Bei der Abschlagsfestsetzung in einer Auftragsbestätigung haben Strom- und Gasversorger die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zugrunde zu legen, für die - wie generell - die gesetzlichen Vorgaben
§ 41 Abs. 2 EnWG zu berücksichtigen sind - Auszug aus dem Gesetz:
... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
Einen neuen Thread brauchen wir für das Thema eigentlich nicht, da dieses bereits mehrfach im Forum abgehandelt wurde (mal die Funktion "Suche" verwenden

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