Ein Rechtsschutz-Versicherer meint, eine Deckungszusage verweigern zu können, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund der Entscheidung desEuGH über seit 2003 erhöhte Energiepreise und in der Folge deren Rückforderung gegenüber dem Energieversorger nunmehr zu klagen beabsichtigt.
Begründung: Der "Rechtsverstoß" des Energieversorgers sei bereits seit 2004 eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer dann seinen Unbilligkeitseinwand erhoben habe, da der Energieversorger mit dem (in 2014 durch den EuiGH) festgestellten Rechtsverstoß bereits (vor Beginn des Versicherungsvertrages Anfang 2014) zum ersten Mal in 2004 und somit vor Vertragsbeginn einen ersten Rechtsverstoß begangen habe.
Liegt nun der Rechtsverstoß durch den Energieversorger bereits seit 2004 vor, auch wenn der EuGH dies erst in 2014 erkannt und bestätigt hat? Ist damit der Rechtsschutz - Versicherer aus dem Schneider?