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Autor Thema: EEG-Umlage  (Gelesen 16075 mal)

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Re: EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #15 am: 07. Februar 2014, 18:48:33 »
Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.
Grundsätzlich, die nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils und das Gegenteil ist schon praktisch nicht auszuschliessen, schon gar nicht bei Fixpreisen. Der Börsenspreis ändert sich permanent, man müsste ja sonst die Verbraucherpreise ähnlich flexibel halten.

Alles wirklich so klar und eindeutig? Man sollte auch noch den letzten Halbsatz lesen:
Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
Die Preise sind vertraglich bestimmt. Nettopreis = fix + Steuern & Co. je nach Vereinbarung: siehe nochmal VERIVOX

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #16 am: 07. Februar 2014, 19:18:02 »
Bei der Grundversorgung wäre es eine einseitige Preisänderung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 StromGVV.

Beim Sondervertrag stellt es sich wie folgt dar:

Grundsätzlich ist es eine Strompreiserhöhung, weil der Lieferant versucht, die ihn betreffenden gestiegenen Kosten aus der EEG- Umlage auf die Kunden abzuwälzen.

Voraussetzung dafür ist, dass in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
 
Wenn dem Lieferanten überhaupt das Recht wirksam eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern, so muss er grundsätzlich gesunkenen Kosten in anderen Bereichen (zB. gesunkene Beschaffungskosten aufdgrund gesunkener Börsenpreise) mindestens in gleicher Weise preiswirksam werden lassen, weil er sonst seinen Gewinnateil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen könnte, was jedenfalls unzulässig ist.

Eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt, ist regelmäßig gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, so dass eine Preiserhöhung nicht darauf gestützt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13, juris).

Das vorgenannte gilt, wenn bei Vertragsabschluss ein Komplett- Strompreis als sog. Preishauptabrede vereinbart wurde und etwa in den AGB eine Preisänderungsklausel als sogenannte Preisnebenabrede vorhanden ist, welche der Inhaltskontrolle unterliegt.

Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage  vereinbart wurde.

Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.

Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.
« Letzte Änderung: 07. Februar 2014, 19:35:29 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #17 am: 07. Februar 2014, 21:36:15 »
[...]
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage  vereinbart wurde.

Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.

Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.

Denkbar vielleicht, in der Praxis sind mir für Haushaltskunden aber nur Verträge bekannt, wo ein Komplett-Strompreis als sog. Preishauptabrede vertraglich vereinbart wurde/wird (Care Energy mal ausgenommen ::)).

Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.



 
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Re: EEG-Umlage
« Antwort #18 am: 07. Februar 2014, 23:01:28 »
Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.
Ob die Juristen der Stadtwerke auch davon ausgehen?

Preishauptabreden regeln das Wie und Ob und den Umfang von Entgelten. Vertragsfreiheit! Wird im nachsstehenden Beispiel nicht die Vergütung hauptvertraglich unmitteltbar bestimmt. Unterliegt das noch der Inhaltskontrolle?

Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":

Zitat
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil ---- AGB

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #19 am: 07. Februar 2014, 23:46:59 »
Zu den sog. "eingeschränkten Preisgarantien" in den AGB besteht oft ein falsches Verständnis.

Bei diesen Verträgen wird ein Gesamtpreis vereinbart (der sich aus verschiedenen Preisbestandteilen zusammensetzt und dessen Kostenkalkulation entweder bei Vertragsabschluss offen gelegt wird oder dessen einzelne Preisbestandteile nur benannt werden).

Zu diesem vereinbarten Gesamtpreis, der die Preishauptabrede ausmacht, besteht in den AGB eine Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede.

Die Anwendung dieser Preisänderungsklausel wird durch eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Eine eingeschränkte Preisgarantie zeichnet sich dadurch aus, dass die Entwicklung bestimmter Preisbestandteile  von ihr ausgenommen wird, so dass die Preisänderungsklausel bei Veränderung der im einzelnen bestimmten Preisbestandteile auch innerhalb des Zeitraumes greifen soll, für den Preisänderungen im Übrigen ausgeschlossen sein sollen.

