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Autor Thema: Schlichtungsstelle: EWE soll 70% der Gaspreiserhöhungen seit 2010 zurückzahlen!  (Gelesen 18822 mal)

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Offline janto

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Im Streit um die Rechtmäßigkeit der EWE-Gaspreiserhöhungen von 2010 und 2011 hat sich die Schlichtungsstelle Energie klar auf die Seite der Verbraucher gestellt (Schlichtungsempfehlung im Wortlaut bei www.bezahlbare-energie.de). Die von EWE verwendete Preisänderungsklausel unterscheide sich in den „entscheidungsrelevanten, verbraucherschutzrechtlichen Aspekten in keiner Weise“ von der RWE-Klausel, die der BGH am 31.7.13 für unwirksam erklärt hatte: „Beide Regelungen versetzen den Verbraucher nicht in transparenter Weise in die Lage, zukünftige Preiserhöhungen anhand klarer und verständlicher Kriterien zu prüfen. Sie sind … wegen ihrer inhaltlichen Substanzlosigkeit unwirksam.“ Die Preiserhöhungen der EWE seien daher „ohne Rechtsgrund erfolgt“ mit der „Folge“, dass der Kunde sie „im Grundsatz zurückverlangen kann“. Im Schlichtungsverfahren, das die Verbraucher „Zeit, Kosten und Nerven spart“ und auf die „Bereitschaft zu gegenseitigem Entgegenkommen“ setzt, müsse der Kunde allerdings „Abstriche in Kauf nehmen“. Daher die Empfehlung, sich mit EWE auf eine Rückzahlung von 70% zu einigen.

EWE lehnt die Annahme der Schlichtungsempfehlung ab. Die Materie sei „zu komplex“ und „ungeeignet“ für eine Schlichtung. Rechtlich „wirft der vorliegende Fall in Bezug auf den grundlegenden Sachverhalt keine Schwierigkeiten auf“, meint demgegenüber die Schlichtungsstelle. Mit dem BGH-Urteil von Juli 2013 „sind die zentralen Grundentscheidungen in klarer Weise getroffen“. Die von EWE „behauptete Komplexität“ liege wohl eher in der „hohen Zahl ihrer Strom- und Gaskunden“ (auch Stromkunden!), die eine Rückzahlung beanspruchen können und in der „daraus resultierenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung der Gesamtzahl potentieller Rückforderungsbegehren“.

Dass das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert wird, kennt man bisher eigentlich nur von unseriösen Unternehmen wie Almado oder Extra/Hit-Energie. Die Schlichtungsstelle findet dies denn auch „bedauerlich“ und legt nahe, „unsere Empfehlung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Argumentationshilfe zu verwenden“.

Was ist jetzt zu tun?

1.   Wer seinen Rückzahlungsanspruch bei EWE - oder auch bei anderen Versorgern! - für die Gaspreiserhöhungen seit 2010 beim Versorger noch nicht angemeldet hat, sollte dies jetzt schleunigst tun. Die EWE-Gaspreiserhöhung von Dezember 2010 können jetzt noch alle Kunden zurückfordern, die ihre erste EWE-Jahresrechnung darüber in den Monaten Mai bis November 2011 bekommen haben. Die Preiserhöhung von September 2011 kann noch bis August 2015 zurückgefordert werden. Bei durchschnittlichem Haushaltsverbrauch von 20.000 kWh hat sich EWE gegenüber bis heute ein Rückzahlungsanspruch von über 1.000 € angesammelt.
2.   Wer von EWE oder anderen Versorgern eine Ablehnung bekommen hat, kann und sollte sich kosten- und risikolos und mit besten Aussichten an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
3.   Wenn der Versorger die Schlichtungsempfehlung nicht akzeptiert, empfiehlt sich zumindest für alle rechtsschutzversicherten Verbraucher der Gang zum Gericht. Mit der kompetenten Schlichtungsempfehlung als „Argumentationshilfe“ in der Tasche dürften dort beste Aussichten bestehen.

Janto Just
Verein „Bezahlbare Energie“
www.bezahlbare-energie.de

Offline khh

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... EWE lehnt die Annahme der Schlichtungsempfehlung ab. ... Dass das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert wird, kennt man bisher nur von unseriösen Unternehmen wie Almado oder ExtraEnergie. ...

