Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Interpretation von AGB-Formulierungen
RR-E-ft:
Warum sollte es auf einen Austausch über die Umlageerhöhung ankommen, wenn es auf ein Bekanntsein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen soll, was wohl ein allgemeines Bekanntsein ebenso einschließt wie ein Bekanntsein beim Lieferanten? Nicht ausreichen wird wohl ein ausschließliches Bekanntsein beim Kunden.
Im Streitfall kann der Lieferant schlecht beweisen, dass ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas nicht bekannt war, ebenso wie der Kunde schlecht beweisen können wird, dass dem Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits etwas bekannt war.
Es lässt sich jedoch regelmäßig nachweisen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas bereits allgemein bekannt war. Auf die subjektive Kenntnis des Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird man insoweit wohl weniger abzustellen haben, denn auf eine marktöffentliche Kenntnis (allgemeine Bekanntheit).
Gerade wenn Veröffentlichungstermine im Voraus feststehen, ist es wohl Sache des Lieferanten, einen Vertragsabschluss ggf. zurückzustellen, soweit er mit Rücksicht auf die erwartbare bzw. erwartete Veröffentlichung nicht ohnehin schon Risikoauschläge eingepreist hatte, was der Kunde ohnehin nicht wissen kann, wenn ihm nicht die vollständige Kostenkalkulation des Lieferanten, die dem Angebotspreis zu Grunde liegt, vor oder bei Vertragsabschluss durch den Lieferanten vollständig offen gelegt wurde.
Amazone:
--- Zitat von: RR-E-ft am 19. Dezember 2013, 21:25:20 ---Warum sollte es auf einen Austausch über die Umlageerhöhung ankommen, wenn es auf ein Bekanntsein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen soll, ...
--- Ende Zitat ---
Wieso kommt mir das vor wie ein denkgesetzwidriger Zirkelschluss? Würde hier nicht auch der Grundsatz greifen, dass mehrdeutige AGB-Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen sind?
--- Zitat ---Auf die subjektive Kenntnis des Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird man ... wohl weniger abzustellen haben, denn auf eine marktöffentliche Kenntnis (allgemeine Bekanntheit).
--- Ende Zitat ---
Dem kann ich mich anschließen. Denn insoweit kann mindestens dem Lieferanten unterstellt werden, dass er bei ausreichender Sorgfalt von der Höhe der Umlageveränderung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung hätte Kenntnis haben müssen. Eigenen IT-Organisationsmängeln zuzuschreibende Einpreisungsverzögerungen dürften schon grundsätzlich nicht von Relevanz sein.
--- Zitat ---Gerade wenn Veröffentlichungstermine im Voraus feststehen, ist es wohl Sache des Lieferanten, einen Vertragsabschluss ggf. zurückzustellen, soweit er mit Rücksicht auf die erwartbare bzw. erwartete Veröffentlichung nicht ohnehin schon Risikoauschläge eingepreist hatte, was der Kunde ohnehin nicht wissen kann, wenn ihm nicht die vollständige Kostenkalkulation des Lieferanten, die dem Angebotspreis zu Grunde liegt, vor oder bei Vertragsabschluss durch den Lieferanten vollständig offen gelegt wurde.
--- Ende Zitat ---
Auch das kann ich unterschreiben. Zumal bei den Lieferanten tatsächlich immer wieder festzustellen ist, dass sie kurz vor dem 15.10. voraussichtliche EEG-Umlageerhöhungen bereits einpreisen und dann im Nachhinein versuchen, diese an die Kunden nochmals weiterzubelasten.
Besteht hinsichtlich obigen Beispiels insofern Einvernehmen darüber, dass der Lieferant (sonstiges ausgeklammert) nicht berechtigt ist, die EEG-Umlageerhöhung an den Kunden weiterzugeben?
RR-E-ft:
Wenn der Vertragsabschluss durch die Annahmeerklärung des Lieferanten erst erfolgte, nachdem die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.14 bereits schon marktöffentlich bekannt war, so wird eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss wegen dieser zum 01.01.14 für den Lieferanten gestiegenen Kosten wohl unzulässig sein.
Schließlich wäre es dem Lieferanten wohl ohne Weiteres möglich gewesen, bei Vertragsabschluss am 15.10.13 zumindest für die Energielieferungen ab dem 01.01.14 bereits einen Preis anzubieten/zu vereinbaren, der die zum 01.01.14 gestiegenen Kosten aus der veröffentlichten EEG- Umlageerhöhung bereits berücksichtigt.
Amazone:
Im Klagefall wird der Verbraucher unter anderem auch zu beweisen haben, zu welcher Uhrzeit am 15.10.2013 die Veröffentlichung der EEG-Umlageveränderung erfolgte. Wie lässt sich dieser Beweis am einfachsten führen?
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 19. Dezember 2013, 14:23:21 ---... Eine Preisänderungsklausel kann immer nur zur einseitigen Abänderung eines vereinbarten Preises insoweit berechtigen, als der Lieferant ihn treffende Mehrkosten bei Vertragsasbschluss noch nicht absehen konnte, so dass er die ihm zu diesem Zeitpunkt noch unbenannten Kosten noch nicht in den von ihm angebotenen Preis einkalkulieren konnte. ...
--- Ende Zitat ---
und
--- Zitat von: RR-E-ft am 19. Dezember 2013, 23:23:04 ---Wenn der Vertragsabschluss durch die Annahmeerklärung des Lieferanten erst erfolgte, nachdem die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.14 bereits schon marktöffentlich bekannt war, so wird eine einseitige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss wegen dieser zum 01.01.14 für den Lieferanten gestiegenen Kosten wohl unzulässig sein.
Schließlich wäre es dem Lieferanten wohl ohne Weiteres möglich gewesen, bei Vertragsabschluss am 15.10.13 zumindest für die Energielieferungen ab dem 01.01.14 bereits einen Preis anzubieten/zu vereinbaren, der die zum 01.01.14 gestiegenen Kosten aus der veröffentlichten EEG- Umlageerhöhung bereits berücksichtigt.
--- Ende Zitat ---
Dazu folgender Sachverhalt:
Im November 2012 Auftragserteilung des Verbrauchers für die Strombelieferung ab 01.01.2013 über Verivox. Ende Nov./Anfang Dez. Annahmeerklärung des Versorgers mit Bestätigung des gewünschten Lieferbeginns.
Ende April 2014 Zugang der Verbrauchsabrechnung für 15(!) Monate, aus der eine AP-Erhöhung ab 01.06.2013 um brutto 2,662 ct/kwh ersichtlich wird. Dem Kunden war zuvor keine Preiserhöhungsmitteilung zugegangen.
Da ein Paket-Tarif mit 12-monatiger „eingeschränkter“ Preisgarantie besteht, kann es sich nur um eine (1 x 1 ?) Weiterreichung von bereits ab 01.01.2013 wirksam gewordene Erhöhungen „staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile“ handeln, für welche die Versorger-AGB ein Sonderkündigungsrecht des Kunden ausschließt.
Es stellt sich die Frage (von der hier anzunehmenden Unwirksamkeit der Preiserhöhung u.a. mangels erfolgter Preiserhöhungsmitteilung und eingeräumtem Sonderkündigungsrecht mal abgesehen), ob diese dem Versorger bei Vertragsabschluss längst bekannten aber (zunächst) nicht eingepreisten Mehrkosten eine spätere Preiserhöhung (hier nach einem halben Jahr!) überhaupt zulässt. Handelt es sich womöglich auch um eine „vorsätzliche Täuschung“ des Verbrauchers – falls ja, mit welchen Rechtsfolgen?
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