Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Lieferanspruch des Betroffenen gegen den Versorger besteht.
Eine Grundversorgungspflicht besteht für Grundversorger nur gegenüber Haushaltskunden.
Um einen Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG muss es sich beim Betroffenen schon nicht handeln.
Eine Ersatzversorgungspflicht besteht für Grundversorger nur gegenüber Letztverbrauchern, längstens für drei Monate.
Handelt es sich beim Betroffenen um einen Nicht- Haushaltskunden und erfolgt die Belieferung schon länger als drei Monate, besteht diesem gegenüber weder eine Grund- noch eine Ersatzversorgungspflicht des Grundversorgers, so dass sich ein vertraglicher Lieferanspruch regelmäßig lediglich noch aus einem Sondervertrag ergeben kann, wofür ein solcher zwischen dem Betroffenen und dem Versorger abgeschlossen worden sein müsste.
Wie es in concreto liegt, dafür gibt der geschilderte Sachverhalt wohl zu wenig her.
Besteht schon kein Lieferanspruch des Betroffenen, kann es nicht erst darauf ankommen, ob dem Versorger gegenüber einem solchen Lieferanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Denkbar wäre ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus § 273 BGB.
Dafür müssen Anspruch und Gegenanspruch nicht unbedingt aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
Das ist der Unterschied zum ZBR aus § 320 BGB.
Die sog.
Konnexität verlangt ein einheitliche Lebensverhältnis. Der Begrifff des "selben rechtlichen Verhältnisses" ist im weitetsten Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass die beiderseitigen Ansprüche im selben Vertrag oder im selben Schuldverhältnis ihre Grundlage haben; es genügt, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Zwischen den beiden Ansprüchen muss ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Konnexität besteht, würde sich die Frage stellen, ob ein deshalb bestehende ZBR des Versorgers eingeschränkt ist.
Eine solche Einschränkung wäre etwa § 19 Abs. 2 GasGVV, der bestimmt:
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
Damit wird auch die Ausübung eines ZBR aus § 273 BGB unter anderem dergestalt eingeschränkt, dass die Versorgungseinstellung
erst vier Wochen nach Androhung erfolgen darf. Eine solche Beschränkung eines ZBR des Versorgers besteht bei Sonderverträgen jedoch nur dann, wenn überhaupt eine entsprechende Regelung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Konnexität besteht, so stünde dem Versorger gegenüber einem Lieferanspruch des Betroffenen kein ZBR aus § 273 BGB zu, aber abhängig von der Höhe der Außenstände womöglich ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB. .....