Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen  (Gelesen 26355 mal)

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Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #15 am: 09. Dezember 2014, 23:41:16 »
Also entweder wollen Sie Ihren Irtum nicht eingestehen oder Sie verstehen nicht worum es hier geht??? Genau diese Vertragsklausel bestimmt nicht, wann eine Abschlagszahlung fällig ist!!! ::)

"Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig." Dieser Satz ist eine Wiederholung eines Gesetzestextes und steht gar nicht zur Diskussion. Er ist auch völlig unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Abschlagzahlung bei einem NICHTVORKASSETARIF!!!!

Der Gesetzgeber hat mit diesem Text festgelegt, dass bei einer vereinbarten Vorkasse, die Zahlung nicht vor Lieferbeginn fällig sein darf. Ich kann ja verstehen, dass das Urteil unseres Amtsgerichtes an Ihrem Ego nagt, aber es ist doch keine Schande, wenn man im allg. Vertragsrecht (BGB) nicht so gut bewandert ist, wie Sie es bei den Fragen rund um die Energieversorgung sonst sind.

Kommen Sie khh und freuen Sie sich mit allen Bürgern, die faire und bezahlbare Energielieferverträge möchten. ;D Sehen Sie die Möglichkeiten, die das Urteil bietet, z.B. auch für die Vergleichsportale wie Verivox, Check24 usw. ;)

Offline berghaus

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Off Topic
« Antwort #16 am: 10. Dezember 2014, 01:09:08 »
Jetzt muss ich aber khh mal ausnahmsweise beistehen!


Zitat
von Eni in Antwort #8
"Ja, ich finde auch, dass es eine unglaubliche Frechheit ist, dass sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. So etwas gehört unbedingt verboten. Schließlich ist das Forum doch nicht für alle da; das wäre ja noch schöner. Dass mir das hier nur nicht einreißt!"
fett von mir

Eni wollte sicher nicht sagen, dass khh’s Beiträge durchschnittlich sind, sondern, dass khh durchschnittlich zu jedem Thema 10 Beiträge liefert!

Diese können naturgemäß durchschnittlich, unterdurchschnittlich, aber auch überdurchschnittlich sein. Wer will das beurteilen?

Wie wäre es diesbezüglich mit einem neuen Karmasystem, das ev. das vorhandene sogar ablöst?  ;D

berghaus 10.12.14
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 01:18:06 von berghaus »

Offline bolli

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #17 am: 10. Dezember 2014, 07:52:06 »
@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten  Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #18 am: 10. Dezember 2014, 12:06:29 »
Im Gegensatz zu anderen Meinungen in diesem Thread überrascht mich dieses Urteil nicht.

@ uranus, Glückwunsch zu Ihrem Erfolg und vor allem Anerkennung dafür, dass Sie sich dieser Klage gestellt und Ihre Rechtsansicht vehement vertreten haben.

Ob und welche Folgen das Urteil im Weiteren haben wird, ist zunächst zweitrangig. Ein Signal geht davon jedenfalls eindeutig hervor: Der Verbraucherschutz gewinnt erkennbar zunehmend an Bedeutung, ihm wird erfreulicherweise durch solche Urteile immer mehr Rechnung getragen. Und das ist gut so, denn über kurz oder lang wird dies zu transparenteren und verständlicheren Formulierungen in den AGB dieses Saftladens und anderer EVU führen. Denn die hier in Rede stehenden AGB sind in vielen Passagen durch zweifelhafte, unverständliche, vage Formulierungen eindeutig mit dem Ziel angelegt, die Kunden, den normalen Verbraucher bei späteren Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Interpretationen der AGB durch Ausnutzung seiner Unwissenheit und  Unaufmerksamkeit zu übervorteilen. 

