Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Probleme mit Gasversorger - wie verhalten?
Klausi35:
Hallo,
ich habe vor einiger Zeit meinem Gasversorger (RWE) wegen Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung von ca. 18% in 2004-2005 widersprochen.
Darin nahm ich die Einzugsermächtigung zurück und kalkulierte anhand des Verbrauchs (relativ gleichbleibend) eine geringere zweimonatliche Abschlagszahlung (die gleiche wie in den Vorjahren).
Als Antwort erhielt ich ein Standartschreiben, das hier im Forum auch bekannt ist (unter anderem wurde mit der \"Einleitung weiterer Schritte\" gedroht). Ich solle unter Vorbehalt weiterzahlen.
2. Ich habe weiterhin auf die Unbilligkeit hingewiesen und um Offenlegung der Kalkulation gebeten. Ausserdem wurden mir trotzdem meine Restzahlung aus dem von ca. 20 Euro abgebucht trotz zurückgenommener Einzugsermächtigung.
3. Als Antwort wurde mir mitgeteilt, dass ich keine Einsicht in Interne Unterlagen erhalte. Die Einzugsermächtigung wurde zu kurzfristig erteilt und deshalb noch abgebucht (zwischen Schreiben 27.10. -Eingang bei RWE 02.11. und Zahlungsfrist 07.11. wären nur 6 Tage und deshalb nicht möglich), obwohl diese zum frühsten Termin zurückgezogen wurde.
Nun meine Fragen:
a) ist es richtig, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit der Ansprüche zur Folge hat und ich somit trotzdem die 20 Euro wieder zurückbuchen lassen kann?
b) kann ich trotz mehrfacher Drohung (\"Einleitung weiterer Schritte\") die Abschlagszahlung herabsetzen auf den bisherigen Stand?
c) wie sollte ich mich sinnvollerweise weiter verhalten?
d) mit welchen \"weiteren Schritten\" kann ich rechnen?
e) würde evtl. Rechtsanwaltskosten usw. eine Rechtschutzversicherung tragen?
schon jetzt bedanke ich mich für Infos und Tips.
Danke Klaus D.
Schwalmtaler:
Morgen Klausi35,
ich würde den letzten Einzug des Versorgers von der Bank zurückbuchen lassen. Sie habe ja den Nachweis, das ihr Widerruf der Lastschriftermächtigung 6 Tage vor Abbuchung beim Versorger eingegangen ist (Kopien der Bank geben).
Desweiteren sollten sie dem Versorger mit Begründung eines Minderverbrauches die Berechnung \"ihres\" Abschlages nach altem Preis mitteilen (setzen sie ruhig 1000 kwh wenigen an als in den letzten Jahren, denn dann ist eine Überzahlung auszuschließen).
Klausi35:
Danke für den Tip, aber leider habe ich das Problem dann nur aufgeschoben und im nächsten Jahr eine saftige Nachzahlung.
Schwalmtaler:
Hallo Klausi35,
das Du eine Nachzahlung tätigen musst ist ja sinn und Zweck der \"Übung\".
Kannst ja den Verbrauch nur leicht runtersetzen. Haben wir aber einen warmen Winter, so wirst du wieder mit den hohen Preisen eine Rechnung erhalten (evtl wieder mit Guthaben). Das gezahlte Geld ist dann futsch.
Lies mal die Beiträge der letzten 2 Monate.
BerndA:
@ klausi35
alle Verbraucher, die Widerspruch eingelegt haben, müssen damit leben, dass der Energieversorger bei Gewinn eines Prozesses die noch ausstehenden Forderungen erhält.
Aber dazu muss er erst einmal einen Prozess anstrengen und dann diesen auch noch gewinnen.
Dies ist auch für den Energieversorger so riskant, dass im Moment beinahe alle Widesprüchler teilweise seit einem Jahr ohne jede Zahlungsverpflichtung (Klage) weiterhin die alten Preise zahlen.
Also, keine Angst..wir sind bei Ihnen :lol:
MfG
B. Ahlers
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