Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift, Laufzeitende
Amygdala:
Hallo liebe Forumsteilnehmer ! Ich bitte um Hilfestellung.
Zuerst die gute Nachricht: am 28.02.2015 endet das zweite Belieferungsjahr bei der 365 AG. Eine Kündigungsbestätigung liegt per email vor. (Ein Kündigungsversuch nach dem 1.Jahr scheiterte, der Bonus ist auch futsch.)
1.Nach Ende des ersten Belieferungsjahres wurde mir nach bekannter Masche die versteckte Grundpreiserhöhung (10,04 € > 19,95 €) untergejubelt. Ich habe es erst im Feb. 2015 bemerkt. Auch das entsprechende Schreiben ("SEPA-Brief") liegt nicht mehr vor.
2. Die Abschlagszahlungen wurden nach der Jahresabrechnung auf Basis des ersten Verbrauchsjahreswertes soweit korrekt berechnet (11x). Allerdings war natürlich die Grundpreiserhöhung eingepreist. Nicht korrekt ist der 12. Abschlag per Lastschrift im Feb.2015 !
Bei angenommenem gleichen Verbrauch habe ich zum jetzigem Zeitpunkt eine Überzahlung von 291 € (Grundpreiserhöhung reingerechnet). Tatsächlich wird der Verbrauch ca. 350 kWh höher ausfallen, so dass bei korrekter Berechnung die Überzahlung 195 € beträgt.
Keinesfalls möchte ich die versteckte Grundpreiserhöhung schlucken (118,92 €).
Wie kann ich jetzt am Ende der Belieferungszeit taktisch vorgehen ??
Lastschrift (201 €) zurückgeben ? Widerspruch gegen versteckte Grundpreiserhöhung und 12. Abschlagslastschrift (Musterschreiben ?) per Einschreiben ? Beides gleichzeitig ?
Für sachdienliche Hinweise bin ich sehr dankbar !
Freundliche Grüße
thomas223:
Also das erste ist der Wiederspruch per Einschreiben mit Rückschein, darauf Antworten Die sehr schnell.
Dann mit allem was du darüber hast zur Schlichtungsstelle-Energie.de da sind Die dann noch schneller.
Die haben gestern sogar versucht mich an zu rufen. Hätt ich das geahnt hätt ich eine Warteschleife geschaltet. ;D
Was du dann bekommst kannst du dir in meinem Trade anschauen.
bolli:
Sie sollten als erstes nachschauen, ob ihr seinerzeit prognostizierter Verbrauch und die daraus berechnete Vertragsgesamtsumme bei Abschluss mit 11 oder 12 Abschlägen abgedeckt war. In der Regel ist dieses mit 11 Abschlägen getan. Wenn dem so ist, sollten Sie in Ihrem Fall, da ja keine weitere Abschlagszahlung mehr erfolgt, den 12. Abschlag von Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Dieses müssen Sie mit Ihrer Bank besprechen bzw. bei denen in Auftrag geben.
GLEICHZEITIG sollten Sie Ihrem Versorger schriftlich (es reicht ein Einschreiben - EINWURF) mitteilen, dass
a) Sie der erst jetzt bekannt gewordenen Grundpreiserhöhung widersprechen, da sie unwirksam ist, weil
aa) diese nicht transparent mitgeteilt worden ist (sie war in einem mehrseitigen email-Schreiben hinten im Text "versteckt" umschrieben, Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftgesetz (EnWG))
ab) für diese Preiserhöhung keine wirksame vertragliche Vereinbarung (in den AGB) vorhanden ist (da die Preisanpassungsklauseln der AGB des Versorgers den Anforderungen, die der BGH an solche Klauseln gestellt hat, vermutlich nicht genügen)
b) Sie den 12. Abschlag haben zurückbuchen lassen, da für dessen Abbuchung keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Der vereinbarte kalkulierte Gesamtpreis war mit 11 Abschlägen gezahlt. Anhaltspunkte für signifikante Mehrverbräuche, die zusätzliche Abschlagforderungen begründen könnten, gibt es nicht.
Mit Ablauf des 28.02.2015 sollten Sie Ihrem Versorger UND Ihrem zuständigen Netzbetreiber den Zählerstand zum Ablauf dieses Tages mitteilen. Dem Versorger tunlichst wieder per Einschreiben - EINWURF. Diesen sollten Sie in diesem Schreiben auch auffordern, Ihnen innerhalb von 6 Wochen (gem. § 40 Abs. 4 EnWG) eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen und Ihnen die Gutschrift auf Ihr Konto XXX zu überweisen. Die Übersendung eines Verrechnungsschecks werde nicht akzeptiert (Anmerkung: Der Versorger probiert auf diese Weise häufig, weitere Zeit herauszuschinden).
Bei Verstoß gegen diese Regelungen werde ohne weitere Vorwarnung SOFORT die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet.
Mal am Rande gefragt: Sind Sie sicher, dass der Bonus zu Recht am Ende des ersten Lieferjahres nicht gewährt wurde ? Leider muss man immer wieder erfahren, dass der Versorger diesen Bonus aus fadenscheinigen Gründen nicht gewährt, die einer rechtlichen Überprüfung in vielen Fällen nicht standhalten würden. Falls dieser Bonus zu unrecht verwehrt wurde, ist eine Nachforderung auch heute noch möglich. unter Einschaltung der Schlichtungsstelle ist dieses oft auch ohne Kosten für den Verbraucher und ohne größeres Risiko möglich.
Amygdala:
@bolli
Vielen Dank für die detaillierte und strukturierte Antwort !
Zum Thema "Abschlagszahlung": Die Jahresgesamtkosten aufgrund des prognostizierten Verbrauchs wurden durch 11 Abschläge satt abgedeckt. Ich werde daher wie empfohlen vorgehen.
Zum Thema "Bonus": AGB 9. (4): "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil HO) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."
Bei meiner Abnahmestelle handelt es sich um eine reine Arztpraxis.
Per definitionem § 3 Nr. 22 EnWG bin ich trotzdem Haushaltskunde (Verbrauch < 10000 kWh), oder ?
Das habe ich allerdings erst jetzt mit Hilfe dieses Forums recherchiert.
Die Abrechnung der Jahreskosten und die Verweigerung des Bonus nach dem ersten Jahr erfolgte im April 2014 noch durch Almado mit dem Hinweis (erst auf Nachfrage) : Gewerbe.
Kann ich noch Widerspruch gegen die Ablehnung des Bonus einlegen und diesen nachfordern ?
Wenn ja, wie gehe ich richtig vor ?
Freundliche Grüße
Didakt:
@ Amygdala,
wenn der 12. Abschlag bereits eingezogen ist, sind die Kosten für die Lastschriftrückgabe von Ihnen zu tragen. Es stellt sich deshalb angesichts der Vertragsbeendigung zum 28.02.15 die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme.
Wenn Sie möchten, schaue ich mir Ihren Fall mal näher an (Basis dafür: Liefervertrag, Jahresabrechnung für 1. Vertragsjahr; anonymisiert gem. Ihrer Entscheidung). Bitte um kurzes Feedback.
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