Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Wurde mir richtig die Kündigung bestätigt?

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khh:

--- Zitat von: uwes am 17. Februar 2014, 19:25:11 ---... Natürlich wird der Versorger den Bonus nicht auszahlen, da Sie ja "innerhalb der Laufzeit des Vertrages" kündigten. Den müssen Sie entweder einbehalten oder einklagen.

--- Ende Zitat ---

@uwes,
da Sie das Thema in einem anderen Thread angesprochen haben, erlauben Sie mit bitte die Frage: Haften SIE für Ihre "Ratschläge" hier im Forum ?

Schließlich heißt es zumindest in der aktuellen Almado-AGB Ziff. 9  –  Auszug:


--- Zitat ---(1)... Der Bonusanspruch entsteht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden. Der Vertrag ist vollständig erfüllt, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht wesentlich zuwiderhandelt. ...
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat ---(3) Die Verrechnung des Bonus oder von Frei-kWh mit den monatlichen Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 10 vor Erteilung der ersten Jahresabrechnung nach Ende des für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes ist unzulässig.
--- Ende Zitat ---

Didakt:
Mein lieber Scholli, jetzt kommt Scharlatanerie auf! >:(

Didakt:

--- Zitat von: aus Antwort # 4 ---Eine Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit keiner "Bestätigung"...
--- Ende Zitat ---

Das ist kalter Kaffee! ;D Und dennoch ist es sinnvoll und gängige  Praxis, sich die Kündigungserklärung bestätigen zu lassen. Damit beugt man möglichen späteren Imponderabilien vor. Seriöse Vertragspartner bestätigen auch!

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 17. Februar 2014, 20:11:02 ---
--- Zitat von: aus Antwort # 4 ---Eine Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit keiner "Bestätigung"...
--- Ende Zitat ---
Das ist kalter Kaffee!
--- Ende Zitat ---
Für Sie vielleicht, aber bei weitem nicht für alle Forumsuser, zumal nicht für neue. Die sind unsicher und wollen nicht in die Versorgerfalle tappen.


--- Zitat von: Didakt am 17. Februar 2014, 20:11:02 ---Und dennoch ist es sinnvoll und gängige  Praxis, sich die Kündigungserklärung bestätigen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Aber es ist eben nicht notwendig, wenn man sicher ist, dass die Kündigung zugegangen ist. Dieses lässt sich über ein Einwurf-Einschreiben oder ein Einschreiben-Rückschein bewerkstelligen, wie wir alle wissen. Also für Sie wahrscheinlich auch kalter Kaffee.  8)


--- Zitat von: Didakt am 17. Februar 2014, 20:11:02 ---Damit beugt man möglichen späteren Imponderabilien vor. Seriöse Vertragspartner bestätigen auch!

--- Ende Zitat ---
Das dem bei weitem nicht so ist, zeigen die vielen Beschwerden zahlreicher Verbraucher, bei denen die verschiedensten Versorger unterschiedliche Tricks anwenden, um sich z.B. um den Bonus zu drücken oder die Vertragskündigung um ein Jahr hinaus zu zögern.

Und ganz Unrecht hat khh nicht. Ich finde uwes "versteckte Anregung" ("Den müssen Sie entweder einbehalten ...")  durchaus auch problematisch, wenn die AGB solche Passagen wie oben von khh angeführt, enthalten. Dieses habe ich früher auch schon mal geäußert, da ich auch so Fälle erlebt habe. Als Anwalt sollte man da mit solchen Tipps wohl vorsichtiger umgehen.  8)

uwes:


--- Zitat ---(3) Die Verrechnung des Bonus oder von Frei-kWh mit den monatlichen Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 10 vor Erteilung der ersten Jahresabrechnung nach Ende des für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes ist unzulässig.
--- Ende Zitat ---
[/quote]

Der Laie sieht das so. Ich verweise auf § 309 Ziff 3. BGB. Danach ist die Klausel unwirksam.

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