War von EWE nach dem "Herumgeeiere" der früheren Jahre eine andere Reaktion wirklich zu erwarten?
Aber wenn EWE eine erneute Klagewelle sowie zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten haben möchte, bitteschön ......

Hoffentlich werden Verbraucher, deren Gas- und Stromversorger eine gleichlautende AGB-Preisanpassungs-klausel verwenden/verwendet haben, durch diesen Schlichterspruch animiert, jetzt ihre berechtigten Rück-forderungsansprüche unverzüglich geltend zu machen !!!
« Letzte Änderung: 07. Mai 2014, 16:53:09 von khh »
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Offline khh

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Ein interessanter Beitrag im www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/fruehjahrsputz-sortieren-entstauben-und-aufpolieren-im-tarif-portfolio/#more-16846 der Versorger-Anwälte Becker, Büttner, Held.

Besonders die Ausführungen unter „Preisanpassungen umsetzen ...“ (z.B. zur Unwirksamkeit sog. 'GVV-Klauseln' in Sonderverträgen' etc.) oder unter „Verträge und Preissysteme ...“ (z.B. bzgl. Kunden einfach in einen neuen Tarif 'stecken' usw.) sind auch für die Verbraucher sehr informativ!
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Offline khh

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[...]
Was ist jetzt zu tun?
[...]
3. Wenn der Versorger die Schlichtungsempfehlung nicht akzeptiert, empfiehlt sich zumindest für alle rechtsschutzversicherten Verbraucher der Gang zum Gericht. Mit der kompetenten Schlichtungsempfehlung als „Argumentationshilfe“ in der Tasche dürften dort beste Aussichten bestehen.

Es ist ja wohl so, dass EWE die Schlichtungsempfehlungen nach wie vor nicht akzeptiert :(. Vermutlich wird darauf gesetzt, dass Rückforderungsansprüche aus Abrechnungen in 2011 Ende 2014 verjähren ???.

Frage: Gibt es bereits erste Ergebnisse zu einer gerichtlichen Geltendmachung ?


PS: Warum wird die EWE VERTRIEB GmbH bspw. von Verivox noch immer gelistet, schließlich lauten deren "Richtlinien zum Verbraucherschutz"
Zitat
8. Anbieter, die Empfehlungen der Schlichtungsstelle Energie nicht beachten, werden nicht berücksichtigt.

 
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Offline janto

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Zitat
Frage: Gibt es bereits erste Ergebnisse zu einer gerichtlichen Geltendmachung ?

Mehrere Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg zu Gunsten von EWE mit dem Argument, dass die fehlende Transparenz in den EWE-AGB durch Kündigungsrecht für die Verbraucher ausgebügelt werde. Dass die Schlichtungsstelle dies Argument bereits doppelt widerlegt hat -mit Hinweis auf ein BGH-Urteil, das so eine Kompensation ausschließt, und mit Hinweis darauf, dass ein Kündigungsrecht solange nicht weiter hilft, wie es keine Gasversorger mit transparenten Klauseln gibt -, hat beim AG OL bisher nicht gefruchtet. Die Tendenz der Gerichte wird vermutlich von Instanz zu Instanz EuGH- und BGH-näher und damit verbraucherfreundlicher, aber die Zeit läuft davon. Wir werden in diesem Jahr keine letztinstanzliche positive Entscheidung bekommen, vermutlich auch im nächsten noch nicht und EWE wird schon für diesen Zeitgewinn bis zum BGH gehen.

Zitat
PS: Warum wird die EWE VERTRIEB GmbH bspw. von Verivox noch immer gelistet, schließlich lauten deren "Richtlinien zum Verbraucherschutz"
Zitat
8. Anbieter, die Empfehlungen der Schlichtungsstelle Energie nicht beachten, werden nicht berücksichtigt.

Die Frage ist berechtigt. Wir sind aber ganz froh, dass EWE nicht ausgelistet wird, denn dadurch können wir und kann jeder Verbraucher im EWE-Gebiet andere Angebote mit den EWE-Preisen vergleichen. Also bitte nicht dran rühren! EWE stellt schon preislich für niemanden, der einen günstigen, seriösen Versorger sucht eine "Gefahr" = Versuchung dar. Im Gegenteil: Preislich schreckt EWE am meisten ab!

