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Autor Thema: Neues zu AVBFV Par 4.Abs2  (Gelesen 2996 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Neues zu AVBFV Par 4.Abs2
« am: 25. November 2013, 23:03:58 »
Der AGFW gibt auf seiner Internetseite nachfolgend bekannt :


§ 4 AVBFernwärmeV

Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Wollschläger, in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel, Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.

Offline Will Kane

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Re: Neues zu AVBFV Par 4.Abs2
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2013, 11:55:58 »
Der AGFW gibt auf seiner Internetseite nachfolgend bekannt :


§ 4 AVBFernwärmeV

Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln.[...]
[...] Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.

Ich als Laie habe meine Zweifel, ob ein Versorger aus dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth grundsätzlich das Recht zur Modifizierung der eigenen Preisänderungsklauseln durch bloße öffentliche Bekanntgabe ableiten kann.

Wenn man sich das Urteil näher ansieht, dann scheint hier eher ein Sonderfall vorzuliegen, aus dem sich eine solch schwerwiegende und grundsätzliche Schlussfolgerung für die restlichen Fernwärmekunden der Republik nicht ohne Weiteres ableiten lässt.

http://www.energieverbraucher.de/files_db/1385993496_1959__12.pdf

 

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