Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg
Sperrandrohung der EMB trotz Preiswiderspruch
Emile Bronte:
Seit 2005 widerspreche ich regelmäßig den Preisen und Abrechnungen der EMB. Heute erreichte mich ein Mahnschreiben mit Androhung einer Versorgungssperre. Per 1.11. hat mich die EMB in die Ersatzversorgung eingestuft. Auch diesen Preisen habe ich widersprochen und Rechnungsbeträge sowie Abschläge gekürzt sowie sie aufgefordert, die Preiskalkulation offenzulegen. Bis dato haben sie sich geweigert, dies zu tun.
Meine Fragen sind folgende:
1. Spielt die Einstufung in die Grundversorgung eine Rolle auf die Fälligkeit der Forderungen?
2. Ist eine Sperre rechtlich durchsetzbar, auch, wenn ich mich auf den Nachweis der Billigkeit beziehe?
3. Welche Rolle spielt die Verjährung?
Die nächsten Schritte sind mir bekannt, so wie konkrete Sperrankündigung abwarten, Schutzschrift, einstweilige anordnung bei Gericht. Es geht mir darum, ob die Gesamtforderung oder Teile davon fällig gestellt werden können.
Viel erfolg beim Protest
Emile
khh:
Wurde denn der Altvertrag (Grundversorgung oder Sondervertrag?) von der EMB überhaupt
form- und fristgerecht (prüfe Vertragsbedingungen/AGB) zum 31.10.2013 gekündigt?
Zu Ihren Fragen: Berechtigte Forderungen sind fällig nach erstmaliger Inrechnungstellung zu dem vom Gläubiger bestimmten Zeitpunkt, ohne Fristnennung nach 30 Tagen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 199 BGB). Erstmalig vor 2011 geltend gemachte Forderungen sind folglich jetzt verjährt (gem. § 214 BGB "Einrede der Verjährung" für Schuldner möglich).
Achtung: Viele Versorger führen für Kunden ein sogen. "Kontokorrent", in dem alte vermeintliche Forderungen immer wieder vorgetragen werden. Außerdem ist gängige Praxis, dass Zahlungen des Kunden mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet wurden/werden (vgl. § 366 Abs. 2 BGB). Für ein wirksames Kontokorrent zu einem Energieliefervertrag mangelt es regelmäßig bereits an einer notwendigen Kontokorrentvereinbarung. Vom Kunden zwecksbestimmt geleistete Zahlungen kann der Versorger ohnehin nicht anderweitig verwenden (vgl. 366 Abs. 1 BGB). Ein Preisprotest bewirkt, dass nach erstmaligem Widerspruch selbst nicht zweckbestimmt geleistete Zahlungen vom Versorger NICHT für strittige Forderungen verwendet werden dürfen.
EviSell:
@Emile Bronte,
wenn man in der Ersatzversorgung (!Nicht Grundversorgung!) ist, hat man 3 Monate Zeit, sich einen neuen Versorger zu suchen. Das sollten Sie dann auch machen, sonst stehen Sie wohl ab den 1. Februar ohne Gas da.
Die Gassperre erfolgt dann nicht wegen dem Unbilligkeitseinwand, sondern weil für die Zeit nach der Ersatzversorgung kein Lieferant für die Verbrauchsstelle gemeldet ist.
Unabhängig davon, hat EMB nach wievor die Möglichkeit, den einbehaltenden Differenzbetrag einzuklagen. Was davon verjährt ist, welchen Status das Lieferverhältnis (Sondervertrag/Grundversorgung) hat, kann dann sicherlich konkret ein Rechtsanwalt beantworten. Zu der EMB gabs auch schon Urteile.
khh:
--- Zitat von: EviSell am 15. Januar 2014, 17:32:52 ---... wenn man in der Ersatzversorgung (!Nicht Grundversorgung!) ist, hat man 3 Monate Zeit, sich einen neuen Versorger zu suchen. ...
--- Ende Zitat ---
In der Ersatzversorgung kann man aber nur sein, wenn der Vorvertrag wirksam gekündigt wurde (per "eingestuft" geht das jedenfalls nicht) ;). Das ist daher m.E. vorab zu klären.
Und folgt, wenn kein neuer Versorger beauftragt wird, auf die max. 3-monatige Ersatzversorgung nicht automatisch die (üblicherweise preisgleiche) Grundversorgung? :-\
Nachtrag
@ Emile Bronte,
falls Sie berechtigterweise seit 01.11.2013 in der Ersatzversorgung beliefert werden, dann kann dem neuen Anfangspreis gemäß BGH-Rechtsprechung wohl NICHT wirksam widersprochen werden. Kürzungen dieser Preisforderungen könnten also eine Versorgungssperre rechtfertigen! Wenn Ihre Vertragssituation nicht umgehend geklärt werden kann, dann diesen sicherlich kleinen Teil Ihrer Zahlungskürzung vielleicht besser "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" überweisen.
Gruß khh
RR-E-ft:
Der zuvor mit EMB bestehende Gasliefervertrag muss wirksam beendet worden sein, was regelmäßig durch eine Kündigung erfolgt.
Voraussetzung einer Ersatzversorgung ist, dass die Belieferung erfolgt, ohne dass ein Gasliefervertrag abgeschlossen wurde, sei es auch nur als konkludenter Vertragsabschluss durch Energieentnahme als Haushaltskunde gem. § 2 Abs. 2 GasGVV.
Zum 01.11.13 darf demnach kein Vertrag mehr bestanden haben und es darf auch kein neuer Grundversorgungsvertrag durch Energieentnahme als Haushaltskunde zustande gekommen sein.
Die Ersatzversorgung kann täglich beendet werden, indem der Kunde einen Gasliefervertrag mit einem Lieferanten abschließt. Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Einer angedrohten Versorgungseinstellung lässt sich also jedenfalls dadurch entgehen, dass man mit einem anderen Lieferanten einen möglichst sofort beginnenden Gasliefervertrag für die betroffene Verbrauchsstelle abschließt.
Ob die Androhung der Versorgungseinstellung rechtmäßig ist, hängt gem. § 19 Abs. 2 GasGVV unter anderem davon ab, ob Zahlungsverpflichtungen verletzt wurden.
Eine Unbilligkeitseinrede kann sich nur gegen eine einseitige Preis(neu)festsetzung des Lieferanten richten.
Fraglich ist deshalb, ob der vom Grundversorger für die aktuelle Belieferung beanspruchte Gaspreis von diesem einseitig festgesetzt oder aber vertraglich vereinbart wurde bzw. als vereinbart gilt, wie dies bei dem zu Beginn eines durch Energieentnahme konkludent vereinbarten Gaspreis der Fall sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 38 ff. m.w.N).
Für die Vergangenheit könnte eine Verletzung der Zahlungspflicht dann vorliegen, wenn im vorherigen Vewrtragsverhältnis vereinbarte oder als vereinbart geltende Energiepreis (bzw. auf diesem beruhende Verbrauchsabrechnungen und Abschlagsforderungen) bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde.
Siehe auch:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html
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