Hallo Fabian,
in den Antworten #6 und #13 wurde vor einer (gar nicht notwendigen) Reaktion auf die AGB-Änderungsmitteilung gewarnt. Wie prognostiziert, hat E.ON jetzt vom Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht
.
Prüfen Sie die bei Abschluss Ihres Vertrages von E.ON verwendeten AGB, ob dort auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Lieferjahres vereinbart ist (siehe Antwort #12), in Ihrem Fall also frühestens zum Ablauf des 30.04.2015.
Wenn das der Fall ist, dann widersprechen Sie per Einschreiben der nicht fristgemäßen Kündigung und verlangen Sie von E.ON Vertragserfüllung (unveränderter Preis mangels einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel und selbstverständlich auch Gewährung einer ggf. vereinbarten Prämie!).
Setzen Sie für die schriftliche Bestätigung durch E.ON eine Frist von 14 Tagen (genaues Datum benennen) und kündigen Sie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs eine Beschwerde bei der
www.schlichtungsstelle-energie.de an (lesen Sie dazu die unter "Ihre Beschwerde" verlinkte "Verfahrensordnung" der SE).
Falls E.ON dann an einer Kündigung zum 30.04.2015 festhält, würde ich für die Belieferung ab dem 01.05.2015 frühestens Anfang 2015 ein Angebot für einen neuen
Heizstrom-Sondervertrag von E.ON einholen - Begründung: Wenn E.ON bei Ihnen der Grundversorger ist, dann werden Sie für Heizstrom kaum ein akzeptables Angebot eines anderen Anbieters finden (für HT-/NT-Tarife haben wir praktisch immer noch eine Quasi-Monopolstellung des jeweiligen Grundversorgers
).
Berichten Sie bitte über das Ergebnis des Widerspruchs. Falls E.ON irgendwelche Schwierigkeiten macht, sollten Sie sich hier umgehend wieder melden.
Gruß, khh