Zu dem Thema gibt auch ein Urteil aus Bayern: Anbieter vs. Anbieter.
OLG Bamberg · Urteil vom 26. Februar 2014 · Az. 3 U 164/13
http://openjur.de/u/679090.htmlIrgendwie kommt mir so vor, als ob nicht wirklich der Empfängerhorizont eines Kunden eine Rolle gespielt hat, also das was der Kunde unter dem Wort "Preisgarantie" wirklich versteht. Irgendwie so "Thema verfehlt"
Edit: Im Welt-Artikel wird zwar kein Az genannt, aber in dem Link auf openjur wird das OLG Hamm vom 08.11.2011, Aktenzeichen 4 U 58/11 erwähnt
In der NRW-Justiz-Datenbank konnte ich eins, in dem um Festpreis in der Werbung geht mit diesen Az: I-4 U 58/11 finden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_58_11urteil20111108.htmlAuch hier war kein Verbraucher Verfahrensbeteiligter.
Gibts irgendwo schon ein Urteil, an dem ein Stromkunde verfahrensbeteiligt war? Kann ja nun nicht sein, dass die Stromversorger untereinander die Rechtslage klären, was ein Kunde unter "Preisgarantie" bzw "Festpreis" zu verstehen hat.