Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Versuch einer Sonderkündigung bei 365 Almado Immergrün
Energieblitz:
Hallo Zusammen,
auch ich habe einen Paketvertrag mit 365/almado Immergrün abgeschlossen, ohne die üblen Machenschaften dieses Konzerns zu kennen. Es wurde eine Grundpreiserhöhung angekündigt, deshalb möchte ich den Vertrag kündigen, selbstverständlich ohne den Bonus zu verlieren. Hier möchte ich mein angedachtes Vorgehen schildern (Für Schnellleser: Entscheidend ist Punkt 3)
Vertragsdetails:
Tarif/Paket: immergrün! ökosiegel B 6400
Arbeitspreis: 24,47 Cent/kWh, ab 6401 kWh 40 Cent/kWh (EEG-Umlage 2013 ist laut Angebot bereits eingerechnet)
Grundpreis: 0,00 €/Monat
Preisgarantie: bis 31.01.2014
Bonus 25% inkl.
Zahlungsweise Lastschrift: Monatliche Abbuchung der Beträge durch Immergrün läuft ohne Probleme.
Vertragsbeginn: 03.12.2012 entsprechend Verfassungsdatum der Auftragsbestätigung durch Immergrün und der Allgemeinen Stromlieferbedingungen: „2.(1) Der Vertrag kommt …durch die Annahmeerklärung von Immergrün zustande.“
Ob das der wirkliche Vertragsbeginn ist, erschließt sich mir nicht. Handelt es sich bei der Auftragsbestätigung um die Annahmeerklärung?
Versorgungsbeginn: 01.01.2013
Email-Schreiben vom 18.09.2013: „Drei Gute Nachrichten“ (dürfte hier im Forum bekannt sein)
In diesem Schreiben habe ich drei Punkte als wichtig markiert:
1. SEPA:
Beiliegendes Formular wurde von mir unterschrieben am 20.09.2013 zurückgeschickt. Die Abbuchung erfolgt seitdem als SEPA-Lastschrift (laut Abbuchungstext Kontoauszug).
2. Entwicklung hoheitlich festgelegter Preisbestandteile.
Auszug: „Sollte es zum 01.01.2014 zu Änderungen hoheitlich festgelegter Umlagen und Abgaben kommen, seien es Verringerungen oder Erhöhungen, reichen wir diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens an unsere Kunden weiter. Hierauf möchten wir Sie bereits heute hinweisen. Nach offizieller Bekanntgabe der Höhe etwaiger Änderungen (voraussichtlich am 15.10.2013) werden wir dies Ihnen auf der Seite www.kundenserviceenergie.de/umlagen/2014 bekannt geben.“
Hier handelt es sich um eine Weitergabe der EEG-Umlage 2014 zum 01.01.2014. Mit dieser Erhöhung bin ich einverstanden, da sie sich wohl im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie bewegt, auch wenn hier keine konkrete Zahl genannt wird.
3. Grundpreisentwicklung:
Auszug: „Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten, auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich. Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt. In diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld wert. Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).“
Ich deute dies als eine Preiserhöhung des monatlichen Grundpreises von 0,00€ auf 19,95€ ab dem 01.02.2014. Deswegen möchte ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und am 02.01.2014 zum Ablauf des 31.01.2014 kündigen.
Da es sich um eine Sonderkündigung handelt, muss ich keine Fristen einhalten. Wichtig ist nur die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, wie es aus den Stromlieferbedingungen unter 8.8 zu entnehmen ist:
„Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von IMMERGRÜN in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.“
Am 01.01.2014 endet das erste Versorgungsjahr und der Bonus wird fällig. Einer vorgezogenen Kündigung oder Kündigungsbestätigung durch Almado, wie hier schon öfter berichtet, entgehe ich, indem ich meine Kündigung erst nach Ablauf des ersten Versorgungsjahres an Almado schicke.
Was ich nicht verstehe ist die Grundpreiserhöhung durch Almado nicht schon nach 12 Monaten, wie hier schon öfter beschrieben, sondern erst nach 13 Monaten. Das wurde hier noch nie beschrieben.
