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Autor Thema: BGH, Urt. v. 15.1.14 VIII ZR 111/13 Einbeziehung AGB bei Fernwärmelieferung  (Gelesen 5867 mal)

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BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13 zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrag

Siehe BGH PM Nr. 8/14 vom 15.01.14:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66485&pos=0&anz=8

Zitat
Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.
« Letzte Änderung: 15. Januar 2014, 13:32:21 von RR-E-ft »

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Dies wird dann wohl auch für die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel innerhalb der allgemeinen Versorgungsbedingungen zu gelten haben, ebenso wie für die spätere Änderung einer Preisänderungsklausel innerhalb der allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Fernwärmeversorgers (siehe auch BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23 für Gaslieferverträge).

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In dem  oben verlinkten Beitrag aus dem BBH- Energieblog heißt es:

Zitat
Ent­we­der der Kunde wird fort­wäh­rend auf Basis der AVB­Fern­wär­meV zu den bei Ver­trags­schluss ver­öf­fent­lich­ten Prei­sen belie­fert (mit Preis­än­de­run­gen gege­be­nen­falls nach § 4 Abs. 2 AVB­Fern­wär­meV).

Anders als womöglich § 4 Abs. 2 AVBWassserV/ AVBGasV/ AVBEltV enthält § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV keine Preisänderungsbefugnis.
Für die Zulässigkeit von Preisänderungen kommt es im Geltungsbereich der AVBFernwärmeV vielemehr darauf an, ob in den Vertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, die ihrerseits den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV  genügt. Bei einem konkludenten Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein durch Energieentnahme  kommt die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel regelmäßig schon nicht in Betracht.   
« Letzte Änderung: 13. Juni 2014, 12:35:39 von RR-E-ft »

 

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