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Autor Thema: Eigene Feststellungsklage  (Gelesen 5942 mal)

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Offline Schwalmtaler

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Eigene Feststellungsklage
« am: 04. November 2005, 11:11:52 »
Hallo zusammen,

wie bereits hier erwähnt hatte mein Versorger mir ja eine schriftliche Bestätigung seines Zulieferes RWE Rhein Ruhr zur Verfügung gestellt. Aus dieser geht eindeutig hervor, das deren Preiserhöhung zu 100% deckungsgleich mit der Preiserhöhung meines Versorgers ist (je +0,63 ct/kwh) ist.

Folgende Frage nun an unsere unermüdlichen Rechtsberater (auch auf die Gefahr mich hier zu wiederholen: Tausend Dank für Ihren Einsatz!!!) :

Reicht dieses Papier nicht aus, um meinerseits eine Feststellungsklage anzustrengen (natürlich mit entsprechender Erfolgsaussicht)?

Haben noch weitere \"Kunden\" anderer Versorger, deren Abwicklung die NEW aus MG übernimmt, dieses Bestätigungsschreiben erhalten (Morler evtl.?)? Bitte über pn bei mir melden!

Offline Cremer

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Eigene Feststellungsklage
« Antwort #1 am: 04. November 2005, 12:44:04 »
@Schwalmtaler,

es ist zwar löblich, dass Ihr Versorger eine solche Bestätigung \"herbeischafft\", löst aber nur das momentane Problem der letzten Erhöhung, nicht die in der Vergangenheit liegenden.

Denn letztenendes sind die Preise zu hoch!!!

Ob dies wirklich ein wahrheitliches Papier ist kann man erst beurteilen, wenn noch Hintergrundinformationen bekannt sind.

Ist der Vorlieferant an Ihrem Versorger mit Geschäftsanteilen beteiligt bzw. bestehen da ggf. noch andere Geschäftsverbindungen über andere Lieferarten (Wasser, Müllentsorgung, Strom etc.)?  

Dieses Papier ist also mit äußerster VVorsicht zu betrachten und von einer Feststellungsklage würde ich deshalb abraten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schwalmtaler

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Eigene Feststellungsklage
« Antwort #2 am: 04. November 2005, 13:48:30 »
Hallo Herr Cremer,

das Schreiben lässt doch nur 2 Möglichkeiten offen:

a) entweder setzt sich der Arbeitspreis meines Versorger nur aus seinem Bezugspreis zusammen (was ich mir nicht vorstellen kann), oder

b) die gleichlautende Erhöhung ist nicht rechtens, geschweige denn \"billig\".

Wenn erstmal diese letzte Erhöhung vor Gericht auseinandergepflückt wird, ist der Schritt zur Gesamtpreisüberprüfung nicht mehr weit.

Offline RR-E-ft

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Eigene Feststellungsklage
« Antwort #3 am: 04. November 2005, 14:16:32 »
@Schwalmtaler

Es geht bei der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur immer nur um die Billigkeit des Gesamtpreises nach den entsprechenden Kriterien.

Keiner Billigkeitskontrolle unterliegen lediglich Entgeltteile, also auch nicht solche, die auf einer aktuellen Preiserhöhung beruhen.

Allein deshalb sagt die Bescheinigung rein gar nichts aus.

Deshalb bedarf es immer der Offenlegung der gesamten Preiskalkulation.

Branchenprimus E.ON scheint dies nun nach beharrlicher Aufklärungsarbeit erkannt zu haben, allein auf die Umsetzung darf man gespannt sein.

Wenn es nicht um ein Musterverfahren mit VZ- Unterstützung (Sammelklage Eingangsinstanz Landgericht) geht, würde ich einzelnen wegen der Unwägbarkeit vor den Amtsgerichten und der mangelden Berufungsfähigkeit dringend von Festellungsklagen abraten.

Die Urteile der AG Koblenz und AG Euskirchen (in Berufung vor dem LG Bonn) zeigen deutlich, was dabei herauskommen kann.

Wenn man seine Rechnungen kürzt, kann man ja den Versorger klagen lassen und hat im Übrigen seine Ruhe.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Eigene Feststellungsklage
« Antwort #4 am: 04. November 2005, 20:44:21 »
@Schwalmtaler,

schauen Sie sich das Video an:

http://www.tagesschau.de/video/0,1315,OID4753422,00.html

eingestellt von Herrn Fricke unter Berichte in der Tagesschau.

Darin wird ausgesagt, dass

Wenn der Gaseinkaufspreis um 10% steigt, müßte der Gasverkaufspreis an die Kunden max. nur 1,9% steigen.

Der Gesamtpreis setzt sich zusammen aus 44% Ortsversorgung, 30% Steuer, 7% Handel und Transport und 19% Importpreis., etc
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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