Energiepreis-Protest > Stadtwerke Duisburg

Strompreiserhöhungen zum 01. Januar 2014

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isahu64:
[edit DieAdmin: Threadtitel geändete, Beiträge von diesen Thread abgehängt und in den Bereich der SW Duisburg verschoben]

Hallo,

ich stelle die Frage mal aus "anderer" Sicht  ;)

-------------

Kunde A hat bei Stromanbieter B einen Vertrag abgeschlossen. Mindestlaufzeit 12 Monate. Abschluss war im Sommer.

Anbieter B hat nun die neuen Preise an den Kunden A verschickt. Es werden lediglich die staatlichen Erhöhungen an den Kunden A weitergegeben.

Hat Kunde A gegenüber dem Anbieter B trotzdem ein Sonderkündigungsrecht?

Noch ein Auszug aus den AGB´s des Anbieters B:

--- Zitat ---7) Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten
a.  Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung), Aussetzung und/oder Wegfall  von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen  behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist der Anbieter B berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Änderungen der Gesetzlichen Preisbestandteile werden zu deren jeweiligem Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert Sie der Anbieter B in Textform; zudem ist die aktuell gültige Höhe der wichtigsten Gesetzlichen Preisbestandteile auf http://www.anbieterseite.tld einsehbar. Mit der Verbrauchsrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet. Diese Anpassungen der Preise führen nicht zu einem zusätzlichen Gewinn beim Anbieter B.
b.  Im Übrigen gilt für Preisänderungen (Senkungen und Erhöhungen) § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV.
c.  Soweit mit dem von Ihnen gewählten Stromprodukt eine Preisgarantie verbunden ist, ist der Anbieter B während der Laufzeit Ihrer Preisgarantie ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7 lit. a zu Preisänderungen (Erhöhungen und Senkungen) berechtigt. Darüber hinaus erfolgen während Ihrer Preisgarantie keine Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen). Die Laufzeit Ihrer Preisgarantie richtet sich nach dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt. Nach dem Ablauf der ersten Preisgarantie schließt sich jeweils eine weiterere Preisgarantie von der Dauer an, die Ihrer ersten Auswahl entspricht. Preisänderungen zum Beginn einer weiteren Preisgarantie werden Ihnen durch den Anbieter B spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten per Brief und per Veröffentlichung im Internet mitgeteilt. Die Kündigung bedarf der Textform.
--- Ende Zitat ---

Wie sieht hier die Rechtsprechung aus?
Hebelt der Hinweis in den AGB tatsächlich das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung staatlicher Abgaben aus?


Vielen Dank.

Didakt:
@ isahua64

Schauen Sie sich unter "Grundsatzfragen" den Thread auf Seite 3 an:  "Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung? "

Dort erfahren Sie alles zu Ihrer Frage!

MfG

RR-E-ft:
Eine Preisänderungsklausel innerhalb der AGB ist regelmäßig nur wirksam, wenn dem Kunden für den Fall einer Preiserhöhung auch ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

khh:
@isahu64,
noch ein kleiner Tipp ergänzend zum Beitrag von @Didakt: Lesen Sie insbesondere die Beiträge des User's @RR-E-ft !

Und noch eine Anmerkung zu der nachstehenden AGB-Klausel:

--- Zitat von: isahu64 am 19. November 2013, 16:16:41 ---[...]
Noch ein Auszug aus den AGB´s des Anbieters B:

--- Zitat ---7) Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten
[...]
b.  Im Übrigen gilt für Preisänderungen (Senkungen und Erhöhungen) § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV.
c.  Soweit mit dem von Ihnen gewählten Stromprodukt eine Preisgarantie verbunden ist, ist der Anbieter B während der Laufzeit Ihrer Preisgarantie ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7 lit. a zu Preisänderungen (Erhöhungen und Senkungen) berechtigt. Darüber hinaus erfolgen während Ihrer Preisgarantie keine Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen). Die Laufzeit Ihrer Preisgarantie richtet sich nach dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt. Nach dem Ablauf der ersten Preisgarantie schließt sich jeweils eine weiterere Preisgarantie von der Dauer an, die Ihrer ersten Auswahl entspricht. Preisänderungen zum Beginn einer weiteren Preisgarantie werden Ihnen durch den Anbieter B spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten per Brief und per Veröffentlichung im Internet mitgeteilt. Die Kündigung bedarf der Textform.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Auch dieser Teil der Preisanpassungsklausel dürfte nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sein (vgl. die hier im Forum angesprochenen Urteile des EuGH v. 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH v. 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09). Info's bzgl. eventueller Rückforderungsmöglichkeiten zurückliegender Preiserhöhungen finden Sie ebenfalls hier im Forum (Suchfunktion verwenden!).

PS: Es interessiert hier schon, um welchen "Anbieter B" es sich handelt und ob diese AGB für Neuabschlüsse unverändert verwendet wird !?

isahu64:

--- Zitat von: khh am 19. November 2013, 17:50:59 ---@isahu64,
noch ein kleiner Tipp ergänzend zum Beitrag von @Didakt: Lesen Sie insbesondere die Beiträge des User's @RR-E-ft !

