Hallo sun,
ja, ja,
envitra (geiz ist nicht immer "geil"
) - lesen Sie unter "Stadt/Versorger" im betreffenden "untergeordneten Board"
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18793.msg110155.html die Anmerkungen zu diesem Versorger (und auch zu deren Geschäftsführer) !
Zu Ihrer Frage:
Nein, dürfen Sie nicht; jedenfalls nicht, wenn Sie den Versorger nicht zuvor 'in Verzug' gesetzt und entsprechende (tunlichst nur rechtskonforme!) Maßnahmen angekündigt haben.
§ 40 Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bestimmt - Zitat:
"Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält".
Setzen Sie
envitra also schriftlich (mindestens per Email und/oder per Einschreiben-EINWURF) für den Zugang einer vertragsgemäßen Jahresabrechnung eine Frist von 10 Arbeitstagen (Datum benennen) und kündigen Sie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs eine Beschwerde bei der
www.schlichtungsstelle-energie.de an.
Letzteres ist sofort nur dann möglich, wenn Sie Ihre erste Nachfrage/Reklamation belegen können und seitdem mindestens 4 Wochen vergangen sind (siehe "Abhilfefrist" gemäß §§ 111a u. b EnWG oder Website der Schlichtungsstelle Energie e.V. unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" die dort verlinkte "Verfahrensordnung").
Viel Erfolg und melden Sie sich, falls es weitere Probleme mit diesem Versorger geben sollte.
Gruß, khh
PS:
Haben Sie zum Ablauf des 1. Lieferjahres den Gas-Zählerstand selbst abgelesen und
envitra -sowie besser auch dem zuständigen Gas-Netzbetreiber- mitgeteilt?