Wenn dabei nicht schon die Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unwirksam ist, weil sie zB. den Kunden deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht sicher ausschließt, so wird sie doch im Zusammenspiel mit der "eingeschränkten Preisgarantie" - sofern durch diese bei einer Preisanpassung die Entwicklung einzelner Preisbestandteile (planmäßig) unberücksichtigt bleibt - die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht mehr sicher ausschließen und unwirksam sein (siehe schon BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06).

Entfällt somit die Preisänderungsklausel, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhält, unwirksam ist  und aus dem Vertrag gestrichen wird, so kommt es auf irgendeine Preisgarantie schon nicht mehr an, weil sich der vereinbarte Gesamtpreis durch den Lieferanten ohnehin nicht mehr einseitig abändern lässt.

Das selbe Ergebnis zeitigt es, wenn in einem Sondervertrag von Anfang an nur eine sog. "eingeschränkte Preisgarantie" enthalten ist, jedoch keinerlei Preisänderungsklausel.   

   

 

Offline khh

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #20 am: 07. Februar 2014, 23:48:14 »
Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":
Zitat
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil ---- AGB

Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.
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Re: EEG-Umlage
« Antwort #21 am: 07. Februar 2014, 23:56:14 »
@kkh

Das scheint so ein Fall zu sein, wo zwar von einer Preisgarantie und einer Anpassung des Gesamtpreises die Rede ist, jedoch eine eigentliche Preisänderungsklausel fehlt, welche angibt, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfange die Preise angepasst werden.

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Preisbestandteil EEG-Umlage in der Grauzone
« Antwort #22 am: 08. Februar 2014, 17:41:48 »
Ist wohl nicht so einfach, es wird vor Gericht mal so und mal so entschieden. ;)

Aus dem Bankverbraucherrecht

Hier war nicht nur der Zins die Preishauptabrede sondern auch der Preisbestandteil "Bearbeitungsgebühr" festgelegt im unterschriebenen Vertrag:

Zitat
Zulässige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen

Ein Bankkunde war mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 976,44 Euro für ein Verbraucherdarlehen über knapp 28.000 Euro nicht einverstanden. Er meinte, die Gebührenerhebung stelle eine unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dar. Das Amtsgericht Halle (Saale) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine - inhaltlich überprüfbare - AGB-Klausel, sondern um eine Individualabrede handelte. Eine derartige Preishauptabrede können die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen.

Die Regelung über die Bearbeitungsgebühr war tatsächlich auch nicht in den AGB enthalten. Sie wurde vielmehr in dem vom Darlehensnehmer unterschriebenen Vertrag vor den Kreditbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis und direkt unter dem Gesamtkreditbetrag aufgeführt. Ob über die Höhe dieser Gebühr gesprochen wurde oder ob sie von der Bank einfach vorgegeben wurde, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 25.07.2013 93 C 137/13 JURIS online

Offline khh

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #23 am: 09. Februar 2014, 17:29:50 »
Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.
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Re: EEG-Umlage
« Antwort #24 am: 10. Februar 2014, 11:37:36 »
Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.
@kkh, es ging doch um Preishauptabrede - Preisbestandteil - Preisnebenabrede.
Was hinkt den genau so gewaltig?
Sie selbst:
Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage
« Antwort #25 am: 10. Februar 2014, 16:26:54 »
@PLUS

Das Beispiel mit dem Verbraucherkreditrecht passt nicht recht.

Nachdem der BGH entschieden hatte, dass AGB- Klauseln, die Bearbeitungsgebühren für die Kreditgewährung durch ein Kreditinstitut vorsehen, unwirksam sind, kamen dort Banker auf die Idee, die Bearbeitungsgebühr auf dem Formular vor der Unterschrift des Kunden vorzusehen. Das Amtsgericht ist der Bank in der Argumentation gefolgt, die Bearbeitungebühr finde sich deshalb nicht in den AGB, die Bestimmung unterläge deshalb keiner Inhaltskontrolle.... Tatsächlich wird der betroffene Bankunde wohl ein Formular unterschrieben haben, dessen Inhalt selbst der AGB- Inhaltskontrolle unterliegen kann.

Das trägt nun aber in der Diskussion um sog. eingeschränkte Preisgarantien bei Energielieferungsverträgen nicht weiter. 

 

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