Es trifft auch nicht zu, dass Kunden in Rechtsstreitigkeiten mit der 365 AG nur selten obsiegen. Im Gegenteil, es obsiegen immer mehr (s. auch andere Foren). Nur wird nicht jeder Fall in diesem Forum umfänglich ausgebreitet. Eine kürzlich zugunsten eines Kunden entschiedene Almado-Feststellungsklage samt Prozessablauf kennen ich sehr genau. Da kommt Freude auf, wenn die Orgel-"Pfeifen" plötzlich ganz leise Töne von sich geben! :D

Offline berghaus

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Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #19 am: 10. Dezember 2014, 12:11:49 »
Aber logisch ist es doch:

Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.

Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.

Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.

Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.

berghaus 10.12.14

Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #20 am: 10. Dezember 2014, 13:44:44 »
@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten  Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???

Hallo Bolli,
natürlich ist ein AG-Urteil noch keine juristische Maxime, aber es ist ein Anfang, auf dessen Grundlage nun weitergearbeitet werden kann. Mich hat vorallem gewundert, dass die 365 AG tatsächlich einen Rechtsanwalt zum Termin geschickt hat. ::) Hätte sie niemanden geschickt, wäre ein Versäumnisurteil ergangen, zwar zu Lasten des EVU, aber ohne rechtliche Begründung in der Sache.
Diese liegt nun aber vor und es gilt jetzt möglichst oft und laut den Finger in die Wunde zu legen. Vielleicht traut sich dann einer dieser Vorkasse-Verlanger, einen Streitwert weit höher als 500,00 € festzulegen, damit eine Revisionsmöglichkeit besteht und somit der Weg erstmal zu den Landgerichten frei wird. ;)

Ob das Urteil, Einfluss auf günstigere Energiepreise haben wird, kann dahingestellt bleiben. Das unbillige Verlangen von Vorkasse zu verhindern hat andere, nicht weniger wichtige Effekte für den Verbraucher.
Die 365 Ag bzw. Ihre Anwälte haben in einem Ihrer zwei Schriftsätze selbst die Antwort geliefert. Sie bezeichneten das Verlangen von Vorkasse (Zahlung des Abschlages am 1. des Liefermonats) als "Geschäftsmodell" der 365 AG. Und da sind wir beim Punkt.
Die meisten, der hier und in so vielen Foren negativ auffälligen EVU (Disconter) haben keine ausreichende finanzielle Ausstattung, um sich am Markt als EVU nachhaltig bewegen zu können. Deshalb ist es für sie lebensnotwendig ihre Kapitalkosten gegen Null zu drücken.
Und dies geht besonders gut. wenn man den Verbraucher als Nullzinsenbank benutzen kann. Nicht das EVU kauft den Strom für die Verbraucher, sonder diese selber, der dann vom EVU nur noch und mit Aufschlag versteht sich, an Selbigen weitergegeben wird.
Wird derartige "verschleierte Vorkasse" unterbunden, können solche EVU nicht mehr am Markt bestehen. Schauen Sie sich mal die finanzielle Ausstattung der 365 AG an! :( Nur die Tatsache, dass sie zur Zeit so billig an Geld kommen können, verhindert ihre Insolvenz.
Langfristig ist aber davon auszugehen, dass viele dieser Art von EVU die Pleite drohen wird, auch weil dieses "Geschäftsmodell" noch einen anderen - uns Allen gut bekannten - Zweck, zu allererst zu dienen hat.
Dann werden wieder tausende Verbraucher einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wie wir bei Teldafax und Flexstrom gesehen haben.

Hinzu kommt, dass mit Hilfe vom Provisionären eine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Die jenigen EVU, die gemäß den Verbraucherschutzrichtlinien und dem BGB verfahren, erleiden einen ökomomischen Nachteil, weil sie vorfinanzieren und i.d. Regel auch entsprechende Rücklagen bilden müssen. Das sind Kosten, die natürlich eingepreist werden.
Der Verbraucher aber, kann dies auf den ersten Blick nicht erkennen, weil er - wie ich meine - bewußt getäuscht wird, wenn er über eine Vorkasse im Unklaren gelassen wird.
Je weniger unseriöse EVU am Markt operieren, je sicherer ist der Verbraucher und werden damit vieleicht auch die Engiepreise im Ergebniss sinken können.