Wird die angekündigte, versteckt formulierte Preiserhöhung von Almado für unwirksam erklärt oder zurückgenommen, werde ich zum Ablauf des 02.12.2014 ordentlich kündigen, so wie es auch geplant war.
Ist mein Vorgehen so umsetzbar? Wann muss die Kündigung abgeschickt werden? Wo lauern Gefahren?
Vielen Dank für Anregungen und Richtigstellungen schon im voraus!
KKRUBIN:
Moin Energieblitz,
stimmen die Daten mit der Belieferungsmitteilung (ca. 3. E-Mail von immergrün) überein:
Preisgarantie bis 31.01.2014
Versorgungsbeginn 01.01.2013?
Auch scheint mir die Reaktionszeit vom 03.12.12- 01.01.13 für almado - Verhältnisse extrem kurz.
stromer51:
Hallo Energieblitz,
zum Vertragsbeginn:
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.
Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von
ENERGY.
Somit wäre die Mindestlaufzeit am 31.12.2013 um 24:00 Uhr erfüllt.
Ob nun der 01.01.2013 oder der 01.02.2013 der Versorgungsbeginn war, lässt sich wirklich leicht feststellen.
Schauen sie auf die Schlussrechnung ihres Vorlieferanten.
Ansonsten wäre die Preisgarantie bis 31.01.2014 ja für 13 Monate.
Es ergeben sich 6 Wochen (42Tage) Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung und der 31.01.2014 24:00 Uhr für eine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung.
eine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung.
Die Anschrift für eine Kündigung steht in den AGB.
mfg
Energieblitz:
Danke für die schnellen Antworten.
@KKRUBIN, stromer51
27.11.2012: Angebot wurde online gebucht auf der Internetseite von Immergrün.
02.12.2012: Bestätigung der Kündigung zum 31.12.2012 durch vorherigen Versorger.
03.12.2012: Email „Stromliefervertrag“ mit vorgemerktem Versorgungsbeginn 01.01.2013 und Preisgarantie bis 31.01.2014.
07.12.2012: Email „Versorgungsbeginn/Abschlagszahlung“ mit bestätigtem Wechselprozess und Versorgungsbeginn zum 01.01.2013.
03.01.2013 Erste Abbuchung des Abschlags.
Daraus entnehme ich:
Vertragsbeginn: 03.12.2012
Versorgungsbeginn: 01.01.2013
Preisgarantie: 31.01.2014
Es ist erstaunlich, dass die Preisgarantie bis 31.01.2014 und nicht bis 31.12.2013 gegeben wird. Aber da wird sich Immergrün schon was dabei gedacht haben.
@stromer51
13.04.2013 Email „Aktuelle Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag“
Hier wird auf die EEG-Umlage 2013 hingewiesen und eine Aktualisierung der Stromlieferbedingungen ab dem 01.06.2013 bekanntgegeben.
Diese Lieferbedingungen habe ich mit dieser Email zum ersten Mal erhalten. Darin heißt es, entgegen der von Ihnen herangezogenen Lieferbedingungen:
„2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 - durch die Annahmeerklärung von IMMERGRÜN zustande.
Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Vertragsbestätigung von IMMERGRÜN. Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.“
Es handelt sich hier wohl um die „alten“ Stromlieferbedingungen, Ihnen liegen die „neuen“ vor. Vertragsbeginn und Versorgungsbeginn fallen somit nicht auf den gleichen Tag.
Die Mindestlaufzeit (des Vertrags) war somit bereits am 02.12.2013, 24:00Uhr erfüllt.
Das erste Belieferungsjahr endet zum Ablauf des 31.12.2013, nicht wie von mir geschrieben am 01.01.2014., da muss man ja genau sein.
