Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Zeitpunkt für den Lastschrifteinzug der Abschlagszahlungen
EviSell:
wie die Diskussion an anderer Stelle zeigt, gibt es Anbieter, welche sehr kreativ sind, um auf das Geldkonto des Kunden zuzugreifen, speziell diese Tabelle ist da interessant. Ich selber war bisher nicht bei einen solchen Anbieter, der terminlich soweit abweicht.
Vielleicht sollte künftig diejenigen, die hier im Forum ihre Erfahrungen mit ihren Anbietern schildern, auch dazu was schreiben. Hält sich der Anbieter an den vereinbarten bzw. mitgeteilten Abschlagsplan? (also nicht nur die Höhe des geforderten Abschlags - stimmt der mit dem angegeben Jahresverbrauch, sondern auch den Zeitpunkt des Einzuges)
Generell halte ich eine Abschlagszahlung, welche zu Beginn des Monats erfolgt, nicht für eine Vorauskasse. Zumindest was man gängig darunter versteht. Wenn ich nämlich meine monatlichen Beträge (anhand von monatl. Stromzählerablesung) mit den Abschlagszahlungen vergleiche, schwankt das nämlich, einmal "+" und dann auch wieder "-". Ich habe auch monatlich nicht die gleichen Verbräuche, hauptsächlich wohl jahreszeitlich bedingt.
PLUS:
--- Zitat von: EviSell am 11. Dezember 2014, 11:07:47 ---wie die Diskussion an anderer Stelle zeigt, gibt es Anbieter, welche sehr kreativ sind, um auf das Geldkonto des Kunden zuzugreifen, speziell diese Tabelle ist da interessant. Ich selber war bisher nicht bei einen solchen Anbieter, der terminlich soweit abweicht. ..
--- Ende Zitat ---
@EviSell, es geht hier eigentlich nicht um "+" oder "-". Im gerechten Idealfall gleicht sich "+" und "-" zwischen den gleichbleibenden Abschlägen und dem unterschiedlichen Verbrauch im Laufe der Abrechnungsperiode aus. Es geht hier um den Zeitpunkt der wertmäßigen Belastung.
Die Tabelle alleine ist dabei weniger interessant bzw. nicht relevant. Das wurde ja schon im anderen Thread erläutert. Ich habe jetzt mal die interne Buchungstabelle bei einem anderen Versorger angesehen und mit den konkreten Belastungen verglichen. Hier weichen die internen Buchungsdaten auch das eine oder andere mal von der Wertstellung der Belastung auf dem Bankkonto ab. Bei den wenigen Nachgesehenen war die Wertstellung immer später als das angegebenen Buchungsdatum. Eine negative "terminliche Abweichung" habe ich nicht festgestellt.
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 11. Dezember 2014, 20:18:59 ---Im Prinzip trifft er damit den Nagel auf den Kopf, was so viel heißt, wer so deppert ist, sich auf solche Vertragsbedingungen einzulassen, hat selbst schuld, wenn er darauf reinfällt. Nur ganz so weit gehe ich mit ihm nicht mit, weil ich in erster Linie vorliegend die AGB für intransparent und damit für rechtswidrig halte und diesbezüglich den Ansatz für ein Vorgehen gegen den hier besagten EVU sehe.
--- Ende Zitat ---
@Didakt, das trifft es nicht. Wer sich auf solche Vertragsbedingungen (1. Abschlagszahlung zu Beginn der Lieferung) einlässt halte ich nicht für "deppert", denn ich halte das für keine wesentliche Bedingung. Richtig ist, dass die Belastung bereits am 1. Tag der Belieferung nicht ganz fair ist, insbesondere wenn man mit spitzem Bleistift rechnet. Die Belastung in der Mitte der Abschlagsperiode, also in der Regel in der Mitte des Monats, trifft die Fairness eher. Ich sehe das aber immer noch nicht als rechtwidrig sondern im Bereich der Vertragsfreiheit. An was wollen Sie denn die Rechtswidrigkeit festmachen? Rechnen Sie mal um was es da eigentlich in Euro oder besser in Cent überhaupt geht. Wenn man den Verzugszinssatz von rund 5 % zu Grunde legt, dann sind das bei 100 € Abschlag rund 20 Cent Nachteil pro Abschlagszahlung. Schon aus diesem Grund halte ich den Streit für eine Nebensache. Vor Gericht würde ich damit nicht ziehen. Es gibt wesentlichere Punkte die die Rechnung beinflussen und um die Verbraucher achten und streiten sollten.
