Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Preisanhebung durch Extraenergie
ThomasW69:
Hallo Zusammen. Ich habe gerade ziemlich stress mit Extraenergie. Mir wurd emein Abschlag von 77€ auf 88€ erhöht. Auf meine frage wieso wurde ich darauf hingewiesen, dass mit einer Email vom 30.07.2014 ich darüber informiert wurde, dass man mir den Arbeitspreis von 19,45ct auf 30,3ct, also um satte 57%erhöht habe. Die mail habe ich nicht erhalten und habe jetzt widerspruch eingelegt mit dem verweis, dass preisanhebungen 6 Wochen vorher per Post angekündigt werden müssten.
Von Extraenergie kam folgendes Statement
--- Zitat ---"Rechtsprechungen, die Preiserhöhung per E-Mail als unwirksam einstufen, ergingen ausschließlich zu Grundversorgern. Da wir nicht zu diesen zählen, sind diese Urteile für uns nicht relevant.
Grundversorger sind verpflichtet, Preiserhöhungen öffentlich bekannt zu geben und diese zusätzlich per Brief (nicht per E-Mail) an ihre Kunden zu senden.
Wir zählen nicht zu den Grundversorgern und haben keine „allgemeinen Preise“ gemäß Grundversorgungsverordnung, die erst durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden.
Bei Vertragsschluss stimmten Sie ausdrücklich einer Kommunikation per E-Mail zu, diese beinhaltet auch die Mitteilung einer Preiserhöhung in Textform (E-Mail). "
--- Ende Zitat ---
Was ist nun richtig? Muss ich diese doch extreme Preiserhöhung akzeptieren nur weil die Email vielleicht irgendwo im SPAM gelandet ist? Warum wird mir der Preis so stark erhöht, aber gleichzeitig auf Verivox und Check24 immer noch der alte Preis angeboten.
khh:
Hallo ThomasW69,
das sind halt die Machenschaften mancher "Billiganbieter", um bei (mit vermeintlich besonders günstige Preise angelockte) Kunden spätestens ab dem 2. Vertragsjahr abzukassieren. Schon seit Jahren wird vor speziellen Anbietern dringend gewarnt - bspw. hier www.bezahlbare-energie.de ! Sie als langjähriger User dieses Forums hätten das eigentlich wissen können. ;)
Mit dem zitierten "Statement" dürfte ExtraEnergie recht haben, denn die Bestimmungen der StromGVV "mindestens 6 Wochen vorher und per Brief" gelten gesetzlich tatsächlich nur für Grundversorgungsverträge. Für Sonderverträge bestimmt u.a. das EnWG in § 41 Abs. 3 "rechtzeitig und auf transparente Weise".
Ob Sie diese extreme Preiserhöhung bezahlen müssen (ich vermute mal, das wird eher nicht der Fall sein :) ), hängt vom Ergebnis der Prüfung verschiedener Fragen ab - bspw.:
1. Wie hat die (angeblich) am 30.07.2014 gemailte Preiserhöhungsmitteilung (m.E. hat EE den Zugang nachzuweisen) denn ausgesehen? War die Preismitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info "versteckt" (Stichwort: gesetzliches Transparenzgebot)?
2. Was ist in der für IHREN Vertrag bei Auftragserteilung verwendeten AGB bzgl. Preiserhöhungsmitteilungen festgelegt?
3. Wie lautetet die gesamte für Ihren Vertrag geltende AGB-Preisanpassungsklausel? Hier ist zu prüfen (nötigenfalls anwaltlich oder durch die VZ), ob die Klausel den rechtlichen Anforderungen genügt und überhaupt wirksam ist (Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB).
Interessant könnte werden, wie ExtraEnergie eine fast 56%ige Arbeitspreiserhöhung begründen will (rechtliches Erfordernis: "Anlass, Voraussetzungen und Umfang" sind zu benennen, unzulässig ist zudem die Erhöhung des Gewinnanteils durch Preisanpassungen).
Gruß, khh
ThomasW69:
Ich habe mal nachgeforscht und im Spam die Mail doch noch ausgraben können. Dort steht allerdings erst nach fast 1100 Wörtern kurz und knapp was von einer Erhöhung. Das ist nach meiner Meinung in keinster Weise transparent.