Offline khh

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Zitat
Frage: Gibt es bereits erste Ergebnisse zu einer gerichtlichen Geltendmachung ?

Mehrere Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg zu Gunsten von EWE mit dem Argument, dass die fehlende Transparenz in den EWE-AGB durch Kündigungsrecht für die Verbraucher ausgebügelt werde. ...

Wurden die klagenden Kunden sämtlich anwaltlich vertreten? Sind auch Urteile anderer Amtsgerichte bekannt?

Wurde bei Streitwerten bis 600 € die Berufung zugelassen? Wurde bei Streitwerten über 600 € Berufung eingelegt?
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Offline janto

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Zitat
1. Wurden die klagenden Kunden sämtlich anwaltlich vertreten?
2. Sind auch Urteile anderer Amtsgerichte bekannt?
3. Wurde bei Streitwerten bis 600 € die Berufung zugelassen?
4. Wurde bei Streitwerten über 600 € Berufung eingelegt?

Zu
1. Vermutlich ja.
2. Nein.
3. Bei den Urteilen, die wir kennen, ja.
4. Von den Anwälten, die wir kennen, ja.

Offline khh

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Danke für die prompten Antworten.

Die/den betreffenden Amtsrichter/in sollte man wegen der an den Tag gelegten Ignoranz sofort ... :(

Aber, liebe EWE, diese bisherigen Urteile können uns nicht "verschrecken" !  :D
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2014, 00:08:02 von khh »
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Offline janto

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Zitat
Die bisherigen Urteile können uns nicht "verschrecken" !

Nein, das wird sich durch die Instanzen zurecht schaukeln.

Den größten Schock wird bisher auch wohl die Schlichtungsstelle bekommen haben. EWE hat ja nun schon dutzend-, zig- oder hundertfach Schlichtungsempfehlungen in den Wind geschlagen, darüber hinaus vielhundertfach erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren überhaupt für ungeeignet und die Schlichtungsstelle für nicht zuständig hält, weil sie selbst, EWE, ja gar nicht daran denke, sich einem Schlichterspruch in dieser Sache zu unterwerfen und das Schlichtungsverfahren ja nur angewandt werden dürfe, wenn Aussicht auf Einigung besteht. Deshalb hat sie in die vielen hundert Ablehnungen von Rückforderungen auch erst gar nicht reingeschrieben, dass die Leute sich nach Ablehnung ihres Anliegens an die Schlichtungsstelle wenden können. EWE hat zu verstehen gegeben, dass sie selbst entscheidet, ob, wann und wo für sie gesetzliche Vorschriften und Verfahren gelten. Dr. Brinker Sonnenkönig!

Offline khh

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... EWE hat ja nun schon dutzend-, zig- oder hundertfach Schlichtungsempfehlungen in den Wind geschlagen, darüber hinaus vielhundertfach erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren überhaupt für ungeeignet und die Schlichtungsstelle für nicht zuständig hält, ...

Und die EWE produziert unverändert die nachstehende Nonsens-Antwort  -  Auszug:

Zitat
Guten Tag ...,
Sie wünschen eine weitergehende Rückzahlung aufgrund des BGH-Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen Preisanpassungsklauseln.
Der BGH hat in dem Verfahren Verbraucherzentrale NRW ./. RWE Vertrieb AG entschieden, dass eine auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV beruhende Preisänderungsklausel in den streitgegenständlichen Gas-Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern nicht den europarechtlichen Transparenzanforderungen genügt.
Die AVBGasV wurde 2006/2007 durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) ersetzt. Daher nutzt auch EWE die auf der AVBGasV beruhende Preisänderungsklausel seit 2007 nicht mehr.
[...]
Vor diesem Hintergrund kommen wir Ihrer Aufforderung zur Erstattung etwaiger weiterer Beträge nicht nach. ...

