Technisch ist das selbstverständlich problemlos möglich, auf Kundenwunsch bekommt man fast überall intelligente Messsysteme, da trägt schliesslich der Auftraggeber das Risiko, bzw. zahlt auf gesonderten MSB/MDL-Vertrag entsprechend viel Geld.
@Netznutzer
Danke für die Antwort.
Die Frage, was technisch möglich ist, entscheidet vorliegend nicht das Geschick eines Technikers, sondern ausnahmsweise mal der Gesetzgeber.
§ 21c Abs. 2 EnWG bestimmt ausdrücklich:
"Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, am Markt verfügbar sind."
Nun gibt es die entsprechenden Verordnungen gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 und 12 EnWG immer noch nicht.
Folglich weiß man auch nicht, wie damit die in § 21c Absatz 5, § 21d, § 21e und § 21f genannten Anforderungen näher auszugestaltet und weitere bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen sowie Eigenschaften, Ausstattungsumfang und Funktionalitäten von Messsystemen und Messeinrichtungen für Strom und Gas unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben vom Verordnungsgeber bestimmt werden.
Es gibt also noch keine besonderen gesetzlichen Anforderungen, so dass eigentlich alle smart meter, die am Markt verfügbar sind und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, eingebaut werden könnten, weil sie den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Andererseits bestimmt § 21e EnWG:
(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu genügen.
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, -übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die
1.
den Anforderungen von Schutzprofilen nach der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie
2.
besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Interoperabilität nach der nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.
(3) Die an der Datenübermittlung beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.
(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden, bei denen die Einhaltung der Anforderungen des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen umfasst. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen vergeben werden. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.
(5) Messsysteme, die den Anforderungen der Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
Und so bleibt die Frage, ob der Einbau eines Messsystems für Strom derzeit bereits (bzw. noch)
im Sinne des § 21c Abs. 2 EnWG technisch möglich ist.