Nach meinem Kenntnisstand ist nicht der Name eines Tarifs mit einem Vertragsabschluss vereinbart sondern ein zu zahlender Preis. Der Versorger darf dementsprechend seine "Kinder" nennen wie er möchte. Solange er Ihnen gegenüber nur den vereinbarten Preis abrechnet, dürfte es da nichts gegen einzuwenden geben. Ob Sie das gut finden oder nicht oder ob Sie das irritiert, ist dabei wohl eher nicht klagerelevant.
Ich kann allerdings auch nicht erkennen, dass mein Versorger -mit welchen Methoden auch immer- einen Vertrag einseitig kündigen und mir -auch nach Widerspruch- so mir nichts dir nichts einen anderen/höheren Preis für ein Kind mit anderem Namen aufs Auge drücken kann,...
Es sollte mittlerweile allgemein bekannt sein und ist hier mehrfach, u.a auch oben von
RR-E-ft, ausgeführt worden, dass der Versorger sehr wohl einen Vertrag
einseitig und ohne Begründung ordentlich kündigen
kann. Da gibt es eine BGH-Rechtsprechung zu.
Ob diese erfolgt ist und ggf. form und fristgerecht erfolgte, ist ja ein ganz anderes Thema.
Man müsste ggf. sogar die Frage stellen, warum der Versorger -wenn ggf. auch erst seit 2011- Jahr für Jahr die schriftlich kundgegebenen Nichtbilligungen und Rechnungskürzungen mit 'Verweis auf den existierenden Vertrag von 1990 hingenommen hat.
Es ist Sache des Versorgers, ob, wie und wann er ggf. auf solche Dinge reagiert. Das kann auch taktische Gründe haben. ich hatte selbst so einen Fall, wo der Versorger erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist offen stehende Beträge aus einem Grundversorgungsverhältnis eingeklagt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren aber andere Ansprüche aus einem davor liegenden Sondervertragsverhältnis des gleichen Kunden, aus welchem er noch ggf. Ansprüche hätte herleiten können, bereits verjährt. Der Kunde hatte im Vertrauen darauf, dass die Ansprüche aus der Grundversorgung nicht geltend gemacht würden, auch die relativ geringen Ansprüche aus dem Sondervertrag halt nicht geltend gemacht, um "nicht aufzufallen".
Meine Intention bezgl. der Nachfragen nach dem Namen, ging nur dahin, ob sich aus diesem Namen des Tarifs ableiten ließe, dass der versorger Sie in seinem Grundversorgungstarif einsortiert hat. Wäre dem nicht so, ginge er ja weiterhin von einem Sondervertragsverhältnis aus (egal wie der Tarif heisst), was aber nur ginge, wenn der alte Vertrag NICHT geklündigt wäre, da Sie ja keinen neuen Sondervertrag abgeschlossen haben.