Zudem wird unsinnigerweise angeführt, dass man ja bereits mit der sogen. "Scherf-Lösung" einen Betrag erstattet habe. Letzteres ist wirklich der Gipfel eines Kundenverdummungs-Versuchs, denn bei diesem Vergleich ging es um bis zum BGH ausgeurteilte Preiserhöhungen der Jahre vor 2010.  >:(

Jetzt geht erst einmal eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle Energie e.V. (diese und die weiteren unnötigen Kosten hat EWE sich selbst zuzuschreiben!). Rechtzeitig vor Jahresende folgt dann zum Rückforderungsanspruch aus 2011 ein gerichtlicher Mahnbescheid zwecks Verjährungshemmung und nötigenfalls in der 1. Jahreshälfte 2015 die Klageerhebung durch einen sachkundigen Anwalt.  :P
« Letzte Änderung: 31. Oktober 2014, 19:21:42 von khh »
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Offline khh

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... EWE lehnt die Annahme der Schlichtungsempfehlung ab. Die Materie sei „zu komplex“ und „ungeeignet“ für eine Schlichtung. ...
[Hervorhebung durch khh]

Jetzt wird womöglich klar, warum EWE diese Auffassung vertritt:  In einer mir vorliegenden aktuellen Stellungnahme an die Schlichtungsstelle "argumentiert" EWE VERTRIEB GmbH  -  Auszug:
Zitat
Der Beschwerdeführer ... wurde in der Zeit vom 01.04.2007 bis ... im Rahmen der Sondervereinbarung EWE Erdgas classic mit Erdgas beliefert. Dieser Vertrag begann mit einem Arbeitspreis von 4,11 Ct/kWh netto und somit unter Zugrundelegung Ihrer Rechtsauffassung - ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis. ...
[Hervorhebung durch khh]

Die Behauptung "ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis" will EWE anscheinend "begründen" mit der Unwirksamkeit der im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.08.2010 verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (vgl. BGH-Urteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08).

Soll demnach "Ausgangsarbeitspreis" für die AP-Erhöhungen ab 01.12.2010 sowie ab 01.09.2011 der AP 4,11 Ct/kWh netto per 31.03.2007 sein und nicht der AP 3,81 Ct/kWh netto per 30.11.2010, weil die in 2009 erfolgten Preissenkungen ebenfalls unwirksam sein sollen?

Hat EWE dabei etwa "vergessen", dass auch die vor dem 01.04.2007 erfolgten Preisänderungen womöglich sämtlich unwirksam waren und insofern sogar von einem deutlich niedrigeren "Ausgangsarbeitspreis" als 3,81 Ct/kWh netto auszugehen ist?

Was halten die hier schreibenden Juristen von der oben zitierten EWE-Argumentation ?     
« Letzte Änderung: 02. Dezember 2014, 22:01:14 von khh »
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Offline khh

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Strompreiserhöhungen 2012/2013
« Antwort #11 am: 20. Januar 2015, 18:29:27 »
Der "Druck" auf die EWE wg. Erstattung unrechtmäßiger Preiserhöhungen sollte erhöht werden:

Gut geeignet ist m.E. bspw. der Strom-Sondervertrag "direkt" mit den (soweit mir bekannten) Arbeitspreiserhöhungen netto 1,03 Ct/kWh ab 1.4.12 und nochmals um netto 3,08 Ct/kWh ab 1.1.13 !

Hier kann EWE nicht mit den m.E. unsinnigen Behauptungen kommen wie "zu kompliziert/nicht geeignet für ein Schlichtungsverfahren" oder "Ausgangs-Arbeitspreis 4,11 Ct/kWh und nicht 3,81 Ct/kWh", denn hier gab es zuvor keinen (viele der Gas-Kunden leider sehr benachteiligenden) Scherf-"Vergleich".

Gibt es bzgl. der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus Stromsonderverträge der EWE inzwischen irgendwelche Erfahrungen ?
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Offline Christian Guhl

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Leute, denkt dran : Jede Ablehnung von Schlichtungssprüchen soll Verivox gemeldet werden. Mir wurde dort gesagt, Verivox würde sich dann mit dem Versorger in Kontakt setzen und versuchen, die Angelegenheit zu klären. Damit haben die Kunden doch ein Druckmittel in der Hand. Wer von den großen Versorgern will es schon riskieren, bei Verivox nicht mehr gelistet zu werden.

