Der BGH befasst sich in seiner Leitsatzentscheidung vom 22.01.14 Az. VIII ZR 391/12 mit dem Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Stromentnahme:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66760&pos=9&anz=537Das konkludente Angebot eines Grundversorgers zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages iSv. § 36 Abs. 1 EnWG richtet sich m.E. per definitionem ausschließlich an Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG und kann deshalb nur von solchen durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.
Jedenfalls muss die Energieentnahme für einen konkludenten Vertragsabschluss ebenso wie für das Zustandekommen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG durch einen Letztverbraucher iSv. § 3 Nr. 25 EnWG erfolgen, wie der BGH nun entschieden hat.