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Autor Thema: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen  (Gelesen 6407 mal)

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Offline bb

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Man wollte einem Netzbetreiber folgende Aussage im Zusammenhang mit Care verbieten:

Zitat
1. "Darauf aufbauend ist gemäß dem Beschluss BK6-06-009 ("GPKE") der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA) die Netznutzungsabrechnung Strom mittels EDIFACT-Nachrichtentypen (INVOIC, REMADV) durchzuführen, soweit der Netzbetreiber oder der Netznutzer dies verlangen."

2. "Wir als Netzbetreiber verlangen die elektronische Rechnungslegung gemäß Ziffer 9.1 unserer Allgemeinen Bedingungen für Netznutzungsverträge."

3. "Zusammenfassend sind Sie als Netznutzer sowohl nach der StromNZV als auch nach Tenor Ziff. 4 b) GPKE zur Ermöglichung der elektronischen Netznutzungsabrechnung verpflichtet."

Nachdem man die eV noch bekommen hat. Wurde sie im Hauptsacheverfahren allerdings vom Gericht kassiert. Die Gründe finden sich ab Rz. 43.

http://openjur.de/u/667571.html

Offline khh

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Re: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen
« Antwort #1 am: 11. Januar 2014, 15:04:33 »
Ja, ja, CE / MK und deren vertretene Rechtsauffassungen, ob nun bzgl. Anmeldepflicht bei der Bundesnetzagentur,
(Schein) Contracting, Pflicht zur Zahlung welcher EEG-Umlage durch wen oder der USt. auf EEG-Umlagen, usw. usf. 
-  alles totaler Humbug !  ::)
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Offline EviSell

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LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - GPKE-Festlegung verbraucherunfreundlich
« Antwort #2 am: 14. Januar 2014, 09:00:28 »
Schön, dass es in einer Urteilsbegründung formuliert ist, dass die bisherigen Regelung, welche Privatkunden, die einen direkten Netznutzungsvertrag abschließen wollen, verbraucherunfreundlich ist.
Vielleicht reicht ja der Bundesnetzagentur schon das Urteil, um zu der Erkenntnis zu kommen, dass hier nachgebessert werden muss. Bei der Software ließe sich sicherlich einiges "abspecken", schließlich hat ein privater Stromkunde in den seltensten Fällen 1000e von Verbrauchsstellen zu verwalten. Ob diese aber kostenlos sein wird, bezweifle ich, da sicherlich proprietäre Software im Einsatz ist. Oder man setzt dies über ein Online-Monitoring um. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Auch wenn ich bisher noch nicht das Interesse habe, einen eigenen Netznutzungsvertrag abzuschließen, würde ich, wenn dem so wäre, dies nicht über Dritte abwickeln wollen. Und wenn ich so zu den Netzentgelten lese, dass die Netzbetreiber rückwirkend sogar die NNE ändern können, wäre das sicherlich in dem Vertragsverhältnis Privatkunde - Netzbetreiber aus verbraucherrechtlicher Sicht auch nicht möglich.
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Offline Ben

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Re: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen
« Antwort #3 am: 14. Januar 2014, 10:56:58 »
Kennt jemand den Hersteller der Software?

Offline Arradon

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Re: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen
« Antwort #4 am: 14. Januar 2014, 17:53:36 »
Hier ein Link zum BDEW wo die EDIFACT-Datenformate beschrieben werden:

http://www.edi-energy.de/

Und hier ein Link zu einem EDIFACT-Konverter von RWE

http://www.westnetz.de/web/cms/de/1700656/westnetz/netz-strom/netznutzung/lieferanteninformation/lieferantenwechsel/
« Letzte Änderung: 15. Januar 2014, 14:25:25 von Arradon »

Offline Agnitio

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Re: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen
« Antwort #5 am: 15. Januar 2014, 09:15:16 »
Es gibt auch ein paar "abgespeckte" Lösungen am Markt, die nur einen bestimmten Funktionsumfang haben und nicht tausende von Euro kosten. Die Frage nach dem Sinn stellt sich allerdings trotzdem. Neben der Software benötigt man ein nicht zu unterschätzendes KnowHow für die Verarbeitung, das sich nur für gelangweilte Rentner lohnen dürften.

Offline khh

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Re: Bitte möglichst beim Thema bleiben !
« Antwort #6 am: 15. Januar 2014, 10:45:22 »
Wir sollten vermeiden, erneut alle möglichen Themen zu Care in einem Thread zu "vermengen".

Für die Software-Thematik bietet sich z.B. der Thread 'Netznutzung für Jedermann?' an. Danke.

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Offline EviSell

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Re: LG Hamburg vom 16. Oktober 2013 - Unterlassung von Äußerungen
« Antwort #7 am: 15. Januar 2014, 10:49:29 »
@kkh,

das ist keine Vermengung, sondern ein Bezugnahme zum Urteilstext. Sie können ja gern von dem von Ihnen angesprochenenen Thread hierher verlinken. Danke.
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