Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Photovoltaik und Neukundenbonus

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 26. Februar 2015, 10:41:32 ---... Außerdem sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), die bei Abschluss des Vertrags Bestandteil werden, grundsätzlich gültig. ...
--- Ende Zitat ---

Nö, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB, insbesondere gemäß §§ 305 - 310 BGB, ganz oder teilweise unwirksam sind, dann ist das (nämlich NICHT gültig) ab Beginn des Vertrages der Fall !  ;)

PLUS:

--- Zitat von: khh am 26. Februar 2015, 12:56:28 ---
--- Zitat von: PLUS am 26. Februar 2015, 10:41:32 ---... Außerdem sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), die bei Abschluss des Vertrags Bestandteil werden, grundsätzlich gültig. ...
--- Ende Zitat ---
Nö, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB, insbesondere gemäß §§ 305 - 310 BGB, ganz oder teilweise unwirksam sind, dann ist das (nämlich NICHT gültig) ab Beginn des Vertrages der Fall !  ;)
--- Ende Zitat ---
Jetzt wird's aber albern. Wenn das Wörtchen wenn nicht wäre ...

Wenn eine Klausel gem. § 305 BGB etc.pp. nicht dem Gesetz entspricht, gilt sie nicht, sie ist nie Vertragsbestandteil geworden(!), das ist ja jetzt keine neue Erkenntnis?!

Vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), die bei Vertragsabschluss vorliegen und einbezogen werden, enthalten aber in aller Regel Klauseln, die den §§ 305 ff. BGB entsprechen und somit von Vertragsbeginn an gültige Vertragsbestandteile sind.

und nochmal wenn:
Wenn eine solche Ausschlussklausel den Bedingungen der §§ 305 ff. BGB entspricht, dann darf sie auch im "Kleingedruckten", sprich in den AGB geschrieben stehen und wirksam vereinbart werden! Das zeigt ja gerade das verlinkten Urteil des Themenstarters auf.

khh:
Wenn ein Beitrag nicht Ihrer werten Meinung entspricht oder Sie ihn nicht verstehen (wollen), dann wird es "albern" ?  :D

Nun gut, trotzdem bleibe ich dabei (denn allein darauf bezog sich mein Einwand in Antwort #5):
AGB, die zwar wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, sind NICHT grundsätzlich gültig,
sondern vielmehr von Anfang an ganz oder teilweise "ungültig", selbst wenn die Unwirksamkeit aus
anderen rechtlichen Gründen erst (ggf. sogar viel) später festgestellt wird. AGB können auch "streitig" sein,
und dann hat allein ein Gericht über "gültig" zu entscheiden!     

PLUS:

--- Zitat von: khh am 26. Februar 2015, 14:25:59 ---Wenn ein Beitrag nicht Ihrer werten Meinung entspricht oder Sie ihn nicht verstehen (wollen), dann wird es "albern" ?  :D
Nun gut, trotzdem bleibe ich dabei (denn allein darauf bezog sich mein Einwand in Antwort #5):
AGB, die zwar wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, sind NICHT grundsätzlich gültig, sondern vielmehr von Anfang an ganz oder teilweise "ungültig", selbst wenn die Unwirksamkeit aus anderen rechtlichen Gründen erst (ggf. sogar viel) später festgestellt wird. AGB können auch "streitig" sein, und dann hat allein ein Gericht über "gültig" zu entscheiden! 
--- Ende Zitat ---
@khh, aber aber  :(, nein umgekehrt wird ein Schuh daraus.
Sie wollen oder können offensichtlich nicht verstehen,  manchmal blenden halt die PV-Spiegel in der Sonne ;).

Ihr Einwand in Antwort #5 trifft es nicht! Es ging um den grundsätzlichen Angriff auf das sogenannte "Kleingedruckte", also um vorformulierte Vertragsbedingungen die selbstverständlich zulässig und rechtswirksam sind, wenn der Inhalt den Gesetzen entspricht. "..darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben" ist daher keine Verbraucheraufklärung sondern eher eine Irreführung!

khh:
Off - Topic

@PLUS,

"manchmal blenden halt die PV-Spiegel in der Sonne" musste jetzt ja kommen; ich kann Sie jedoch beruhigen, mit PV hab ich NICHTS am Hut! Aber vielleicht sollten  S I E  Ihre oftmals "verbiesterte" Einstellung zu PV mal etwas zurücknehmen; denn damit könnten Sie Ihre zu vielen Themen sehr sachkundigen -und von mir überaus geschätzten- Beiträge nur zusätzlich aufwerten.

Im übrigen hab ich die Verbraucherzentrale NRW nur zitiert und deren Ihrer Meinung nach "grundsätzlichen Angriff auf das sogenannte Kleingedruckte" nicht kommentiert und keinesfalls gutgeheißen. Nochmals: Mir ging es mit meinem Einwand ausschließlich um Ihr "Außerdem sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), ... grundsätzlich gültig" in Antwort #4.

Gruß, khh

Für mich damit:  Off-Topic - ENDE !

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