Danke. Ich hatte mich schon über die Beiträge der letzten Wochen ausreichend munitioniert und poste das Schreiben hier vor allem, um Nachahmer / Mitstreiter zu informieren.
Ich habe auf das Schreiben wie folgt reagiert (vielleicht kann mich jemand informieren, wenn ich einen Fehler gemacht habe):
1. (Da mir eine Preiserhöhung entgangen war)
ergänzend zu unserem o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass wir auch die Erhöhung der Gaspreise zum 01.01.2005 für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB halten und uns auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Wir fordern Sie auf, uns Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Somit gelten unsere Ausführungen im Schreiben vom 26.09.2005 für alle Preiserhöhungen in 2005.
2. wir können Ihren Ausführungen nicht folgen.
Bzgl. der Gaspreisbindung gibt es laut Aussage von EON unterschiedliche Preisformeln. Lediglich für den Privatkunden wird zur Berechnung des Gaspreises willkürlich der Ölpreis herangezogen. Für die Stromerzeugung wird z.B. eine Preisformel verwendet, bei der als Referenz die Steinkohle dient (Quelle:http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?uid=qb1rr9dieuiw8h3m&cm.asp ).
Der Grenzübergangspreis für Erdgas ist zwischen Januar 2002 und Mai 2005 laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lediglich um ca. 0,4 Cent je kW/h gestiegen, zwischen Mai 2003 und Mai 2005 lediglich um ca. 0,2 Cent je kW/h (Quelle:
http://www.bafa.de sowie zusammengefasst auf der Seite
http://www.vng.de/content/deutsch/Erdgasmarkt/Gaspreise/hel_gasimportpreise/index.html der Verbundnetz Gas AG, Leibzig).
Da die Grenzübergangspreise für Erdgas nur zu etwa einem Drittel in die Preiskalkulationen der Gasversorger einfließen, wäre im genannten Zeitraum von 2002 bis 2005 lediglich ein Anstieg der Verbraucherpreise um etwa 0,13 Cent je kW/h gerechtfertigt. Die von den Gasversorgern wie EON/Ruhrgas oder RWE im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Rekorderlöse wurden bekanntlich zum größten Teil an die Aktionäre ausgeschüttet. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für Preiserhöhungen ist hier nicht zu erkennen.
Wegen ihres Hinweises auf den §30 AVBgasV mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof in verschiedenen Urteilen deutlich auf die lange bestehende Rechtsprechung hinweist, wonach § 30 AVBV den Unbilligkeitseinwand gerade nicht ausschließt. Bitte lesen Sie hierzu z.B. die Urteile mit den Aktenzeichen VIII ZR 278/02, X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Der Verweis auf den Rückerstattungsprozess in §30 AVBgasV, so der BGH, ist mit dem Grundgedanken des § 315 BGB und dessen Schutzfunktion unvereinbar und deshalb unwirksam.
3. Kürzung der monatl. Abschläge (Anmerkung: da der Brief per Einschreiben nicht vor dem 15. 10. ankommen wird, müssen wir leider eine Abbuchung am 15.10. noch zulassen)
Energiesparmaßnahmen in unserem Haus haben zu einer neuerlichen Reduktion des Gasverbrauchs geführt. Wir halten daher eine Zwischenabrechnung für geboten.
Zählerstand am 10.12.2004 39.913 m3
Zählerstand am 09.10.2005 40.355 m3
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Verbrauch 442 m3
Vorjahresverbrauch 1.10.-31.12. 273 m3
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voraussichtlicher Jahresverbrauch 715 m3
715 m³ x Faktor 11,079 entspricht ca. 7.922 kW/h
7.922 kW/h x 3,6 Cent netto (Tarif 1) zzgl. 16% MwSt. = 330,82 Euro
zzgl. Grundpreis Tarif 1 brutto 111,26 Euro
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Summe 442,08 Euro
Bereits bezahlt 02.05 – incl. 10.05. 495,00 Euro
Daraus ergibt sich für uns bereits jetzt ein Guthaben von 52,92 Euro.
Wir werden daher weitere Abschlagszahlungen in diesem Jahr nicht mehr leisten.
Unsere Erlaubnis, den Abschlag für die Gaslieferung von unserem Konto abzurufen, widerrufen wir hiermit unmittelbar nach der Abbuchung, die um den 15. Oktober 2005 stattfindet. Nach der Jahresabrechnung werden wir eine neue Abbuchungserlaubnis erteilen.
Den monatl. Abschlag für Wasser / Abwasser in Höhe von 23,00 Euro buchen Sie bitte wie gewohnt weiter von unserem Konto ab.