Die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamtes vom 23.10.14 Az. B 8- 69/14 zum Zusammenschlussvorhaben EWE Oldenburg/ VNG Leipzig gründet auf einer neuen Marktabgrenzung der relevanten Märkte.
Das Bundeskartellamt grenzt nunmehr die Belieferung von Standardlastprofilkunden mit Strom und Gas (SLP- Kunden) auf der Grundlage von Sonderverträgen bundesweit ab.
Diese räumlich weite Marktabgrenzung führt dazu, dass faktisch kein in diesem Bereich tätiger Lieferant mehr als marktbeherrschend angesehen werden kann.
Allein bei der Belieferung von SLP- Kunden mit Strom und Gas in der Grund- und Ersatzversorgung grenzt das Bundeskartallamt den Markt räumlich auf das gem. § 36 Abs. 2 EnWG maßgebliche Netzgebiet ab, so dass der Grundversorger in diesem Bereich immer eine Monopolstellung einnimmt. Dafür spricht, dass der Grundversorger nicht mit seinen Allgemeinen Preisen auf Wettbewerb reagiert, sondern allenfalls mit eignenen Sonderverträgen.
Die Entscheidung ist veröffentlicht:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Fusionskontrolle/2014/B8-69-14.pdf?__blob=publicationFile&v=2Praktisch bedeutet dies, dass das Kartellrecht, so etwa § 29 GWB neben der regulierten Netznutzung nur noch auf die unregulierte Grundversorgung Anwendung finden kann, nicht aber auf den Bereich der Belieferung mit Strom bzw. Gas aufgrund eines Sondervertrages.