Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg
Sperrandrohung der EMB trotz Preiswiderspruch
Emile Bronte:
Tatsächlich hat mich der Versorger den Sondervertrag rechtswirksam gekündigt und mich in die Grundversorgung eingestuft, allerdings ohne mich auf die Möglichkeit der Ersatzversorgung hinzuweisen, um mir die Möglichkeit eines Anbieterwechsels zu gewähren. Dies geschah per 1.11.12. Der Forderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung habe ich gegen die Festsetzung des Preises aus Sondervertrag sowie erstmals aus Grundversorgung widersprochen. Der Forderung aus Sondervertrag habe ich erstmals 2005 widersprochen und die Emb zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation aufgefordert. Ein Vertrag wurde meines Wissens nach bei Vertragsbeginn im Jahr 2000 nicht unterzeichnet. AGB wurden uns nicht ausgehändigt. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass der Gaspreis, wie auch bei allen späteren Preiserhöhungen, einseitig festgesetzt wurde.
Ist es nun so, dass allein durch die Gasentnahme ein Vertrag zustande gekommen ist (konkludentes Handeln)? Und bezieht sich das sowohl auf den Sondervertrag als auch auf die Grundversorgung?
Oder anders ausgedrückt: lohnt es sich, gegen die Sperrandrohung Widerspruch einzulegen und ggf. eine einstweilige Anordnung zu erwirken? Wie hoch ist das Risiko, zu unterliegen?
Fragen über Fragen, ich bin stark verunsichert und eigentlich noch nicht viel schlauer :(
Emile
RR-E-ft:
Wenn der Sondervertrag durch ordentliche Kündigung endete, man zudem selbst Haushaltskunde ist, also die Energie für eigene Zwecke im Haushalt verwendet (§ 3 Nr. 22 EnWG), so konnte nach der Rechtsprechung des BGH allein durch den weiteren Energiebezug konkludent ein neuer Grundversorgungsvertrag begründet werden, dessen Anfangspreis als vereinbart gilt und deshalb selbst keiner Billigkeitskontrolle unterliegen soll und gezahlt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 AZ. VIII ZR 34/11 Rn. 38; Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13).
Wurde hiergegen verstoßen, kann eine Verletzung einer Zahlungspflicht im Sinne von § 19 Abs. 2 GasGVV vorliegen, die den Versorger tatsächlich zur Versorgungseinstellung berechtigen kann.
Eine Versorgungseinstellung darf gem. § 19 Abs. 2 GasGVV erst vier Wochen nach Androhung erfolgen.
Auch ein hiervon betroffener Kunde kann den Grundversorgungsvertrag gem. § 20 Abs. 1 GasGVV mit Zweiwochenfrist kündigen, mithin den Lieferanten wechseln, bevor die angedrohte Versorgungseinstellung überhaupt erfolgen darf.
khh:
@ Emile Bronte
Für einen erfolgreichen Preisprotest wenig gute Voraussetzungen sind:
- Nicht wissen, ob in 2010 ein Vertrag unterschrieben/abgeschlossen wurde (und falls doch, was für ein Vertrag ggf. abgeschlossen worden ist);
- ebenso nicht wirklich wissen, ob AGB ausgehändigt wurden (und falls doch, ob vor bzw. bei Vertragsabschluss, was für die wirksame Einbeziehung maßgeblich ist – vgl. § 305 BGB);
- und wohl auch nicht wissen, ob der Ursprungsvertrag aus 2000 bis 31.10.2012(?) womöglich verändert wurde, ist eher leichtfertig und nicht ohne Risiko.
Warum meinen Sie, ohne jede Kenntnis der AGB und damit der ggf. einzuhaltenden Kündigungsfrist, dass EMB den Sondervertrag(?) rechtswirksam zum 31.10.2012 gekündigt hat? Schauen Sie doch mal in die Abrechnung für den Verbrauch bis 31.10.2012, wie bis dahin der Tarif benannt war. Vielleicht können Ihnen dann Forums-User aus Ihrer Region hier mit der zuletzt geltenden AGB bzw. Kündigungsfrist aushelfen.
Wenn in 2012 in dem Kündigungsschreiben auf die Grundversorgung ab 01.11.2012 hingewiesen wurde, dann können Sie noch mehr von EMB kaum verlangen. Da Sie selbst davon ausgehen, seit 01.11.2012 rechtswirksam in die Grundversorgung eingestuft worden zu sein (und ohne Prüfung der vorgenannten Punkte gegenteiliges auch nicht belegen können), dürfte zu dem ab 01.11.2012 geforderten Anfangpreis eine Unbilligkeitseinrede nicht möglich sein (siehe Ausführungen vom Experten @ RR-E-ft).
Das würde bedeuten, dass ab dem Zeitpunkt mindestens der vorgenannte Anfangspreis zu zahlen ist. Ihre weiteren Widersprüche können sich dann nur auf eventuell danach erfolgte Preiserhöhungen beziehen. Ab 01.11.2012 dürften Sie Ihre Zahlungen also unberechtigt bzw. deutlich zu viel gekürzt haben. Wenn das über 100 Euro ausmacht, dann ist von einer berechtigten Sperrandrohung und ggf. nachfolgenden Anschlusssperre auszugehen.
Nach meiner Einschätzung bedeutet das: Schnellstens 1. die Vertragssituation klären (s.o.) oder 2. die aus Verbrauchszeiträume ab 01.11.2012 resultierenden Forderungen/Rückstände bezahlen oder, 3. die wohl beste Lösung - RR-E-ft zitiert: „... mit einem anderen Lieferanten einen möglichst sofort beginnenden Gasliefervertrag für die betroffene Verbrauchsstelle abschließen“ !
Nachtrag: Bei der Auswahl eines neuen Versorgers die wenig seriös agierenden Billigstanbieter meiden (sind in den Vergleichsportalen fast immer ganz vorne gelistet und hier im Forum vielfach benannt!). Bedenken, dass ein sog. "Paket-Angebot" richtig teuer werden kann, wenn man seinen Jahresverbrauch nicht wirklich kennt und ein eventueller (Lock-)Bonus ausschließlich für das 1. Vertragsjahr gezahlt wird!
Wenn man den jährlichen Wechsel nicht scheut, dann findet man hier www.bezahlbare-energie.de brauchbare Anregungen für die Anbieterwahl und für ein Wechselkonzept :).
Emile Bronte:
Danke an alle. Ich werde versuchen, eine einigung mit der EMB zu erzielen.
Emile
khh:
Vorsicht: Eine solche Gesprächsaufnahme für "Einigungsversuche" könnte sich für SIE negativ auswirken bzgl. Verjährung von Forderungen der EMB !!!
Wechseln Sie doch erst einmal schnellstens den Versorger zwecks Vermeidung einer eventuellen Anschlusssperre und dann können Sie in Ruhe die weitere Entwicklung abwarten !
Ergänzung: siehe PM !
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