Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Widerspruch gegen die Billigkeit

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userD0010:
"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt jedenfalls nicht, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen.Der Unbilligkeitseinwand hat vielmehr nur Relevanz für den Anteil am geforderten Entgelt, der auf beanstandete Preisänderungen zurückzuführen ist."

Ist ein gekürzter Betrag bereits dann unangemssen, wenn er hoch ist ?

RR-E-ft:
Soweit dem Energieversorgungsunternehmen gesetzlich oder vertraglich wirksam das Recht eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis einseitig abzuändern, so soll nach bisheriger Auffassung des BGH nur die rechtzeitig mit Unbilligkeitseinrede angefochtene einseitige Preisänderung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und der Kunde deshalb nur in dem Umfange die Preisforderung reduzieren dürfen, wie diese auf der rechtzeitig angefochtenen einseitigen Preisänderung beruht, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde; siehe auch § 19 Abs. 2 StromGVV am Ende.

Oft wurde dem Versorger jedoch schon nicht wirksam das Recht zu einseitigen Preisänderung eingeräumt, so dass es auf die Billigkeit der angefochtenen einseitigen Preisänderung gar nicht erst ankommt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung, die es dem Kunden nach Zeitablauf verwehren soll, sich noch auf die Unwirksamkeit einseitiger Preisänderungen zu berufen, denen er über Jahre hinweg nicht widersprochen/ diese nicht beanstandet  hatte, soll nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dann in Betracht kommen, wenn in einen Sondervertrag zwar eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, sich diese jedoch bei einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.
 

berghaus:
 Zitat aus dem Beitrag von h.terbeck:

"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt jedenfalls nicht, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen...."

Hier gibt es - tief in der Nacht - mal wieder etwas sprachlich aufzuarbeiten:

Wenn die RWE (wie ich vermute) nicht geschrieben hat "...die Forderung um einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen..." dann gibt sie ja selbst zu, dass ihre Rechnung einen unangemessen hohen Betrag enthält.
Oder anders ausgedrückt ist die RWE der Meinung, dass man bei Widerspruch gegen die Billigkeit der Preise dann nicht kürzen darf, wenn diese nur unangemessen überhöht sind.

Der Satz von h.terbek "Ist ein gekürzter Betrag bereits dann unangemessen, wenn er hoch ist?" ist sprachlich gesehen dann aber auch nicht das gelbe vom Ei! ;)

berghaus 07.12.13

userD0010:
@berghaus
Das von mir mit "" Zitierte ist lediglich der Original-Wortlaut, wie er von meinem Versorger schriftlich erklärt wurde. !
Dass man von dort keine literarischen Exkurse erwarten darf, liegt vermutlich in den Textbausteinen begründet, die dort hinterlegt sind und dem Briefverfasser das Nachdenken ersparen.

Die von mir gestellte Frage, ob ein gekürzter Betrag bereits dann unangemessen sein soll, wenn er hoch ist (m.a.W. wenn er ggf. die Vorstellungskraft Dritter über alle Maßen übersteigt) mag zwar philosophisch nicht das gelbe vom Ei sein, entspricht aber dem gewollten Sinn.

berghaus:
Bei mir war der Satz in einem Schreiben im Dezember 2012, das einem Mahnbescheid voraus ging, sprachlich in Ordnung:

"Ihr Widerspruch gegen die Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen berechtigt Sie jedenfalls nicht zur Einstellung der gesamten Zahlung."

Das hatte ich mal drei Jahre tatsächlich gemacht, um den gerechtfertigten Teil der Forderungen der Jahresrechnungen (berechnet mit dem Vertragspreisvon 1975) mit meinen noch nicht verjährten Rückforderungen aufzurechnen. Leider gab es da nicht genug aufzurechnen. Und weniger als Null zahlen geht ja leider nicht  ;D

berghaus 07.12.13



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