... ab 2005 bis heute E.ON Mitte Kassel (aus EAM hervorgegangen)
Tarif nennt sich jetzt Sonderpreis Erdgas-Klassik (Haushalt)
ab 2006 Preiswiderspruch ...
Bin nach wie vor für Tipps dankbar.
Tja, das wird für Außenstehende, ohne Kenntnis der Vertragsdetails, wohl schwierig mit "Tipps", da die Vertrags-situation einigermaßen verworren zu sein scheint
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Zumindest seit 2005 scheinen Sie Sondervertragskunde und nicht (mehr) Tarif-/Grundversorgungskunde zu sein - siehe Ausführungen in dem nachfolgend zitierten Thread, bspw.
Original von rolo2000
Die Frage, ob ich Sondervertragskunde bin oder nicht, kann ich leider nicht eindeutig beantworten. Meine jährliche Abnahmemenge beträgt ca. 25.000 KWh, da ich auch mit Gas heize.
Es gibt in meinem Vertrag keinen expliziten Hinweis auf Tarif- oder Sondervertrag. Der Vertrag spricht nur vom 'Sonderpreis außerhalb der allgemeinen Tarife'. Mein Energieunternehmen ist der Meinung, dass ich Tarifkunde bin ?! ...
Eine vertraglich vereinbarte Belieferung zu Sonderpreisen außerhalb der Allgemeinen Tarife ist ein Sondervertrag (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09). Es kommt dabei darauf an, ob ggf. gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - sollte dies der Fall sein - jene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält. Sollte letzteres der Fall sein, könnte es darauf ankommen, ob die einzelnen Preisänderungen gem. § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprachen (BGH VIII ZR 225/07).
Dafür, dass eine Belieferung zu Sonderpreisen außerhalb der Allgemeinen Tarife vertraglich vereinbart wurde, könnte der Kunde darlegungs- und beweisbelastet sein. Er muss bestreiten, dass eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Der Versorger muss dann darlegen und beweisen, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Siehe auch hier.
Liegen Ihnen zur Belieferung durch E.ON irgendwelche Vertragsunterlagen vor, insbesondere die AGB bzgl. der Kündigungsfrist mit einer für Sie womöglich günstigen Regelung? Vielleicht können andere User bzw. Kunden mit diesem Vertrag der ehemaligen E.ON Mitte aushelfen?
Andernfalls dürfte es heißen: Ab dem 01.08.14 für 3 Mon. Ersatzversorgung und anschließend Grundversorgung durch E.ON - oder einen anderen Gasversorger suchen (aber nicht auf unseriöse "Billiganbieter" hereinfallen!)
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Nachtrag:
Eine Preisänderungsklausel gemäß AVBGasV/GasGVV ist lt. EuGH-Urteil v. 21.03.13 C-92/11 und nachfolgendem BGH-Urteil v. 31.07.13 VIII ZR 162/09 für Sonderverträge NICHT wirksam! Daher wohl die jetzt erfolgte Vertrags-kündigung durch E.ON.