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Festlegung Tagesneuwerte IIGasNEV § 6 Abs. 3 (in der bis zum 22. August 2013 geltenden Fassung)Ein Netzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes (BK9-07/602-1) entgegenhalten lassen.
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