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Stromnetz Berlin GmbHARegV §§ 19, 20Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12 - OLG Düsseldorf
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