Das Urteil des OLG Hamm v. 24.01.14 Az. 19 U 77/13 ist veröffentlicht:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/19_U_77_13_Urteil_20140124.htmlEs ist davon auszugehen, dass die Parteien auch über die Berechtigung der Klägerin zu einseitigen Preisänderungen stritten.
Dies kommt in dem Streit darüber zum Ausdruck, ob es sich um eine Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht (Grundversorgung) handelte.
Der Senat kam zur Überzeugung, dass es sich bei den Tarifen um Allgemeine Tarife bzw. Allgemeine Preise der Grundversorgung handelte, der Versorger demnach nach § 5 StromGVV berechtigt gewesen sei, die Preise anzupassen. Auf eine Billigkeritskontrolle käme es nicht an, wenn der Jahresrechnung, in welcher der geänderte Preis erstmals berücksichtigt wurde, nicht in angemessener Frist widersprochen worden sei. Der hierdurch gebildete Preissockel bei Preisstand 2009 unterliege keiner Kontrolle. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Stand jedoch schon die Berechtigung der Kl. zu einseitigen Preisänderungen im Streit und wollte der Senat eine solche Berechtigung in § 5 StromGVV sehen, so war doch schon die Frage, ob diese Vorschrift der Kl. ein Preisänderungsrecht wirksam einräumt, entscheidungserheblich, weil es bei Unwirksamkeit dieser gesetzlichen Regelung weder auf einen Widerspruch in angemessner Frist noch auf die Billigkeit ankommt (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Tz. 8 f.).
Soweit der Senat insoweit von der genannten Rechtsprechung des BGH abweichen wollte, war die Revision zuzulassen.