Demnach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Lieferant den Antrag des Kunden auf Vertragsabschluss überhaupt erst angenommen hat, §§ 145 ff. BGB, folglich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferanten.
Dies gilt auch, wenn die Annahmeerklärung des Lieferanten fingiert wird, etwa gem. § 362 Abs. 1 HGB.
Nehmen wir der Einfachheit halber einmal an, der Kunde erhält nach Abgabe seines Vertragsangebots vom 15.10.2013 vom Lieferanten eine Vertragsbestätigung, die ebenfalls vom 15.10.2013 datiert und in der die Preise bestätigt werden, wie sie am 15.10.2013 galten. Eine Einpreisung der EEG-Umlage ist nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich der Weitergabe von Veränderungen hoheitlicher Belastungen wird auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebotes gültigen AGB verwiesen.
Nehmen wir (wie schon eingangs) weiter an, dass die AGB dem Lieferanten grundsätzlich die Möglichkeit einräumen, Mehrkosten, die aus Veränderungen hoheitlicher Belastungen resultieren, an den Kunden weiterzugeben. Dies jedoch mit der Einschränkung:
„Der Lieferant ist nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.“Und nehmen wir drittens an, dass angesichts dessen, dass die kundenseitige Abgabe des Vertragsangebots und die Vertragsannahme durch den Lieferanten auf denselben Tag fielen, zwischen den Vertragsparteien Streit darüber entstanden ist, ob der Lieferant – wie von diesem nach Lieferbeginn gefordert – aus der Erhöhung der EEG-Umlage entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterbelasten darf. Wobei der Kunde ein solches Recht mit der Begründung bestreitet, dass dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragsannahmeerklärung ebenso wie ihm selbst bereits bekannt war, in welcher Höhe Mehrkosten durch die EEG-Umlagenerhöhung nach Vertragsschluss anfallen würden. Und der Lieferant darauf erwidert, dass ihm die genaue Höhe der Umlagenveränderung erst am nächsten Tag durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt worden sei und außerdem eine taggleiche Einpreisung von Umlagenerhöhungen auch organisatorisch nicht möglich sei.
Angesichts der Taggleichheit der Veröffentlichung der EEG-Umlageerhöhung, des Vertragsangebots des Kunden und der Vertragsannahme des Lieferanten kommt es dann m.E. darauf an, zu welchen Uhrzeiten diese Handlungen jeweils stattfanden. Bekannt ist, dass die Pressemeldung unter
http://www.eeg-kwk.net/de/file/Pressemitteilung_EEG-Umlage_2014.pdf am 15.10.2013 um 11:12 Uhr erfolgte. Annehmen wollen wir darüber hinaus, dass das Vertragsangebot des Kunden um 15:55 Uhr erfolgte und die Vertragsannahme durch den Lieferanten um 16:00 Uhr.
Hier stellt sich nun die Frage: Ist RR-E-ft darin zu folgen, dass es für die Kenntnis beider Vertragsparteien von der genauen Höhe der zum 01.01.2014 anstehenden EEG-Umlagenerhöhung ausschließlich auf den Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung (hier 11:12 Uhr) ankommt (was im Ergebnis wohl dazu führen würde, dass dem Lieferanten kein Recht zur Weitergabe der EEG-Umlagenerhöhung zustünde) oder könnte die eingangs genannte AGB-Formulierung („bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt“) auch so ausgelegt werden, dass Kunde und Lieferant sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich über die Höhe der anstehenden Umlagenerhöhung ausgetauscht haben müssten?