Offline khh

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In einer mir vorliegenden aktuellen Stellungnahme an die Schlichtungsstelle "argumentiert" EWE VERTRIEB GmbH  -  Auszug:
Zitat
Der Beschwerdeführer ... wurde in der Zeit vom 01.04.2007 bis ... im Rahmen der Sondervereinbarung EWE Erdgas classic mit Erdgas beliefert. Dieser Vertrag begann mit einem Arbeitspreis von 4,11 Ct/kWh netto ... ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis. ...
[Hervorhebung durch khh]

Die Behauptung "ohne zwischenzeitliche Vereinbarung über einen neuen Ausgangsarbeitspreis" will EWE anscheinend "begründen" mit der Unwirksamkeit der im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.08.2010 verwendete AGB-Preisanpassungsklausel (vgl. BGH-Urteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08).

Soll demnach "Ausgangsarbeitspreis" für die AP-Erhöhungen ab 01.12.2010 sowie ab 01.09.2011 der AP 4,11 Ct/kWh netto per 31.03.2007 sein und nicht der AP 3,81 Ct/kWh netto per 30.11.2010, weil die in 2009 erfolgten Preissenkungen ebenfalls unwirksam sein sollen?


Ergänzung zu meiner vorstehend zitierten Antwort #10 :

Bedauerlicherweise hat sich die Schlichtungsstelle Energie e.V. in einer aktuellen Schlichtungsempfehlung der Rechtsauffassung von EWE wie folgt angeschlossen - Auszug:
Zitat
... Nach hiesiger Ansicht besteht für den Beschwerdeführer ein Rückforderungsanspruch. ... Zu beachten ist dabei, dass nach Ansicht der Schlichtungsstelle der Arbeitspreis zu Vertragsbeginn von vorliegend 4,11 Cent/kWh als Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs anzusetzen ist, so dass im vorliegenden Fall die Preiserhöhung vom 1.12.2010 in Höhe von lediglich 0,30 Cent/kWh (netto) zu berücksichtigen ist.  ...

Trotz Vortrag des Beschwerdeführers wurde leider nicht berücksichtigt, dass die EWE in ihrem Ankündigungs-schreiben vom 06.10.2010 zum sogen. "Scherf-Vergleich" selbst gegenüber den Kunden erklärt hat - Auszug:
Zitat
... bei der Ermittlung (der "Sonderzahlung" = lediglich 40% der Preiserhöhungsbeträge u. auch nur ca. 64% aller Preisänderungen) werden die Preissteigerungen und Senkungen seit dem 1.04.2007 mitberücksichtigt ...
[eingefügte Erläuterung in ( ) durch khh]

Durch diese "Mitberücksichtigung" als Bestandteil des "Vergleichs" wurde nach meinem Verständnis die Preissenkung ab 01.07.2009 auf 3,81 Cent/kWh ausdrücklich vereinbart! Außerdem wurde von EWE mit der Preisänderungsmitteilung vom 14.10.2010 explizit eine Preiserhöhung von 3,81 Cent/kWh (netto) auf 4,41 Cent/kWh (netto) ab 01.12.2010 angekündigt. Wäre die Preissenkung auf 3,81 Ct ab 1.7.09 von EWE als nicht vereinbart und allein aufgrund des BGH-Urteils vom 14.07.2010 als unwirksam angesehen worden, hätte doch wohl eine Preiserhöhung von 4,11 auf 4,41 Cent ab 1.12.10 mitgeteilt werden müssen.

Insgesamt bin ich daher der Meinung, dass als Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Rückerstattungs-anspruchs nicht der Arbeitspreis zu Vertragsbeginn von 4,11 Cent/kWh, sondern der ab 01.07.2009 (nachträglich wirksam) vereinbarte Arbeitspreis 3,81 Cent/kWh anzusetzen ist, so dass die Preiserhöhung vom 1.12.2010 in Höhe von tatsächlich 0,60 Cent/kWh (netto) berücksichtigt werden müsste.
« Letzte Änderung: 27. Januar 2015, 16:39:10 von khh »
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Offline khh

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Und noch eine Frage:

Hat nicht auch hier "gleiches Recht für alle" zu gelten, nämlich die ominöse Entscheidung des  B G H
zur dreijährigen "Rückwirkungsfrist" eines erstmaligen Widerspruchs, wonach der in der ältesten noch zu beanstandenden Rechnung zu Beginn (bzw. der zum Ende der Vorjahresrechnung) abgerechnete Preis als vereinbart gilt, auch wenn alle zuvor erfolgten Preisänderungen tatsächlich von Anfang an unwirksam waren?
« Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 16:32:10 von khh »
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