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Goldgas Trend 2015 - Billigkeit bzw. Kündigungsfrist?

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Sillikant:
ich habe seit dem 01.12.2009 einen Liefervertrag mit Goldgas "Tarif Trend"; die ursprünglichen AGB und Preissetzungen wurden seitdem mehrmals ohne meine Zustimmung und zu meinem Nachteil modifiziert.
Der Tarif wird inzwischen online nicht mehr angeboten, wohl aber für "treue" (träge?) Kunden beibehalten, zu den abgerechneten Konditionen würden sich auch keine Neukunden mehr werben lassen.
 
Der Arbeitspreis beträgt aktuell 6,09 ct/kWh Brutto bei einem Grundpreis von 226,32 Euro/Jahr Brutto, was weder der ursprünglichen Sonderbedingung  entspricht (... Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat…“) noch billig im Sinne des Gesetzgebers ist.

 Meine Frage hierzu:

- Ist der Vertrag bzw. das Lieferverhältnis überhaupt noch gültig?

- Habe ich Anspruch auf auf eine "billigen" Preis, z.B. auf einen aktuell günstigeren Sondertarif des Hauses Goldgas, auch rückwirkend?

- Wie stehen die Erfolgsaussichten diesen Machenschaften juristisch ein Ende zu bereiten? Gibt es hierzu bereits Entscheidungen?

Gruß und Dank an alle Mitdenker u. -Leser
Sillikant

khh:

--- Zitat von: Sillikant am 21. März 2015, 17:19:35 ---...; die ursprünglichen AGB und Preissetzungen wurden seitdem mehrmals ohne meine Zustimmung und zu meinem Nachteil modifiziert. ...
--- Ende Zitat ---

Dann wird die ursprüngliche AGB unverändert gelten! Wie ist der gesamte Wortlaut der ursprünglichen Preis-anpassungsklausel?


--- Zitat ---... ursprünglichen Sonderbedingung  "... Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat ..." ...
--- Ende Zitat ---

Eine solche Klausel wird einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB sicherlich nicht standhalten, denn bspw. sind schon Umfang, Anlass und Voraussetzung für Preisänderungen nicht genannt! Auf die Billigkeit der Preisanpassungen (§ 315 BGB) kommt es wohl nicht an, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine einseitige Preis-bestimmung durch den Versorger vorgesehen ist.

Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben ist davon auszugehen, dass sämtliche Preisanpassungen seit Vertragsbeginn rechtlich unwirksam waren. Demnach müssten Sie allen Preisänderungen widersprechen (und die Preiserhöhungs-beträge gem. § 812 BGB zurückfordern) können, die erstmalig in Abrechnungen enthalten sind, welche Ihnen innerhalb der letzten 3 Jahre zugegangen sind (vgl. BGH Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11 sowie im Forum unter "Grundsatzfragen" und "Gerichtsurteile").

Nachtrag: Siehe hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17527.0.html und
                  auch hier http://www.energieanbieterinformation.de/de/goldgas__113/

Sillikant:
Guten Morgen Khh,
ich habe mit großem Interesse Ihre ausführliche Einschätzung zur Kenntnis genommen.
Billigkeit der Preisanpassungen im Sinne des § 315 BGB wäre doch aber durchaus von Bedeutung, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit der div. AGB Änderungen bestehen sollte.

Die Preissetzungen der mir vorliegenden Abrechnungen sind offensichtlich marktfern ermittelt und spiegeln nicht den "trend" des Marktes. Wäre damit nicht auch der Liefervertrag per se hinfällig, da grundlegende Prämissen nicht mehr gegeben sind?

