Ich weiss, hier werden einige Dinge ein wneig miteinander vermischt bzw. bleiben unberücksichtigt. Folgende Dinge sind aus meiner Sicht zu beleuchten:
1. Was für ein Vertrag mit welchen Bedingungen wurde abgeschlossen ?
2. Enthielt der Vertrag eine vereinbarte und wirksame Preisanpassungsklausel (nur dann muss ich mich nämlich damit beschäftigen, ob ich im Einzelfall eine gültige Mitteilung über die Preiserhöhung erhalten habe)
3. Wie verhält es sich mit der Fortführung des Vertrages (im 2. Vertragsjahr) und letztlich
4. was muss ich für das erste Vertragsjahr zahlen und wie geht es im zweiten Jahr weiter
zu 1. Diese Bedingungen kennt nur der Kunde, der uns zur weiteren Beurteilung ggf. entsprechende Inhalte mitteilen müsste (Preise, AGB-Auszüge z.B. zur Preisanpassung, Preisgarantie [letztere wird üblicherweise für das erste Lieferjahr vereinbart, ist oft aber eine eingeschränkte, d.h. sie gilt aus Sicht der Versorger meist nicht für Steuern, Abgaben, hoheitliche Belastungen]).
zu 2. Neben den individuellen Vertragsbedingungen, aus denen der vereinbarte Preis hervorgeht, sind in der Regel AGB Bestandteil des Vertrages. Selbst wenn diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen wurden, so liegt meines Wissens bei allen bisher hier im Forum veröffentlichten Versionen der Preisanpasungsklauseln dieses Versorgers ein Verstoß gegen § 307 BGB vor, indem die Kriterien, die der BGH mit seiner Rechtssprechung gesetzt hat, nicht vollständig erfüllt werden. Endgültig kann das zwar nur ein Gericht klären, aber gleiches gilt ja auch für "versteckte Preisanpassungsklauseln", wo letztlich nur ein Gericht beurteilen kann, ob diese "versteckte Klausel" unwirksam ist. Wenn man aber zu der Überzeugung gelangt, dass die (in den zu seinem Vertrag gehörenden AGB vorhandene) Preisanpssungsklausel unwirksam ist (was ich mal sehr stark vermute), kommt es auf eine Mitteilung einer solchen Preisanpassung nicht mehr an, da sie per se nicht zulässig (da nicht wirksam vereinbart) ist.
zu 3. WENN die Preisanpassung nicht zulässig war, kann ich natürlich auch keine Sonderkündigung wegen einer Preiserhöhung aussprechen, habe aber Anspruch darauf, auch im 2. Vertragsjahr zu den vereinbarten (ursprünglich vereinbarten) Preisen beliefert zu werden. Nur den Neukundenbonus bekomme ich natürlich nicht mehr, aber das war ja auch schon vorher klar, wenn ich nicht rechtzeitig fristgerecht zum Ablauf des 1. Lieferjahres gekündigt habe.
zu 4. Das interessanteste ist natürlich, was aus den oben gesagten Dingen als Anspruch für die finanzielle Seite herauskommt. Als erstes würde ich natürlich eventuelle Forderungen aus einer Abrechnung nicht zahlen ! Ich muss zuerst einmal auf der Basis der vereinbarten Preise und Boni eine eigene Rechnung für das erste Lieferjahr aufstellen. Aus dieser Berechnung würde sich im vorliegenden Fall eine Überzahlung ergeben, da 1. der Bonus nicht mitgezahlt wurde und 2. ein zu hoher Preis für den Verbrauch Januar berechnet wurde. Diese Berechnung würde ich dem Versorger schicken mit der Maßgabe bis zu einem gesetzten Fristdatum (meinetwegen in 4 Wochen, denn diese Frist braucht man für die Schlichtungsstelle eh) , eine korrigierte Schlussrechnung zu erstellen und mir den offen stehenden Betrag
zu überweisen. Für den Fall der Nichthandlung und Nichtzahlung würde ich einen Widerruf der Einzugsermächtigung/des SEPA-Mandats ankündigen (widerrufen würde ich JETZT noch nicht, da man eine ggf. im Mai zu leistende Zahlung noch zurückrufen kann, wenn eine Einzugsermächgtigung besteht, nicht aber wenn eine manuell selbst getätigte Zahlung vorliegt). Sollte nach der Frist keine Zahlung erfolgt sein (wovon man
bei diesem Versorger ausgehen muss), gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen:
a) Man widerruft mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung und ruft alle noch zu erreichenden Lastschriften zurück (in der Regel mindestens die innerhalb von 8 Wochen liegen) und verrechnet die Abschläge für das 2. Vertragsjahr mit der (eigenen) Schlussrechnung für das 1. Lieferjahr. Diese Vorgehensweise sollte man dem Versorger ebenfalls unbedingt schriftlich mitteilen. Diese Vorgehensweise KÖNNTE rechtlich problematisch sein, wenn in den vereinbarten Vertragsbedingungen/AGB eine Verrechnung mit nicht rechtkräftig festgestellten Forderungen unzulässig ist (was mittlerweile sehr oft der Fall ist), aber der Versorger müsste diese Vorgehensweise bzw. die nicht erfolgten Abschlagszahlungen erstmal einklagen und das erfolgt in der vorliegenden Fallkonstellation meines Wissens sehr selten. Es folgen meist zuerst Inkassoschreiben, auf die man
einmalig den Sachverhalt (der offen stehenden Forderung aus dem 1. Vertragsjahr und deren Verrechnung bis zum Forderungsausgleich) erläutert. Weitere Mahnungen würde ich abheften. Nach Ausgleich der Forderungssumme muss man natürlich sofort weiterhin Abschläge in der errechneten Höhe (auf Basis der vereinbarten Preise) manuell zahlen. Per Abbuchung würde der Versorger immer weiterhin einen höheren Abschlag abbuchen, da er die den Widerspruch zur nicht wirksamen Preisanpassungsklasuel nicht anerkennt. Dem Versorger ist auch eine Verrechnung von Abschlägen mit eigenen Forderungen (z.B. aus der Jahresrechnung)zu untersagen.
b) Man ruft bezüglich der Abrechnung für das erste Lieferjahr die Schlichtungsstelle an und hofft auf deren Vermittlung und zahlt für das 2. Lieferjahr weiterhin die vereinbarten Abschläge (ggf. ohne Preiserhöhung). Sollte der Versorger wegen der Preiserhöhung höhere Abschläge ansetzen und abbuchen, ist auch hier die Einzugsermächtigung zu widerrufen und Abschlagszahlungen manuell vorzunehmen. Dabei sollte man immer den Abschlagsmonat im Verwendungszweck angeben.
Ob man die Kündigung weiterbetreibt, muss individuell unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen entschieden werden. Möglicherweise kündigt einem der Versorger, zumindest beim Vorgehen nach a) sowieso schon recht bald.

Dann sucht man sich tunlichst schnell einen neuen Versorger, informiert sich aber vorher im Internet, von wem man besser die Finger lässt.