Solche oder ähnliche Regelungen -"ohne konkrete Fälligkeit der Abschlagszahlung"- gibt es zu hauf:
--- Zitat ---10.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
--- Ende Zitat ---
Quelle
PS
Vielleicht doch noch hierzu:
--- Zitat von: uranus am 11. Dezember 2014, 19:28:13 ---...
Ein extra Plus haben Sie sich für den Link "Thema der Cleraringstelle EEG" verdient. Wissen Sie, ob und wie die Cleraringstelle reagiert hat bzw. noch daran "arbeitet"?
--- Ende Zitat ---
Ja, hier bei der Stromeinspeisungsvergütung ist das ein großes Thema. Bei den eigentlichen Verbrauchern weniger:
Thema der Cleraringstelle EEG
dazu noch als Beispiel: Landgericht Paderborn, 6 O 41/100
@uranus, keine Frage, die Berechnung und die Wertstellung der Abschlagszahlungen bei der Belastung können unfair sein und sie sind es sicher in dem einen oder anderen Fall auch. Ich wiederhole mich, ich halte das beim Strombezug für Haushaltskunden nicht für ein wesentliches Thema. So interessant ist das für mich nicht um mich damit weiter auseinanderzusetzen. Es gibt wichtigeres!
Richtig ist, in der Summe macht auch Kleinvieh Mist und das ist aus Sicht der Versorger durchaus interessant. Wenn, dann sollte die Politik dafür sorgen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber das eindeutiger regelt. Das wäre eine Aufgabe für die Verbraucherschutzverbände hier Druck aufzubauen, eine Aufgabe zuerst für den BdEV.
Ansatz:
Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass sie die Gesamtrechnung der Energielieferung möglichst decken. Beispiele: Rechnung 1200 € = 11 Abschläge mit je 100 €, Abrechnung mit Restzahlung von 100 € oder 12 Abschläge je 100 € und Abrechnung mit Restzahlung 0 €.
Die Fälligkeiten der Zahlungen sind so zu bemessen, dass sie rechnerisch der Mitte der gesamten Versorgungsperiode entsprechen. Beispiel: Versorgungsbeginn = Monatsanfang, dann Fälligkeit bzw. wertmässige Belastung der 12 Zahlungen jeweils die Monatsmitte.
Didakt:
Von @ PLUS:
--- Zitat ---So interessant ist das für mich nicht um mich damit weiter auseinanderzusetzen. Es gibt wichtigeres!
--- Ende Zitat ---
Nun ja, nolens volens, wie die Lateiner sagen, ist damit der Käse wohl gegessen und das Thema vergessen! ;)
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 12. Dezember 2014, 13:03:46 ---Von @ PLUS:
--- Zitat ---So interessant ist das für mich nicht um mich damit weiter auseinanderzusetzen. Es gibt wichtigeres!
--- Ende Zitat ---
Nun ja, nolens volens, wie die Lateiner sagen, ist damit der Käse wohl gegessen und das Thema vergessen! ;)
--- Ende Zitat ---
@Didakt, dann wünsche ich Ihnen im anderen Thread viel Erfolg im Kampf gegen diesen "Lieblings"-Versorger. Sie wollen dort doch sicher weitermachen mit Latein oder ohne Käse ;)
Ich kann nur nochmal empfehlen, sich auf Wesentliches zu konzentrieren.
Vielleicht dazu zum Erkenntnisgewinn aus einem alten anderen Thread:
--- Zitat von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 16:09:08 ---Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Versorger berechtigt ist, Abschläge zu fordern, solche einseitig festzusetzen und den Zeitpunkt deren Fälligkeit zu bestimmen, dann stellt sich die Frage nach der Fälligkeit solcher Abschläge nicht. Diese werden dann - vorbehaltlich einer Einrede des Kunden aus § 315 Abs. 3 BGB - in der vom Versorger einseitig festgesetzten Höhe zu den vom Versorger bestimmten Terminen fällig. ....
--- Ende Zitat ---
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