Das von mir genannte Datum 02.01.2014 hat sich nicht auf den Vertrags- oder Belieferungsbeginn/ende bezogen, sondern stellt vielmehr das Datum dar, an dem ich meine Kündigung per Einschreiben verschicken werde. Die Kündigung wird in Form einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung zum Ablauf des 31.01.2014 ausgesprochen. Somit entgehe ich einer Kündigungsbestätigung mit vorgezogenem Datum (vor dem 31.12.2013) - und werde mindestens für ein Jahr beliefert.
Bitte um weitere Kritik, Anregungen.
Viele Grüße
pk85:
Guten Abend,
ich reihe mich mal in diesen Thread mit ein, da die Überschrift zu 100% zu meinem Anliegen passt.
Folgender Sachverhalt mit Vertrags- und Lieferbeginn 01.01.2013:
Am 14.09.2013 erhielt ich die in diesem Forum auch bekannte E-Mail von immergrün mit der angekündigten Grundpreiserhöhung auf 19,95€ etc. Hier noch einmal der Wortlaut
--- Zitat ---Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten, auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 02.01.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Windkraft 6 garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich. Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
In diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld wert.
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
--- Ende Zitat ---
Ich habe diese Mail ignoriert, da ich eh den Stromanbieter kündigen wollte, habe also mein "Sonderkündigungsrecht" nicht sofort wahrgenommen. Ein Fehler.
Rund 6 Wochen (16.11.2013) vor Ende meiner Vertragslaufzeit habe ich per Schriftform (ohne Einschreiben, ein riesengroßer Fehler und eigentlich nicht meine Art, sonst kündige ich selbst Zeitschriftenabos mit Einschreiben; ich kann es mir nicht erklären >:(), gekündigt. Da ich von einem reibungslosen Vorgang ausgegangen bin, habe ich die Sache nicht länger verfolgt. Mitte Dezember wurde ich stutzig, dass ich noch immer keine Kündigungsbestätigung erhalten habe und habe beim immergrün-Kundenservice nachgefragt. Dort teilte man mir mit, dass keine Kündigung eingegangen sei. Ich habe daraufhin meine Kündigung als Kopie, diesmal per Einschreiben, noch einmal geschickt, worauf selbstverständlich auch keine Antwort kam. Nach erneute Nachfrage teilte man mir nur kurz und knapp mit, dass eine form- und fristgerechte Kündigung nicht vorliege.
Als letzten Ausweg habe ich gesehen, die o.g. Preiserhöhung als Kündigungsanlass zu nehmen, hier der Auszug aus den AGB:
--- Zitat ---8. Preismodell, Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
( 8 ) Änderungen der Preise nach Abs. 6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn IMMERGRÜN dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von IMMERGRÜN in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
--- Ende Zitat ---
Ich habe somit am 23.12.2013, diesmal per Einschreiben und Rückschein, mit Verweis auf die Preiserhöhung zum Ablauf des 01.01.2014 gekündigt, denn die Preiserhöhung tritt am 02.01.2014 in Kraft.
Mein juristisches Wissen reicht leider nicht aus, um den §41 Absatz 3 des EnWG sicher zu deuten. Dort steht explizit, dass ich das Recht habe, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu beenden. Nun ist die Frage, was ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens: Ist es in diesem Fall der 02.01.2014? Dann würden die AGBs von immergrün ja dem § 41 Absatz 3 des EnWG widersprechen, denn immergrün stellt eine Frist, § 41 (3) EnWG sieht keine Frist vor.
Sehe ich den Sachverhalt richtig, oder setzt mir immergrün durch die AGBs einen Zeitpunkt, an dem ich die Preiserhöhung durch Verzicht auf Kündigung, als wirksam annehme ("einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung").
Ein weiteres, ganz interessantes Detail: immergrün schreibt in den AGBs für eine Kündigung die Schriftform vor, beim Sonderkündigungsrecht sprechen sie aber "nur" von Textform - in diesem Fall dürfte auch eine E-Mail oder ein Fax reichen.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe bei diesem für mich persönlich sehr ärgerlichen Sachverhalt - nach wie vor kann ich nicht verstehen, wieso ich so blauäugig zunächst ohne Einschreiben gekündigt habe. Es sei mir eine Lehre ...
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