Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Alten Forderungen der Stadtwerke widersprechen ?

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Fietes:
Seit 2005 kürze ich meine Gasrechnung nach § 315 BGB und jedes Jahr werden in der Jahresabrechnung alte Forderungen mit der neuen Forderung verrechnet, die sich dadurch immer mehr erhöht. Diese Erhöhung stimmt aber nicht mit meinen geleisteten Zahlungen überein, der Betrag den die Stadtwerke fordern, ist mittlerweile ca. 400 € zu hoch. Muss ich dieser falschen Berechnung extra widersprechen oder ist mit meinem Widerspruch gegen § 315 schon genüge getan?

khh:
Hallo Fietes,

Sie haben der jeweiligen Preiserhöhung widersprochen, das sollte ausreichend sein. Wenn Sie Ihre gekürzten Zahlungen zweckbestimmt geleistet haben, dann ist die vom Versorger praktizierte Verrechnung mit der jeweils ältesten Forderung jedenfalls unzulässig (vgl. § 366 Abs. 1 BGB). Und alle nicht bezahlten Forderungen, die erstmalig vor 2011 in Rechnung gestellt wurden, sind seit dem 01.01.2014 verjährt :)!

Auch für den jährlichen Vortrag der (vermeintlichen) Altforderungen in den Rechnungen = Geltendmachung
eines Zahlungsanspruchs auf der Grundlage einer Kontokorrentabrechnung, dürfte es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür fehlen, nämlich an einer vertraglichen Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB.

Benutzen Sie die Suchfunktion des Forums und geben Sie dort "Kontokorrent" ein, dann finden Sie dazu und zu Ihrer Frage verschiedene Beiträge mit detaillierten Informationen.

Gruß, khh

Fietes:
Hallo khh,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage, dann bin ich erstmal beruhigt. Dann warte ich also die Entscheidung des  EuGh zur Grundversorgung ab und wie die Stadtwerke darauf reagieren.

Gruss Fietes

bolli:

--- Zitat von: Fietes am 02. Juli 2014, 16:08:45 ---Seit 2005 kürze ich meine Gasrechnung nach § 315 BGB und jedes Jahr werden in der Jahresabrechnung alte Forderungen mit der neuen Forderung verrechnet, die sich dadurch immer mehr erhöht. Diese Erhöhung stimmt aber nicht mit meinen geleisteten Zahlungen überein, der Betrag den die Stadtwerke fordern, ist mittlerweile ca. 400 € zu hoch. Muss ich dieser falschen Berechnung extra widersprechen oder ist mit meinem Widerspruch gegen § 315 schon genüge getan?

--- Ende Zitat ---
Wenn Sie seit 9 Jahren Ihre Gasrechnungen in der Grundversorgung kürzen müssten meiner Meinung nach bei den gestiegenen Preisen mehr als 400,- EUR Unterschied zwischen Ihrer Berechnung und der der Stadtwerke bestehen oder haben Sie denen gewisse Preiserhöhungen zugestanden ?

khh:
@bolli,
ist diese Aussage von Fietes nicht so zu verstehen, dass die Stadtwerke ca. 400 € mehr "alte Forderungen" geltend machen, als er seine Zahlungen tatsächlich gekürzt hat ?

Was mich stutzig macht, ist die letzte Aussage von @Fietes

--- Zitat von: Fietes am 02. Juli 2014, 21:26:51 ---... Dann warte ich also die Entscheidung des  EuGh zur Grundversorgung ab und wie die Stadtwerke darauf reagieren.
--- Ende Zitat ---

Demnach wird Fietes in der Grundversorgung beliefert und sein Preiswiderspruch basiert wirklich auf einer Unbilligkeitseinrede gemäß § 315 BGB, was m. E. wg. des Prozesskostenrisikos (speziell die hohen Kosten eines womöglich von einem Gericht veranlassten Sachverständigen-Gutachtens) nicht unproblematisch ist.

Zudem wäre interessant zu wissen, ob seit 2005 die Gasbelieferung ununterbrochen in der Grundversorgung erfolgte, oder ob die Stadtwerke vllt. zurückliegend einen Sondervertrag wirksam gekündigt haben und u. U. gemäß BGH-Rechtsprechung ein neuer 'Sockel'-Anfangspreis "vereinbart" wurde?

Beim anstehenden EuGH-Urteil zur Grundversorgung bleibt abzuwarten, ob das GVV-Preisanpassungsrecht überhaupt rückwirkend verneint wird :-\.

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