Urteil des LG München I vom 30.01.2014 – 12 O 18571/13 (nicht rechtskräftig). Berufung am OLG München (Az. 29 U 857/14) anhängig.
In dem Verfahren geht es nicht um die AGB-Regelung von Energielieferverträgen. Geklagt hatte der vzbv gegen ein Online-Dating-Portal. Da man aber auch Energielieferverträge rein online, also ohne eine Unterschrift auf Papier vorlegen zu müssen, abschließen kann, sicherlich nicht uninteressant:
Kündigung von Online-Verträgen - Was das Internet zusammenbrachte, kann es auch trennenIm Internet lassen sich Verträge schnell und komfortabel mit ein paar Klicks abschließen. Will man sich davon jedoch wieder lösen, so bestehen einige Anbieter auf einer Kündigung in Schriftform – aus Gründen der Rechtssicherheit, versteht sich. Dieser Praxis hat das LG München I unlängst einen Riegel vorgeschoben
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aus
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-muenchen-i-urteil-12o1857113-internet-vertrag-abschluss-online-kuendigung-schriftform-agb/Die Meldung des vzbv direkt:
Kündigung eines Online-Dating-Clubs muss auch per E-Mail möglich seinhttp://www.vzbv.de/12956.htm