Aber logisch ist es doch:

Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.

Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.

Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.

Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.

berghaus 10.12.14


Hallo berghaus,
letztere Ansicht kann ich nicht teilen. Jedenfalls würde ich darauf kenen Euro wetten, denn die großen EVU wie Eon, Vattenfall, RWE usw. sind nicht betroffen. Auch glaube ich nicht, dass deren Lobisten hierbei eingreifen würden. Schließlich sind die Billiganbieter schon ein "Ärgernis" für die Großen, warum sonst sollten sie selber Billiganbieter am Markt platzieren?

Offline wechselprofi

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #21 am: 10. Dezember 2014, 14:30:13 »
Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. Mag sein, dass die 365 AG versäumt hat, ihre AGB in diesem Punkt präzise zu gestalten. Es sicher auch unzulässig, durch eine einseitige Interpretation (Abschlag wird zum Monatsersten fällig) den Kunden zu übervorteilen. Ob die Interpretation des AG bzgl. "Vorkasse" den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten Stand hält, bezweifle ich entschieden, denn
1. hat der Lieferant mit Lieferbeginn Auslagen (Energiebeschaffung, Netzentgelte (Abschläge), ...), es ist also keine Vorkasse im üblichen Sinne, dem eine unzureichende Leistung wie beispielsweise bei der Vorkasse für ein Jahr gegenübersteht,
2. es gibt aktuell ein BGH(?)-Urteil zur Vorkasse bei Pauschalreisen (20%), das nicht so blauäugig ausfällt.
3. wenn man mit der DB Zug fährt, bezahlt man ja auch nicht erst auf dem Aussteigebahnhof.
 
Aber man ja nie wissen, was sich im Rahmen eines vermeintlichen Verbraucherschutzes für eine Rechtssprechung durchsetzt! Denn eines ist klar, wenn ein Abschlag erst zum Ende eines Verbrauchsmonates eingezogen werden darf, dann werden die dem Lieferanten entstehenden Zusatzkosten (Kapitalzinsen, Zahlungsausfallrisiko) eben auf die übrigen Verbraucher umgelegt! 

Offline PLUS

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #22 am: 10. Dezember 2014, 14:41:19 »
Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. !
@wechselprofi, die Stirn runzelt sich auch bei mir.  ;)

@uranus, ist der Zeitpunkt der Abschlagszahlung wirklich ein so wichtiges Kriterium? Ist eine solche Abschlagszahlung so außergewöhnlich und für Verbraucher unakzeptabel? Was wird denn im täglichen Leben nicht alles pauschaliert und im Voraus bezahlt (Versicherungsbeiträge, Abonnements, Miete, Fahrkarten, Pauschalreisen, Prepaidtarife...)? 


Aber ja, es geht hier um Energieversorgungsverträge. Wie so oft hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber im sogenannten Energie-"Verbraucher"-Recht wieder einmal nichts geregelt.*) Wer schon länger unterwegs ist kennt die Flickschusterei von hier bis dort. Es gilt dann aber doch die grundsätzliche Vertragsfreiheit! Wer einen solche Abschlagsregelung nicht will, muss nicht abschließen. Ansonsten, @ uranus, wenn Ihnen das so wichtig ist, dann könnte man erwarten, dass Sie für die Veröffentlichung das Urteil in seinem vollen Wortlaut sorgen.

*) BEISPIEL

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #23 am: 10. Dezember 2014, 16:53:38 »
@ PLUS, @ wechselprofi,

jedem seine Meinung, das versteht sich doch von selbst. Nur die Vorgehensweise und das Geschäftsmodell des hier angesprochenen Versorgers ist - nicht zuletzt durch seine intransparenten AGB - darauf angelegt, vor allem aus den vom User @uranus genannten Gründen (Liquiditätserhaltung/-sicherung) seine Kunden bewusst über den Tisch zu ziehen. Und zwar nicht nur durch die fragwürdigen Fälligkeitsvorgaben der Abschlagszahlungen, sondern bekanntlich durch vielerlei weitere perfide Aktionen mit gleicher Zielrichtung. Es ist an der Zeit, dass Gerichte diesem äußerst zweifelhaften Geschäftsgebaren nachhaltig Einhalt gebieten!

