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KWKG-BelastungsausgleichKWKG § 9a) Ein Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ist im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG wie ein Letztverbraucher zu behandeln.b) Der Ausgleichsanspruch des Netzbetreibers gegen den Letztverbraucher folgt aus § 9 Abs. 7 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag.
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