Ich bin auch zwischenzeitlich an anderer Stelle fündig geworden. Das OLG Hamm hat ausdrücklich festgestellt (Urteil ist rechtskräftig) dass Preisanpassungenmitteilungen per Email nicht zulässig sind. Die Richter ließen keine Revision zu.
http://www.vz-nrw.de/OLG-Hamm-kippt-vage-Strom-und-Gaspreisklauseln-Ankuendigung-von-Preiserhoehungen-per-individueller-Bekanntgabe-unwirksam
khh:
--- Zitat von: ThomasW69 am 27. Oktober 2014, 08:11:07 ---Ich habe mal nachgeforscht und im Spam die Mail doch noch ausgraben können. Dort steht allerdings erst nach fast 1100 Wörtern kurz und knapp was von einer Erhöhung. Das ist nach meiner Meinung in keinster Weise transparent.
--- Ende Zitat ---
ThomasW69,
mit dieser Begründung würde ich der Preiserhöhung widersprechen und die Wirksamkeit bestreiten - siehe hier: http://verbraucherzentrale-sachsen.de/versteckspiel-mit-preiserhoehung !
Außerdem sollte auch die verwendete AGB-Preisanpassungsklausel geprüft werden (siehe meine Antwort #1) - wie lautet diese ?
--- Zitat von: ThomasW69 am 27. Oktober 2014, 08:11:07 ---Ich bin auch zwischenzeitlich an anderer Stelle fündig geworden. Das OLG Hamm hat ausdrücklich festgestellt (Urteil ist rechtskräftig) dass Preisanpassungenmitteilungen per Email nicht zulässig sind. ...”
--- Ende Zitat ---
Auf die beiden zitierten Urteile des OLG Hamm v. 22.11.2011 können Sie sich nur dann beziehen, wenn in die AGB Ihres Sondervertrages das (vermeintliche ;)) Preisänderungsrecht gem. § 5 Abs. 2 StromGVV (Grundversorgungs-verordnung) inhaltsgleich übernommen wurde, denn ausschließlich damit befassen sich die Urteile !
Allerdings ist eine solche AGB-Preisänderungsklausel, die sich allein auf eine Inbezugnahme bzw. Übernahme der GVV-Regelung beschränkt, gemäß EuGH-Urteil vom 21.03.2013 (C-92/11) und BGH-Urteil vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09) für Sonderverträge (und lt. aktuellem EuGH-Urteil v. 23.10.2014 auch die GVV-Regelung für Grundversor-gungsverträge) ohnehin unwirksam :).
Dazu schreibt die VZ NRW am 17.01.2013 explizit - Zitat: "Die Frage, ob eine Klausel, welche die Ankündigung einer Preisänderung lediglich per E-Mail vorsieht, zulässig ist, ließen die Richter offen." !
Gruß, khh
PS: - gelöscht -
ThomasW69:
Hier die Preisanpassungsklausel laut AGB
--- Zitat ---Der Lieferant ist verpflichtet, den nach Ziff. 6.1 zu zahlenden Gesamtpreis bei Stromtarifen mit
Ausnahme der Umsatzsteuer und der jeweils gesondert nach Ziff. 6.2 bis 6.8 an den Kunden weitergegebene
EEG-Umlage, der KWK-Aufschläge, der Konzessionsabgabe, einer Umlage nach
§ 19 Abs. 2 StromNEV, einer sog. Offshore-Umlage, einer sog. Umlage für abschaltbare Lasten
sowie der Stromsteuer; bei Gastarifen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der jeweils gesondert
nach Ziff. 6.9 bis 6.10 an den Kunden weitergegebenen Konzessionsabgabe und Energiesteuer
durch einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen der Entwicklung
der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder
Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die
Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder
rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant ist
verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung
so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben
Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem
Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Gesamtpreises
nach dieser Ziffer sind nur zum 01. eines Kalendermonats, bei Pakettarifen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraumes möglich. Preisanpassungen
werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens 2 Monate vor
dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der Lieferant wird den Kunden in gesonderter
Mitteilung zur Preisanpassung auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen.
6.17 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter
www.extraenergie.com / www.hitenergie.de / www.prioenergie.de.
--- Ende Zitat ---
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