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Autor Thema: Betreffzeile in einer Preisänderung (Erhöhung) Beschaffenheit?  (Gelesen 5347 mal)

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Offline kamaraba

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Wie muß eine Preisänderung (Erhöhung) in textlichter hinsicht (Betreffzeile) beschaffen sein um Wirksamkeit zu erlangen?

Immer mehr Verträge werden Online geschlossen. Dadurch wird auch der Schriftverkehr vermehrt auf E-Mail´s umgestellt. Hier die Übersicht zu behalten ist durch die vielen Spam-Mails und anhand der Massenmails nicht immer einfach. Als 1. Kriterium der Filterung dient wohl der Inhalt in der Betreffzeile. Dies scheinen sich einige Versorger zu Nutze zu machen und deklarieren Ihre Preiserhöhungen als "Wichtige Mitteilung" oder "Wichtige Information"! anstelle von "Preiserhöhung zum....."
Daher landen solche Mails auch mitunter im Papierkorb oder im SPAM-Ordner und werden dort gelöscht.
Was meinen die Experten dazu? Sind solche "verschleierten Preiserhöhungen" wirksam?

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline khh

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Re: Betreffzeile in einer Preisänderung (Erhöhung) Beschaffenheit?
« Antwort #1 am: 01. Januar 2014, 17:19:40 »
Bspw. die dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten übergeordnete „RICHTLINIE 2009/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009“ bestimmt:

Zitat
ANHANG I

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN(1)

Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere ... soll mit in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) ...
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, ... . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat; ...

Die Frage ist, welche Anforderungen werden gestellt an „... direkt und auf transparente und verständliche Weise ...“,
wobei wohl weniger allein die Betreffzeile von Bedeutung ist !?  :-\

Nicht vorstellbar ist m.E., dass die in einer bspw. 6-seitigen Email auf Seite 4 versteckte Preiserhöhungsmitteilung
(so praktiziert z.B. von Almado >:() der zitierten Bestimmung genügt, rechtlich wirksam ist und bezahlt werden muss.
« Letzte Änderung: 01. Januar 2014, 17:44:07 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Ben

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Re: Betreffzeile in einer Preisänderung (Erhöhung) Beschaffenheit?
« Antwort #2 am: 01. Januar 2014, 20:00:04 »
Was heißt im Übrigen "angemessener Frist"?

Offline khh

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Re: Betreffzeile in einer Preisänderung (Erhöhung) Beschaffenheit?
« Antwort #3 am: 01. Januar 2014, 20:11:38 »
So rechtzeitig, dass der Kunde nach eventueller Ausübung seines gesetzlichen Sonderkündigungsrechtes zu einem anderen Anbieter wechseln kann (bspw. 6 Wochen Ankündigungsfrist lt. für Sonderverträge allerdings nicht generell geltende Strom-/GasGVV). 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline bolli

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Re: Betreffzeile in einer Preisänderung (Erhöhung) Beschaffenheit?
« Antwort #4 am: 23. Januar 2014, 14:04:58 »
Das ist für Sonderverträge gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann daher von den Vertragspartnern frei vereinbart werden. Es gibt mittlerweile eine Reihe von Anbietern, die ihre Kommunikation ausschließlich elektronisch machen. Inwieweit dieses letztlich auch wegen der Beweisfrage den rechtlichen Ansprüchen genügt, wird sich wohl noch erweisen müssen.

 

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