Energiepreis-Protest > EWE

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Cremer:
@sw333,

ich glaube da kommen Sie einwenig zu spät.

Es lohnt sich nur, wenn Sie eine Nachzahlung hatten.

Dann ist die Frage, wann die Abrechnung war und ob Sie die Überweisung zurückbuchen können. Dazu muss dann zunächst ein Widerspruch eingelegt werden.

Deshalb neue Runde, neues Glück.

Jetzt Widerspruch gegen die Preissteigerungen ab September 2004 einlegen, Abschläge aus Verbrauch 2004/2005 mit Preis vom Sept. 2004 errechnen, durch die Anzahl der Abschläge teilen und diese Höhe als neue Abschlagshöhe künftig überweisen.

sw333:
ich lege also gegen die Preiserhöhungen seit Preis 2004 Widerspruch ein, mit Wirkung ab September 2004 oder bezieht sich dies aber erst ab dem Zeitpunkt (frühestens heute), ab dem der Widerspruch nach §315 geäussert wird und nur für die derzeitige Rechnungsperiode?! So in etwas korrekt?

Ich muss also die Rechnungsperiode die seit April 2005 läuft anteilig aufsplitten, den Gasverbrauch dann ab heute auf der Bemessungsgrundlage September 2004 berechnen und die Abschläge mit einem 2% Sicherheitsaufschlag überweisen? Sieht auf den ersten Blick kompliziert auf das zu kalkulieren, da die wärmeren Tage im Winter seltener sind - betreffend die Aufsplittung der Rechnungsperiode nach Tagen.

Über eine kleine oder grössere gedankliche Stütze nochmal dankbar.

Danke und Grüße. sw333

Cremer:
@sw333

Sie legen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen ab 1.10.2004 ein und akzeptieren nur die Preise vom September 2004.

Da die Abrechnung aber bereits war, bei Guthaben haben sie geloost, da Sie mit Preise vom Sept. 2004 ja ein höheres Guthaben errechnen werden. Der Versorger erstattet dieses aber nicht. Sie wären auf eine Rückforderungsprozess angewiesen, der negativ für Sie verlaufen wird. Alla Fielmannn: Vergessen Sie\'s

Bei einer Nachzahlung können Sie die Übewrweisung zurückbuchen lassen, neu berehcnen und nur diese Differenz zwischen Ihrer Berechnung mit Preisen vom Sept. 2004 zu den geleisteten Abschlägen dann überweisen.

Vergessen Sie die 2% Sicherheitsaufschlag. Den brauchen Sie nicht zu zahlen.

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