Tja, mal die schlechte Antwort zuerst: Von Ihrer Seite werden Ssie den Vertrag erst zum Ablauf des 31.03.2015 fristgemäß kündigen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die von Ihnen selbst eingeräumte "Schlafmützigkeit" (verschlafen und warum auch immer) Ihnen ein verspätetes Sonderkündigungsrecht einräumt. Die gute Nachricht ist: Ganz so teuer, wie vielleicht befürchtet wird's sicher nicht.
Ich würde in dieser Situation in zwei Schritten vorgehen:
Als erstes würde ich mal sehen, dass a) die ordnungsgemäße Jahresabrechnung
nach 12 Monaten Belieferung erstellt wird und b) damit der Verbrauch und daran orientiert der neue Abschlag feststeht. Letzterer wird aber wohl zunächst wegen der neuen Monatsgebühr nicht günstiger sein. Aber das regeln Sie später selbst.
Man schreibt also an den Versorger und bittet um die seit 6 Monaten fällige Jahresabrechnung (mit Hinweis auf § 40 Abs. 3 EnWG, wonach eine Jahresrechnung nach maximal 12 Monaten zu erfolgen hat
und auch jetzt keinen längeren Abrechnungszeitraum beinhalten soll). Einfordern würde ich auch direkt den Bonus in Höhe von 25% auf die Rechnung. Des weiteren würde ich dabei anmerken, dass ich etwaige Überzahlungen/Guthaben aus dieser Abrechnung unmittelbar
überwiesen und keinen Scheck haben möchte (dieser Versorger arbeitet gerne damit). Für das Ganze würde ich denen eine
Frist von max. 14 Tagen setzen.
Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist würde ich die Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie nach Ablauf der Frist androhen.
Nun bleibt abzuwarten, wie sich der Versorger verhält. Wenn man Glüc hat, reagiert er innerhalb der Frist, erstellt aber eine fehlerhafte Abrechnung. Dann ist dieser, wieder mit Fristsetzung zu widersprechen (mit Begründung) und widerum die Einschaltung der Schlichtungsstelle anzudrohen, falls sie nicht ordnungsgemäß berichtigt wird.
Für den Fall, dass die Abrechnung nicht innerhalb der Frist kommt, würde ich nach drei Wochen die Schlichtungsstelle einschalten. Nähere Infos erhalten Sie hier auf diesen Seiten (
www.schlichtungsstelle-energie.de ) . Tun Sie sich einen Gefallen und schicken Sie die wichtigen Schreiben an den Versorger mit Zustellnachweis (Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein), damit Sie ienen Zugangsnachweis haben.
Wenn diese Geschichte erledigt ist, würde ich zum zweiten Schritt gehen und a) den Vertrag zum Ablauf des 2. Belieferungsjahres am 31.03.2015 kündigen (falls der erste Schritt sich zu lange hinzieht, müsste man dieses
ggf. vorziehen, da oft bei diesem Versorger eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Vertragsjahresende vorgesehen ist) und b) der Berechtigung, den Monatspreis auf 19,95 anzuheben, widersprechen. Zum einen dürfte bei der Bekanntgabe dieser Maßnahme das Transparenzgebot nicht erfüllt worden sein und des weiteren dürfte für den Vertrag kein wirksames Preisanpassungsrecht vereinbart worden sein, weil entweder die AGB, in denen ein Preisanpassungsrecht vereinbart ist, nicht wirksam in den Vertrag eingebunden sind oder weil die verwendete Preisanpassungsklausel gegen § 307 BGB verstößt und nicht den vom BGH aufgestellten Erfordernissen an eine solche Klausel entspricht.
Dann würde ich eine eigene Rechnung mit den ursprünglich vereinbarten Preisen (Monatspreis und Verbrauchspreis (bei diesen kann überlegt werden, ob man die Preiserhöhungen, die EEG-bedingt sind, anerkennt und ab 01.01.2014 einrechnet, was sicher auch schon der Versorger bei seiner Jahresrechnung macht) aufstellen und über meinen Vorjahresverbrauch eine Summe für das 2. Vertragsjahr ausrechnen. Diese würde ich durch 11 oder 12, je nachdem was vertraglich vereinbart ist, teilen und habe somit den neuen Abschlag. Nun würde ich die bereits gezahlten (höheren) Abschläge dagegen rechnen und ausrechnen, wieviel ich bereits im 2. Jahr überzahlt habe. Diesen Betrag würde ich dann mit den anstehenden Abschlagszahlungen verrechnen (das ist kein Tip sondern das, was ICH machen würde. Andere mögen das anders sehen, weil sie juristische Bedenken haben). Wichtig ist bei dieser ganzen Geschichte, dass a) das Ganze dem Versorger schriftlich mitgeteilt wird und b) eine bestehende Einzugsermächtigung
mit sofortiger Wirkung gekündigt wird (weil sonst der Versorger fleißig weiter die höheren Beträge einzieht).
Da der Bonus ja bereits mit Ablauf des 1. Jahres geflossen und hoffentlich ausgezahlt ist, ist hier keine Einschränkung zu erwarten. Sie sollten aber möglichst schnell nach der Jahresrechnung (so sie denn erstellt wird) den 2. Teil machen, da mit hjedem Monat, in dem Sie die jetzigen Abschläge zahlen, ihre Chance sinkt, die Preiserhöhungen nicht zahlen zu müssen, ohne einen Prozess anstrengen zu müssen. Die Erfahrungen zeigen, dass der Versorger einmal erhaltenes Geld nur ungerne wieder herausgibt.