Ich sehe das aber immer noch nicht als rechtwidrig sondern im Bereich der Vertragsfreiheit. An was wollen Sie denn die Rechtswidrigkeit festmachen? Rechnen Sie mal um was es da eigentlich in Euro oder besser in Cent überhaupt geht. Wenn man den Verzugszinssatz von rund 5 % zu Grunde legt, dann sind das bei 100 € Abschlag rund 20 Cent Nachteil pro Abschlagszahlung. Schon aus diesem Grund halte ich den Streit für eine Nebensache. Vor Gericht würde ich damit nicht ziehen. Es gibt wesentlichere Punkte die die Rechnung beinflussen und um die Verbraucher achten und streiten sollten.[/url]
Der Zahlungszeitpunkt ist keine „wichtige Bedingung“ sprich Vertragsbestandteil??? Im Gegenteil, neben dem Lieferumfang/Warenbeschreibung und dem Preis, stellt er das wichtigste Element eines jeden Wirtschaftsvertrages da. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist dies nicht anders, nur dass hier der Gesetzgeber in den Verbraucherschutzrichtlinien, dem BGB und auch in EnWG besondere Vorschriften erlassen hat.
Diese sollen den Vollkaufmann (Lieferbetrieb) dazu zwingen, in seinem Vertragsangebot und der zugehörigen AGB, durch deutliche wie allgemein verständliche Formulierungen möglichst jedem Endverbraucher klar zu machen, was er unter welchen Bedingungen erwirbt. Die so oft bemühte Oma soll es ebenso verstehen können, wie ihr gerade geschäftsfähiger Enkel und der letzte Fachignorant.
Es ist auch nicht richtig, dass es keine gesetzliche Regelung gäbe, die bestimmt, wann eine Abschlagzahlung innerhalb eines Stromliefervertrages fällig wäre.So hat der Gesetzgeber im EnWG festgelegt, dass bei einem
vertraglich vereinbarten Vorkassetarif, der frühestmögliche Zahlungszeitpunkt, erst mit Beginn der Stromlieferung fällig werden kann. Ist hingegen keine Vorkasse oder andere Zahlungszeitpunkte eindeutig und übereinstimmend vereinbart worden, gelten die Festlegungen des BGB.
„Zahlung nach Lieferung.“Hierzu sind schwammige Formulierungen in den AGB, die augenscheinlich dem EVU gestatten, den Fälligkeitszeitpunkt der Abschlagzahlung nach seinem Gutdünken festzulegen, nicht einschränkend wirksam.
In meinem konkreten Fall, der Anlass dieser Grundsatzdiskussion geworden war, hatte sich die 365 AG auf einen Absatz ihrer AGB berufen, den viele Verbraucher auch bei ihrem Vertragspartner in dieser oder ähnlicher Formulierung in den AGB finden werden, um sein Recht auf Fälligkeit des monatlichen Abschlages am 1. jeden Monats zu begründen.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof stellte in seinem
Urteil vom 03.12.2014 (5 C 264/14) fest, dass aus diesem AGB-Absatz sich nicht das Recht auf Vorkasse herleiten lässt.
Und es formulierte weiter „ …, da unter Vorauskasse jede Bezahlung fällt, bei der der Vertragspartner – wie hier – und sei es auch nur für einen Monat in Vorleistung geht.“
Wir müssen hier also nicht darüber diskutieren ob Abschläge am 1. oder 6. oder 15. als Vorkasse gelten, sondern darum, wie man dieser „Unsitte“ am Wirkungsvollsten entgegentreten kann.
Will ein EVU also einen – vom BGB – abweichenden Zahlungstermin für seine Tarife rechtmäßig geltend machen, muss er diesen konkret im Angebot und/oder seinen AGB deutlich machen. Wobei ich persönlich glaube, dass bei einem Vertrag mit Endverbrauchern, eine entsprechende Festlegung
nur in den AGB nicht ausreichend bzw. gerichtsfest wäre (siehe Verbraucherschutzrichtlinien).
Betrachtet man lediglich den Zinsverlust, so ist es richtig, dass derzeit – selbst bei einem monatlichen Abschlag von rund 100 €, wie bei mir – es im Einzelvertrag nur um Centbeträge geht. Aber erstens wird das Zinsniveau sich auch wieder ändern und bei hunderttausenden Verträgen (ca. 330.000 allein bei der 365 AG) und die sind ja nicht die Einzigen, mit derartigem „Geschäftsmodell“, muss man wohl Vorstand der Deutschen Bank sein, um noch von Peanuts zu sprechen.
Aber zugegeben, wesentlich interessanter ist für den einzelnen Verbraucher folgendes Beispiel:
Der Verbraucher zahlt am Ersten des Monats seinen Abschlag z. B. 100 €. Am 3. des selben Monats meldet das EVU Insolvenz an und stellt am 10. Tag die Energielieferung ein. Dann sind schon mal rund 65,00 € weg. Doch das ist ja noch nicht alles, denn bevor der Verbraucher einen neuen preiswerten Lieferanten gefunden und dieser mit der Belieferung begonnen hat, wird er durch den Grundversorger zum „Spezialtarif“ beliefert. Da kann er leicht nochmals 60,00 € verlieren, denn in der Regel dauert so etwas knappe 2 Monate. Hatte er dann noch bei einem Discounter mit Jahresendbonus von 25% (ist ja keine Seltenheit) abgeschlossen, fällt – eine abgelaufene Vertragsdauer von 6 Monaten vorausgesetzt – nochmals ein Verlust von rund 300,00 € an. Je länger die bereits abgelaufene Vertragszeit, je höher der Schaden beim Verbraucher.
Dass 400,00 € Schaden, keine uninteressante Summe für den Einzelnen sind, wird hier wohl Bestätigung finden.
Natürlich kann auch bei Zahlung nach Lieferung, bei einer Insolvenz dem Stromkunden ein hoher Schaden entstehen, aber nicht ganz so hoch wie bei der Vorkasse.
Wenn es die Möglichkeit gäbe, zu verhindern, dass mit oder ohne Hilfe von Stromvergleichsportalen sich Discounter durch verschleierte Vorkassetarife mit kostenlosem Kapital versorgen, dann wären viel weniger dieser schlüpfrigen Kaufleute im Energiemarkt unterwegs. Davon bin ich fest überzeugt! Auch im Hinblick auf die seriösen Energieversorger, die den Strom vorfinanzieren und Rückstellungen bilden müssen, stellen derartige Geschäftspraktiken eine Wettbewerbsverzerrung da, die allen Stromkunden zum finanziellen Nachteil gereicht.
Abschließend sei noch bemerkt, dass – wie vom User PLUS vorgeschlagen – eine Verlegung dieses Themas vom Forum „Stadt, Versorger – 365 AG“ nach hier, sinnvoll gewesen wäre und unzählige Wiederholungen vermieden hätte. Weshalb ich mich bei den interessierten Lesern und Diskussionsteilnehmern, für eben diese, entschuldigen möchte.