@GPKE-Xperte,
ich hatte eine E-Mail an die Bundesnetzagentur geschickt, die meine oben gestellte Frage mit ähnlichen Wortlaut enthielt. Ich zitier mal aus der Antwortmail der Bundesnetzagentur:
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Unabhängig davon ist die Belieferung von grundversorgten Kunden auch im Falle einer Insolvenz des Grundversorgers durch § 36 Abs. 2 S. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gesichert. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall das Energieversorgungsunternehmen mit den zweitmeisten Kunden in seinem Netzgebiet festzustellen. Diesem Energieversorgungsunternehmen fällt dann die Rolle des Grundversorgers und damit auch die Funktion des Ersatzversorgers nach § 38 EnWG zu. Für die Feststellung kann der Netzbetreiber die Kundenzahlen zum Stichtag der letzten Grundversorgerfeststellung heranziehen. Diese Feststellung fand zu 1.7.2012 letztmalig statt. Nur wenn sich die tatsächlichen Versorgungsverhältnisse zwischenzeitlich erheblich geändert haben, muss er eine neue Feststellung durchführen. Für die Überprüfung der Feststellung des Grundversorgers sind die Landesregulierungsbehörden, vorliegend also das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, zuständig.
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Zur Lage der EGG die Einschätzung der Bundesnetzagentur. Ich zitiere:
... Für die EGG sind solche Gründe [gemeint sind: Insolvenzantragsgründe] aufgrund der veröffentlichten Geschäftszahlen derzeit nicht ersichtlich, da sie offensichtlich gewinnbringend arbeitet.
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