Das es diesbezüglich andere vertretbare, akzeptable Vorschläge/Regelungen gibt, ist doch aus der von @PLUS angezogenen Schrift (Link Beispiel) ersichtlich. Und nebenbei: Meine Abschläge für Energie, Wasser, Abfall werden ausnahmslos nachmonatlich/in der Jahresmitte eingezogen! Von seriösen Vertragspartnern ist dies auch zu erwarten.

Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!


Edit: Zahlung durch Bankeinzug!
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 18:11:14 von Didakt »

Offline PLUS

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #24 am: 10. Dezember 2014, 18:10:27 »
@Didakt, die generelle Frage "Zeitpunkt der Abschlagszahlung" sollte getrennt von der Auseinandersetzung mit dem "Geschäftsmodell" dieses speziellen Versorgers gesehen werden. Mein Beitrag bezieht sich nicht auf den Versorger, sondern auf die grundsätzliche Frage zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung. In dem von mir verlinkten Fachbeitrag ist dazu u.a. zu lesen (Seite 28):
  • "So ist es zumindest außerhalb der Geltung der GVV auf dem Energieliefermarkt, soweit es den Endkunden betrifft, üblich, dass Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei sich die Lieferanten in ihren AGB die Festlegung der Fälligkeit vorbehalten und sie diese zum Teil auch vorschüssig bereits am Anfang des Liefermonats und nicht erst zum 15. verlangen."
Da es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sehe ich den vereinbarten Abschlag zum Beginn der Versorgung noch im Bereich der "Vertragsfreiheit". Von unseriösen oder gar rechtswidrigen Bedingungen kann nach meiner Einschätzung keine Rede sein. Das AG-Urteil kann ich erst beurteilen, wenn es im Wortlaut vorliegt. So wie es hier erläutert und vorgetragen wurde könnte ich es nicht nachvollziehen.
Zitat
Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!
Vom "Kontoauszug" halte ich nichts, das ist interne Buchhaltung, nicht relevant. Der Vertrag mit der 365AG hat ja keine Kontoführung sondern die Energielieferung zum Gegenstand. Handelt es sich denn bei den Zahlungen um Lastschrifteinzüge oder um Überweisungen? Wenn es Lastschriften sind, ist alleine die Wertstellung auf dem belasteten Bankkonto relevant. Liegt diese vor der Fälligkeit wäre das vertragswidrig. Das wäre selbstverständlich nicht in Ordnung, aber der mögliche Zinsnachteil tendiert gegen Null oder ist im Normalfall kaum der Rede wert. Außer das Konto ist im Soll und der Betroffene zahlt noch Überziehungszinsen. Im Fall diesen Falles würde ich mich als Betroffener dann wehren und Schadenersatz verlangen. 

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #25 am: 10. Dezember 2014, 18:43:59 »
...Mein Beitrag bezieht sich nicht auf den Versorger, sondern auf die grundsätzliche Frage zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung...

Ach so ist das! Dann entschuldigen Sie, dass ich Sie angesprochen habe. Ich war der Meinung, hier wird das Zahlungsprocedere der 365 AG behandelt. Ich muss mich wohl geirrt haben! :D

Zitat
...Das AG-Urteil kann ich erst beurteilen, wenn es im Wortlaut vorliegt. So wie es hier erläutert und vorgetragen wurde könnte ich es nicht nachvollziehen.

Ich kann @uranus nur empfehlen, das Urteil hier nicht einzustellen. Das wird aus Erfahrung verrissen, dass ihm wahrscheinlich die Haare zu Berge stehen werden!

Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #26 am: 10. Dezember 2014, 18:51:36 »
Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen, aber wenn Sie ein wenig mit dieser Materie vertraut sind, dann wundert mich, dass Sie sich wundern. ;) Das Urteil stellt auf das BGB (Allg. Vertragsrecht) ab, genauso wie das EnWG dies ebenfalls tut, deshalb ist auch keine gesongerte Festlegung oder ein "Sondergesetz" notwendig. Richtig ist, dass in vielen Bereichen zum BGB abweichende bzw. Ergänzende Regelungen durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
In diesem Fall aber nicht, wie Sie ganz richtig bemerken.  :D

Dann muss ich leider noch bemängeln, dass Sie meine - ich denke sehr ausführlichen - Darlegungen von heute nicht aufmerksam gelesen haben. :'(

Also für Sie nochmals, die Anwälte der 365 AG haben schriftlich erklärt, dass Zitat:" Der Fälligkeitszeitpunkt jeweils zum ersten des Monats gehört zum Geschäftsmodell der Klägerin." Und weiter schreiben sie: "Wenn die Klägerin nunmehr für ca. 330.000 Kunden jeden Monat den Strom erst einmal in Vorleistung beschaffen müsste, wäre das bei dieser Größenordnung ein finaziell nicht zu kalkulierendes Risiko". Ende Zitat :'(

Jetzt klar, das dies ein Geschäftsmodell ist, auf Kosten der Energieverbraucher, der Wettbewerber die so arbeiten und schlussendlich der Steuerzahler.

Abschließend, gegen Vorkasse ist grundsätzlich nichts zu sagen, nur muss der Vertragspartner(hier Verbraucher) auch wissen, dass es sich um eine Solche handelt und dann hätte die 365 AG keine 330.000 Kunden mehr, oder??? 8)   

Offline Didakt

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #28 am: 10. Dezember 2014, 19:13:25 »
Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen,  ..
Gerne, wenn ich die Gelegenheit dazu habe. @uranus, das Thema wurde ja schon mal abgetrennt und Sie haben doch selbst festgestellt: "Die Grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass eben einige Energieversorger ähnlich handeln." Also sollte man die Frage und das aufgezeigte Urteil auch grundsätzlich beleuchten. Eine solche Abschlagsregelung  ist kein Alleinstellungsmerkmal  dieses Versorgers!
Ach so ist das! Dann entschuldigen Sie, dass ich Sie angesprochen habe. Ich war der Meinung, hier wird das Zahlungsprocedere der 365 AG behandelt. Ich muss mich wohl geirrt haben! :D

Ich kann @uranus nur empfehlen, das Urteil hier nicht einzustellen. Das wird aus Erfahrung verrissen, dass ihm wahrscheinlich die Haare zu Berge stehen werden!
@Didakt, tut mir leid, wenn Ihnen meine Antwort nicht gefällt, aber so ist es, es geht mir nicht um eine weitere Beteiligung an der umfangreichen Diskussion zu diesem Versorger. Es geht mir um die Grundsatzfrage "Zeitpunkt der Abschlagszahlung". Vielleicht wäre die Abtrennung durch die Administration gleich zu Grundsatzfragen zutreffender gewesen.

Offline uranus

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Re: Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
« Antwort #29 am: 10. Dezember 2014, 20:22:52 »
Hallo plus,

Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen,  ..
Gerne, wenn ich die Gelegenheit dazu habe. @uranus, das Thema wurde ja schon mal abgetrennt und Sie haben doch selbst festgestellt: "Die Grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass eben einige Energieversorger ähnlich handeln." Also sollte man die Frage und das aufgezeigte Urteil auch grundsätzlich beleuchten. Eine solche Abschlagsregelung  ist kein Alleinstellungsmerkmal  dieses Versorgers!

Da bin ich ganz bei Ihnen. Was würden Sie empfehlen? Ich hatte eigendlich vor, zunächst das Urteil als Teil meiner Anzeige an die BNA zu schicken und dann mal abzuwarten, ob ich eine Antwort erhalte und wie diese dann aussieht??? :-\




 

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