Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Zeitpunkt für den Lastschrifteinzug der Abschlagszahlungen
uranus:
Nach den bösen Erfahrungen mit der 365 AG, bin ich nun zu Eon gewechselt. Nach Vertragsabschluss bei Verivox bekam ich von Eon meinen "Abschlagsplan" und die monatliche Abschlagssumme mitgeteilt.
Eon wollte immerhin erst zur Mitte des jeweiligen Monats nunmehr meine Abschäge einziehen, aber bei der monatlichen Abschlagssumme langte Eon trotz geringer Verbrauchsangabe nochmehr zu, als die 365 AG.
Mit Email an Eon protestierte ich gegen den Abschlag zur Monatsmitte und auch gegen die Höhe des Abschlages. Ich verwies darauf, dass ich Vorkasse ausgeschlossen hatte und nur eine Zahlung nach Lieferung akzeptieren würde. Auch rechnete ich Eon vor, wie hoch max. die Abschlagszahlung sein dürfe, bei dem nachweislich nunmehr geringeren Verbrauch.
Nach drei Wochen - also klar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist - erhielt ich komentarlos einen neuen "Abschlagsplan". Die Abschlagstermine lagen nun auf dem letzten Tag des Liefermonats und die Abschlagshöhe wurde korrekt um 13,00 Eur. gekürzt.
Fazit: Es geht doch, wenn man auf sein gutes Recht besteht, erhält man es auch. Schon deshalb hat sich der Wechsel zu Eon für mich gelohnt, denn nur eine einzige Email hatte ausgereicht, um Rechtmäßigkeit herzustellen. ;D
Fragt man sich, warum Eon nicht gleich so? ;)
Christian Guhl:
--- Zitat von: uranus am 13. Januar 2015, 17:22:37 ---Mit Email an Eon protestierte ich gegen den Abschlag zur Monatsmitte....
--- Ende Zitat ---
Ist das jetzt schon Erbsenzählerei ? Man kann ja gegen alles Mögliche protestieren, aber ob der Abschlag nun 14 Tage früher oder später abgebucht wird ? Na ja, wenns glücklich macht. Und das bringt ja auch ne Menge Zinsen auf dem Girokonto. ;)
Aber zu Eon wechseln - das verstehe wer will. Diese Firma klagt gerade gegen den Staat und will Ihr Steuergeld haben. Das sollte man nicht auch noch unterstützen.
khh:
--- Zitat von: uranus am 13. Januar 2015, 17:22:37 ---... Nach drei Wochen - also klar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist - erhielt ich ...
--- Ende Zitat ---
ergänzender Hinweis ;) :
Beanstandungen von Verbrauchern müssen von Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) innerhalb einer Frist von v i e r Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantwortet werden (§ 111a EnWG).
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