<Zitate rausgeschnitten>

Auch dieser Teil der Preisanpassungsklausel dürfte nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sein (vgl. die hier im Forum angesprochenen Urteile des EuGH v. 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH v. 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09). Info's bzgl. eventueller Rückforderungsmöglichkeiten zurückliegender Preiserhöhungen finden Sie ebenfalls hier im Forum (Suchfunktion verwenden!).

PS: Es interessiert hier schon, um welchen "Anbieter B" es sich handelt und ob diese AGB für Neuabschlüsse unverändert verwendet wird !?
--- Ende Zitat ---

Hallo,

es sind die Stadtwerke Duisburg, die den Arbeitspreis erhöht haben, mit dem Hinweis, dass dies die Erhöhung aus der Steuern und Abgaben sind und so vorgenommen werden müssen.
Ob da irgendwelche Änderungen für Alt-/Neukunden gelten, ist mir nicht bekannt.

Text des Anschreibens:

--- Zitat ---wie Sie vermutlich bereits aus den Medien entnommen haben, erhöht die Bundesregierung zum 01.01.2014 erneut die EEG-Umlage und die KWK-Abgabe. Die Umlage nach § 19 StromNEV (Stromnetzverordnung) sinkt. Daneben wird die Umlage für abschaltbare Lasten eingeführt. Diese Umlagen sind als Steuern, Abgaben und Belastungen Bestandteile der Energiepreise jedes Endverbrauchers und von uns nicht beeinflussbar. Deswegen sehen wir uns als wirtschaftlich agierendes Unternehmen leider dazu gezwungen - so wie unsere Wettbewerber auch - die Strompreise zum 01.01.2014 anzupassen. Dafür bitten wir Sie um Ihr Verständnis.

Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind auch wir unzufrieden mit der Beeinflussung der Strompreisentwicklung durch den Gesetzgeber. Weitere Informationen über die Entwicklung der Steuern, Abgaben und Belastungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt.

Die Weitergabe der Änderungen (Erhöhungen, Senkungen, Neueinführung und Wegfall) von Steuern, Abgaben und Belastungen regelt der Paragraph "Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten" Ihrer R(H)EINPOWER-AGB. Alle anderen Preisbestandteile werden während der gesamten Laufzeit Ihrer aktuellen Preisgarantie natürlich nicht verändert. Ihren Abschlag haben wir nicht angepasst. Dies können Sie selbst in Ihrem persönlichen Zugangsbereich www.rheinpower.de/kundenlogin vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass wir mit dieser Preisänderung ausschließlich die Änderungen der Steuern, Abgaben und Belastungen, die der Gesetzgeber auf den Strompreis aufschlägt, an Sie weitergeben. Diese Preisänderung führt also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn;
die gestiegenen Umlagen fließen selbstverständlich nur in Ihren neuen Arbeitspreis ein. Ihr Grundpreis bleibt gleich. Die Änderungen werden ab 01.01.2014 im Arbeitspreis berücksichtigt und auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen.
--- Ende Zitat ---

Darunter folgt noch die Aufstellung der Änderungen:

--- Zitat ---Ihr neuer Arbeitspreis:
bis 31.12.2013 ab 01.01.2014
Arbeitspreis: 24,11 ct/kWh* 25,05 ct/kWh*

Ihr Grundpreis ist von diesen Änderungen nicht betroffen.

* inkl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

Die Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile stellen sich wie folgt dar:
Gesetzlich bedingte Steuern,  01.01.2013 01.01.2014
Abgaben und Belastungen Ct/kWh Ct/kWh

Stromsteuer: 2,440 (2,050) 2,440 (2,050)

Erneuerbare Energiengesetz: 6,280 (5,277) 7,425 (6,240)

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: 0,150 (0,126) 0,212 (0,178)

Nach §19 Abs. 2 Strom NEV 0,392 (0,329) 0,109 (0,092)

EEG-Haftungsumlage: 0,300 (0,250) 0,300 (0,250)

Umlage für abschaltbare Lasten: 0,011 (0,009)

Es handelt sich um Bruttopreise inkl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Der Vollständigkeit halber geben die Angaben in Klammern die Steuern, Abgaben und Belastungen exkl. Umsatzsteuer wieder. Dies entspricht der üblichen Darstellung durch die Behörden sowie in den Medien.

Diese Preisinformation ersetzt keine bisherigen Preisinformationen, sondern ist eine Ergänzung zu diesen. Beachten Sie dabei bitte jeweils das Datum des Stichtages, zu dem die oben genannten Änderungen wirksam werden.
--- Ende Zitat ---


Kann ich nun kündigen, ja / Nein ?  :)

Ich danke Euch schon mal für die Beantwortung der Fragen.


Die anderen Beiträge habe ich auch gelesen,aber so wirklich firm mit Gesetzen bin ich nicht, weshalb ich bei so manchen Dingen nicht den Durchblick habe.
Ich würde aus dem ein oder anderen Beitrag schon rauslesen, dass diese Umlagen nicht unter die Bezeichnung von Steuern / Abgaben fallen etc., somit das Kündigungsrecht gewahrt bleibt, wegen Preiserhöhung.
Ist das so richtig interpretiert?

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