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Photovoltaik und Neukundenbonus

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Reisefan:
Für alle, die eine Photovoltaik Anlage haben und einen günstigen Tarif mit Bonus suchen, kann dieses Urteil interessant sein:

http://www.stromblog.org/2015/02/25/photovoltaik-anlage-kann-bonus-verhindern/

Das AG Landau sagt darin, dass diese einen Bonusanspruch ausschließen kann.

khh:
Das Amtsgericht Ansbach (auch in Bayern ;)) sieht das differenzierter:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/bonus-vom-stromanbieter-trotz-photovoltaikanlage-auf-dem-dach-jein_064697.html

Nach Auffassung dieses AG ist maßgeblich, ob die PV-Anlage mit dem Hausstromnetz verbunden ist oder vollständig getrennt läuft. Im letzteren Fall kann der Bonus beansprucht werden.

khh:
Die Verbraucherzentrale NRW ist nachstehender Auffassung (Auszug aus einer Meldung vom 26.01.2015):


--- Zitat ---Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Bleibt abzuwarten, was bei den aktuellen Abmahnungen herauskommt und ob u.U. eine Klärung beim LG Köln folgt.

PLUS:

--- Zitat von: khh link=topic=19572.msg113575#msg113575 ---Das Amtsgericht Ansbach (auch in Bayern ;)) sieht das differenzierter:
...
Die Verbraucherzentrale NRW ist nachstehender Auffassung (Auszug aus einer Meldung vom 26.01.2015): ...
--- Ende Zitat ---
@khh, der in Ansbach getroffene Vergleich ist ja gut für den Stromkunden mit Photovoltaikanlage. Ansbach und Bayern gehören zu Deutschland! ;)  Grundsätzlich gilt im Rechtsstaat Deutschland, also auch in Bayern, die Vertragsfreiheit. Konkret, wer nicht will, muss mit Stromkunden mit PV-Anlagen keinen Vertrag abschliessen, er kann es explizit ausschließen. Außerdem sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), die bei Abschluss des Vertrags Bestandteil werden grundsätzlich gültig. Dass nicht gegen geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen werden darf gilt selbstverständlich für die gesamten Vertragsinhalte."

Der Satz der VZ NRW, "Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben.", sollten Sie so nicht weiter in Stein meißeln. AGB wären so allgemein nicht mehr möglich. Beim nächsten Passus könnte man so sonst jede AGB wieder für ungültig erklären.

Es wird vor Gericht darauf ankommen, ob die Vertragsbedingungen einschließlich des "Kleingedruckten" den §§ 305, 307 BGB standhalten. Also u.a. ob die Bestimmungen im Kleingedruckten, sprich AGB klar und verständlich sind.

Didakt:

--- Zitat von:  @ PLUS ---Es wird vor Gericht darauf ankommen, ob die Vertragsbedingungen einschließlich des "Kleingedruckten" den §§ 305, 307 BGB standhalten. Also u.a. ob die Bestimmungen im Kleingedruckten, sprich AGB klar und verständlich sind.
--- Ende Zitat ---

Ja eben, darauf kommt es an! Im Fall des AG Landau gemäß Eröffnungsbeitrag ist das eindeutig der Fall. Bei den Ablegern der 365 AG aber offensichtlich nicht. Und deshalb ist es Betroffenen je nach Lage des Falles anzuraten, von ihrem Recht auf Widerspruch Gebrauch zu machen.

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