Durch Beschluss vom 19.03.2013 (VIII ZR 275/12) wurde ein Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf entspr. § 148 ZPO ausgesetzt, welche wieder ein Tarifkundenverhältnis betraf.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63699&pos=0&anz=1
Die Entscheidung ist bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen Az.: C-359/11 auszusetzen, wegen Vorgreiflichkeit der dort zu beurteilenden Rechtsfragen (Tz. 9) und unter Beachtung der Vorlageverpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Es wurde also nicht nur wegen der Vorlageverpflichtung ausgesetzt, sondern auch wegen Vorgreiflichkeit. Also § 148 ZPO in direkter Anwendung.