Energiepreis-Protest > HanseWerk

Jahresabrechnung Gas erhalten

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blackshewolf:
Hallo zusammen,
ich habe vor ein paar Tagen die Endabrechnung von meinem Energieversorger EonHanse erhalten.
Im Oktober 2004 habe ich - wie von der Verbraucherzentrale Hamburg geraten - die Preiserhöhung verweigert (bis auf 2 %).

In der Abrechnung hat Eon meinen Widerspruch natürlich nicht berücksichtigt - laut meiner Rechnung müsste ich noch 174,15 € von Eon zurückbekommen.

Eon fordert jetzt einen Abschlag in Höhe von 90 € pro Monat - laut meiner Berechnung wären 67,17€ fällig.

Nun habe ich denen geschrieben, dass ich nur bereit bin die 67,17 € zu zahlen - und mein Guthaben in Höhe von 174,15 € habe ich durch 11 Monate geteilt - und ziehe diesen Betrag in Höhe von 15,83 € nun von der von mir ausgerechneten Abschlagszahlung von 67,17 € ab und überweise nun die nächsten 11 Monate \"nur\" 51,34 €.

Bin mal gespannt, wie Eon reagiert...

Meint Ihr das ist so rechtlich erstmal o.K.?

Viele Grüße,

blackshewolf

RR-E-ft:
@blackshewolf

Das ist wegen § 31 AVBV rechtlich nicht o.k., weil es Ihnen grundsätzlich verwehrt ist, Überzahlungen aus der Vergangenheit durch Aufrechnung in der Zukunft \"zurückzuholen\".

Grundsätzlich kann man nur künftige Zahlungen kürzen, jeoch ohne Rückzahlungseffekt.

Siehe auch unter www.vzhh.de

Wie E.ON reagieren wird, kann man schlecht abschätzen.

Möglicherweise hat man die Nase voll davon, ständig eine schlechte Presse zu haben und reagiert erst mal gar nicht mehr, bis der Sturm vorüber ist....

Haben Sie denn schon den Gesamtpreis als unbillig gerügt und auch die Gaspreisurteile des LG Mannheim vom 16.08.2004 und  des AG Karlsruhe vom 27.05.2005 ganz aufmerksam gelesen?

Machen Sie das mal und lassen Sie danach einfach einmal Ihre Gedanken kreisen. Vielleicht fällt Ihnen dabei noch etwas ein.

Wenn der Groschen fällt.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

blackshewolf:
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort :)

Auf der Seite der Verbraucherzentrale HH finde ich folgendes Beispiel:

Herr B in Hamburg hat von E.on Hanse eine Abrechnung erhalten, die zu einem Guthaben kommt. Herr B muss zunächst die gleichen Rechenschritte wie Herr A vollziehen. Danach ergibt sich für ihn ein höheres Guthaben als von E.on Hanse angegeben. Jetzt sollte Herr B an E.on Hanse einen Brief schreiben: \"Unter Zugrundelegung einer Erhöhung um 2 % ergibt sich ein Guthaben von ...€. Ich erkläre hiermit die Aufrechnung mit meiner/meinen nächsten Abschlagszahlung/en\". Sollte E.on Hanse, was zu erwarten ist, bei der Einziehung dem nicht Folge leisten, muss Herr B die Lastschrift/en der nächsten Abschlagszahlung/en zurückrufen und den geringeren Betrag per Überweisung zahlen.

Deute ich das jetzt falsch? Ich dachte dies bedeutet, dass Herr B sein Guthaben mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet?!

In meinem Schreiben von Oktober 2004 habe ich die Gaspreiserhöhung als unbillig gem. § 315 BGB erachtet (habe ich demit den Gesamtpreis als unbillig gerügt?)

Die Gaspreisurteile habe ich bisher noch nicht gelesen - werde sie gleich mal suchen (hoffe ich finde sie auch in den Wirren des Netzes)  und hoffe auf einen Groschenfall ;)

Viele Grüße aus dem Norden

blackshewolf:
Hallo nochmal,

so, nun habe ich die beiden Urteile gefunden (mal sehen, ob ich \'ne Verlinkung hinkriege?!)
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1617&subsubid=1638&
und
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1617&subsubid=1628&

Nu muss ich ja gestehen, dass ich mit solchen Urteilstexten recht wenig anfangen kann - bin in dieser Materie überhaupt nicht \"zu Hause\".
:oops:

Beide Male wird jemand von einem Energieversorgungsunternehmen verklagt auf Zahlung der restlichen Vergütung bzw. des Entgelts für Erdgaslieferungen - und beide Male wird die Klage abgewiesen - soweit so gut  8)


Bevor ich da noch weiter drüber nachdenke --- was hat das mit meiner Kürzung wg. des strittigen Guthabens zu tun?

:-)

RR-E-ft:
@blackshewolf

Nicht ganz einfach mit den Groschen.

Fast wichtiger als die Urteile zu lesen, ist es hiernach die Gedanken kreisen zu lassen:

In beiden Fällen war die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis und -betrag eingewandt. Danach war gar nichts fällig und die Klage wurde deshalb jeweils insgesamt abgewiesen.

Wenn gar nichts fällig ist, muss man nicht erst aufrechnen.

Jede Zahlung die man leistet, ist dann bis auf weiteres ein wohlwollendes Entgegenkommen, welches der Versorger zu schätzen wissen wird.

Fraglich jedoch, ob man die Unbilligkeit auf den Gesamtpreis anwenden kann. Das geht grundsätzlich bei Allgemeinen Tarifen.

Bei Sonderverträgen besteht grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Preissockel.

Möglicherweise brauchen auch Sie nichts unzulässig aufrechnen, weil zukünftig schon wenig genug fällig ist.

Eins sei mit auf den Weg gegeben:

Vorsicht, nicht ganz unriskant, was die Nervenstärke des Versorgers betrifft.


@Hennessy

Keeping cool & get lässig.


Meine persönliche Empfehlung findet sich immer noch in den Musterbriefen wieder:

Die alten Preise sollen grundsätzlich weiter gezahlt werden.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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