... Wir nehmen einmal an, dass die Preiserhöhung ab 01.01.2014 seitens Stromio gelten sollte. Haben Sie vor diesem Datum rechtswirksam (in Schriftform) von ihrem Sonder-kündigungsrecht Gebrauch gemacht ... ?
Wenn ja, dann wäre dieses ein Vertragsbruch durch Stromio, wenn nein, ist Stromio nach derzeitiger Rechtlage nichts vorzuwerfen.
Aus dem Eröffnungsbeitrag ist wohl zu schließen, dass @winnetuo3 eben NICHT
vor dem Preiserhöhungszeitpunkt und damit nicht wirksam sondergekündigt hat.
@wechselprofi,
woraus schließen Sie, dass
gas.de nichts „vorzuwerfen“ ist ?
1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen
transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?
2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von
gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer
Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Wenn @winnetuo3 sich zu diesen Punkten mal konkret äußern würde, dann wäre eventuell eine Einschätzung möglich, ob ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung und deren NICHT-Bezahlung erfolgsversprechend sein kann.
Und noch eine Off-Topic - Anmerkung zu „Weitergabe der staatlich verordneten Umlagen“
bei Strom:
Umlagenerhöhungen sind nicht „staatlich verordnet“, zumindest nicht mit der Auswirkung,
wie uns das viele Versorger weismachen wollen - und daher ist eine 1:1 - Weitergabe oftmals eher nicht rechtens (siehe dazu diverse Ausführungen hier im Forum, insbesondere die Beiträge von @RR-E-ft)!