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewarb GOLDGAS diesen Tarif mit folgendem Wortlaut, der für mich ebenfalls die Möglichkeit sinkender Preise implizierte: „…Bei dem goldgas trend profitieren Sie jetzt von außerordentlich günstigen Einkaufspreisen. Ihr Vertrag läuft 12 Monate. Aber Sie bleiben flexibel: Sollte GOLDGAS die Preise ändern, erfahren Sie das mindestens zwei Monate im Voraus. Dann könnten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und auf den Zeitpunkt der Preisänderung kündigen…“

Gruß
Sillikant

Sillikant:
Ich weiß nicht, ob ich hier einfach verlinken darf, deshalb auszugsweise die AGB vom 01.08.2009:

5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden:
 „…Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag ist, sollte insoweit innerhalb der vereinbarten tariflichen Sonderbedingungen (s. nachfolgend: „Produkte/ Tarife“) nichts Abweichendes vereinbart sein, beidseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, erstmals 3 Monate nach Beginn der Gaslieferung, ohne Angaben von Gründen kündbar. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen...“

6. Preise und Preisanpassung
„ 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisbestandteilen gemäß der für das jeweilige Vertrags-verhältnis gültigen Aufstellung des Produktblattes zusammen. Er beinhaltet den Grund- und den Arbeitspreis für die Energie, die Kosten für Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben. Die im Produktblatt genannten Bruttopreise enthalten alle die auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern, insbesondere der Erdgassteuer sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6.2 goldgas SW kann – soweit es sich nicht um Tarife mit Festpreisgarantie handelt - die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls geltenden Bonus- oder Rabattvereinbarungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur mit Wirkung zum Ersten eines Monats möglich. Änderungen werden durch öffentliche Bekanntgabe (z.B. Anzeige in regionalen Zeitungen, auf den Internetseiten der goldgas SW oder in einer Kundenzeitschrift von goldgas SW) wirksam, die mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich wird der Kunde über die Änderung in Textform informiert. Erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe ist für die Änderung ausschließlich die Mitteilung in Textform maßgebend.
Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.“


Die Sonderbedingungen zum Produkt goldgas trend regeln die Preissetzung:
„…Der Preis für jede neue feste 12-Monats-Vertragslaufzeit ändert sich mit der zwischenzeitlichen Preisentwicklung des Tarifs. Es gilt jeweils der Preis als vereinbart, welchen die goldgas Stadtwerke für Neukunden des Tarifs goldgas trend für den 1. des Monats, der dem Beginn des erneuten Vertragszeitraumes vorausgeht, in seinem Tarifrechner für den Tarif auf seiner Internetseite www.goldgas.de für den Lieferort veröffentlicht hat…“

khh:
@Sillikant,

es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es haben soll, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit seiner einseitigen AGB-Änderungen mit einer unterstellten Annahmefiktion "besteht" (u.U. zulässig im Rahmen der engen Grenzen § 308 Nr. 4 u. 5 BGB etc.), wo doch für die Wirksamkeit einer Änderung wesentlicher AGB-Klauseln eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden erforderlich ist.

Ich verstehe auch nicht ganz, was Sie sich von einer Unbilligkeitseinrede (§ 315 BGB) versprechen; jedenfalls dürfte ein Preisprotest wg. Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB) aufgrund der dazu vorliegenden umfangreichen BGB-Rechtsprechung m.E. einfacher und erfolgsversprechender sein. Ein Liefervertrag wird auch nicht "hinfällig", sondern endet allein durch eine wirksame (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung einer der Parteien.

Was ich auch kaum verstehe, dass Ihnen der nicht marktgerechte Gaspreis erst jetzt auffällt und Sie das Vertragsverhältnis nicht schon vor Jahren (sonder)gekündigt haben. Um nicht aktuell etwas zu verpassen, würde ich im ersten Schritt prüfen, wann jeweils Preise verändert und mit welcher Rechnung erstmalig abgerechnet wurden (Stichwort: dreijährige Rückwirkungsfrist eines ersten Widerspruchs!).

Gruß, khh

Anmerkung zu der in Antwort #3 verlinkten AGB vom 01.08.2009 und zu den Sonderbedingungen:
Zumindest Letztere ist m.M.n. u.a. "nicht klar und verständlich" (§ 307 BGB) und dürfte unwirksam sein.   

Weiterhelfen kann hier wohl nur ein/e mit dem AGB- und Energierecht vertraute/r Anwältin/Anwalt
- siehe bspw. hier http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtsanwaelte__1713/

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